Flach Beat · Nationalrat · 2021-03-18
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-03-18
Wortprotokoll
Kollege Hurni und ich teilen uns Block 3 wiederum auf: Ich spreche zu den ersten drei Minderheitsanträgen, Herr Hurni nachher zu den anderen.
Bei Artikel 215 Absatz 5 fordert die Minderheit Arslan, dass die bei einer Strassenkontrolle oder dergleichen angehaltenen Personen von der Polizei eine Quittung dafür erhalten sollen, dass sie angehalten worden sind, ihre Personalien angeben mussten, ihren Ausweis vorlegen mussten usw. Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund des Racial Profiling zu sehen, zumal es immer wieder vorkommen soll, dass die gleichen Personen mehrfach kontrolliert werden, weil sie der Polizei eben irgendwie auffallen. Einerseits ist es verständlich, dass das störend und stossend ist. Dem lässt sich aber entgegenhalten, dass die Polizeikorps in diesem Bereich bereits tätig geworden sind, dass sie entsprechende Massnahmen ergriffen haben und dass sie mit Aufklärungs- und Öffentlichkeitskampagnen arbeiten. Andererseits stellt sich die vielleicht noch wesentlichere Frage, was es denn nützen würde, wenn man eine solche Quittung erhalten würde, und ob es nicht sogar kontraproduktiv wäre. Denn ein Quittungsblock, so wie ich ihn kenne, hat meistens noch einen Durchschlag; wenn ich jemandem eine Quittung ausstelle, möchte ich ja auch auf meiner Seite etwas in der Hand haben. In der Folge ist diese Person dann irgendwo verzeichnet, was meines Erachtens auch nicht im Sinne der Antragstellerin ist.
Zum Schluss vielleicht noch das Wesentlichste: Was mit dem Antrag verlangt wird, hat strafprozessual überhaupt keinen Einfluss und gehört deshalb auch nicht in die Strafprozessordnung. Die Frau Bundesrätin hat sogar gesagt, letzten Endes würde das wahrscheinlich die Handhabung der kantonalen Polizeigesetze tangieren; wenn überhaupt, müsste das dort geregelt werden.
Ich bitte Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. In der Kommission wurde der Antrag mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 221 Absätze 1 und 1bis geht es um die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Bei Artikel 221 hat die Mehrheit der Kommission das Kriterium der Unmittelbarkeit aus dem Text herausgenommen und stattdessen hineingeschrieben, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dann gegeben sind, wenn von ernsthafter Gefahr auszugehen ist, also davon, dass der Täter, der bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat, wieder etwas anstellt.
Zur Semantik dahinter: Ob das jetzt eine Verschärfung oder eine Abmilderung ist, ist noch relativ schwierig zu sagen, weil wir natürlich auf Basis der bundesgerichtlichen Entscheide diskutiert haben, wie das ausgelegt wird. Eines der wesentlichen Elemente hier sollte eigentlich sein, dass es eine Angleichung der Praxis in den Kantonen gibt, insbesondere auch in den Sprachregionen, die diese Fragen eben unterschiedlich handhaben.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen; das Stimmenverhältnis war 19 zu 5 Stimmen.
In Artikel 221 Absatz 1bis geht es um die ausnahmsweise Zulässigkeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft für beschuldigte Personen. Hier hat die Kommissionsmehrheit die Formulierung "ernsthafte Gefahr" aufgenommen; in diesem Sinne ist es eine Weiterentwicklung. Wir sind uns gewiss im Klaren darüber, dass wir hier in einem ganz heiklen Gebiet legiferieren. Es geht nämlich um eine Art Präventionshaft, die den Rahmen normaler strafprozessualer Handlungen, die normalerweise eben die Vergangenheit abwickeln, eigentlich sprengt. Sie enthält ein Unmittelbarkeitselement: Die Strafverfolgungsbehörde - die Staatsanwaltschaft - und das Zwangsmassnahmengericht sollen entscheiden, ob von einer Person jetzt eine ernsthafte Gefahr ausgeht oder nicht, ob es sich rechtfertigt, diese Person noch festzuhalten. Wir bewegen uns hier natürlich in ganz heiklen Gebieten der häuslichen Gewalt. Es geht um Verbrechen, schwere Vergehen, um psychische, physische oder sexuelle Gewalt oder die Zerstörung der Integrität anderer Personen und Ähnliches; das sind sehr heikle Punkte.
Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheiten II (Arslan) und I (Hurni) abzulehnen. Diese Anträge sind nach langen Diskussionen mit 13 zu 9 Stimmen bzw. mit 19 zu 5 Stimmen abgelehnt worden.