Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2021-03-18
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-18
Wortprotokoll
Ich vertrete meine beiden Minderheiten zu Artikel 318 Absatz 1bis und zu Artikel[NB]352a.
In Artikel 318 geht es um die Rechte der Opfer und konkret um die Frage, wer bei Abschluss des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft über ihre Erkenntnisse informiert wird und wer eine Frist für das Stellen von Beweisanträgen oder die Konstituierung als Privatklägerschaft erhält.
Mit dem Wortlaut meiner Minderheit werden Opfer im Strafverfahren besser informiert. Ich habe dieses Anliegen aus der Anhörung aufgenommen, die wir unter anderem auch mit der SODK durchgeführt haben. Opfer sollen vom bevorstehenden Abschluss des Strafbefehlsverfahrens Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Es ist nicht richtig, wenn Opfer, die bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens einen Hinweis bekommen haben, sie könnten ihre Rechte geltend machen, hier nicht über ihre Rechte informiert werden. Wie die Vertreterinnen der SODK in der Anhörung ausgeführt haben, haben Opfer keine Holschuld. Sie sollen also vor Abschluss des Verfahrens informiert werden, dass sie jetzt eine konkrete Eingabe machen können.
Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 352a möchte ich die Staatsanwaltschaft dazu verpflichten, die beschuldigte Person einzuvernehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine unbedingte Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zur Folge hat. In der Kommission wurde vonseiten der Strafverfolgungsbehörden betont, dass bei Bagatelldelikten keine Pflicht zur Einvernahme bestehen soll. Damit bin ich einverstanden. Was aber ist ein Bagatelldelikt?
Ohne Vorgaben hätte die Staatsanwaltschaft einen sehr grossen Ermessensspielraum. Sicher muss, wie der Bundesrat dies vorsieht, eine Person bei drohender Verbüssung einer Freiheitsstrafe angehört werden. Gleiches soll nach Ansicht der Minderheit auch gelten, wenn eine unbedingte Geldstrafe, also eine effektiv zu bezahlende Geldstrafe, von mehr als 120 Tagessätzen droht. 120 Tagessätze sind sicher keine Bagatelle mehr, sondern eine relativ einschneidende Strafe. Das Maximum liegt bei 180 Tagessätzen. Der Tagessatz wird ja nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der straffälligen Person zum Zeitpunkt des Urteils festgelegt. Die Höhe des Verschuldens bestimmt anschliessend die Anzahl der Tagessätze. Das heisst, es kann mit einer Strafe von 120 Tagessätzen eine recht hohe Belastung erfolgen.
Ich bitte Sie daher, meiner Minderheit I zu folgen und hier eine Verpflichtung zur Einvernahme vorzusehen.