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Fluri Kurt · Nationalrat · 2021-03-18

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Ich spreche gleichzeitig auch als Vertreter der FDP-Liberalen Fraktion und empfehle Ihnen, den Antrag der Minderheit Marti Samira zu Artikel 6a Absatz 1bis des Bundespersonalgesetzes abzulehnen. Wenn wir schon nicht die Obergrenze von einer Million Franken in den sieben Spezialgesetzen haben wollen, wollen wir selbstverständlich auch keine Ausdehnung dieser aus unserer Sicht unsinnigen Bestimmung auf alle zwanzig Spezialgesetze.

Wir bitten Sie, auch den Antrag der Minderheit Masshardt zu Artikel 6a Absatz 3bis abzulehnen. Wir haben die Frage der Geschlechterparität lang und breit beim Gleichstellungsgesetz besprochen und dort auch geregelt.

Nun zu meiner ersten Minderheit zu Artikel 19 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes, zu den Abgangsentschädigungen: Wir lehnen mit dem Bundesrat das Verbot der Ausrichtung von Abgangsentschädigungen als zu weitgehend ab. Wir unterstützen den Bundesrat in der Absicht, solche Entschädigungen massvoll einzusetzen, sind aber der Auffassung, dass sie situativ angebracht sein können. Das Verbot von Abgangsentschädigungen für Mitglieder der Geschäftsleitung und das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal, wie es die Mehrheit vorschreiben will, ist undifferenziert und verunmöglicht beispielsweise eine sinnvolle Regelung bei Umstrukturierungen. Zudem ginge das vorgesehene Abgangsentschädigungsverbot noch weiter als die entsprechende Bestimmung im Obligationenrecht. Wir bitten Sie deshalb, hier meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Der zweite Antrag meiner Minderheit bezieht sich auf Ziffer[NB]9, das Telekommunikationsunternehmungsgesetz, das die Höchstgrenze des Entgelts bei der Swisscom AG regelt. Wie bereits beim Eintreten erwähnt, ist die Swisscom eine börsenkotierte Unternehmung. Bei der Beratung des Bundespersonalgesetzes haben wir uns explizit enthalten und damit darauf verzichtet, die Swisscom dort zu regeln, weil sie eben börsenkotiert ist. Wenn wir der Swisscom nun ein Höchstentgelt verpassen, wird sie gegenüber anderen börsenkotierten Gesellschaften ungleich behandelt. Als börsenkotiertes Unternehmen untersteht die Swisscom AG dem an die Vergütungsverordnung angepassten Aktienrecht. Die Entlöhnung des Managements wird dort schon weitgehend geregelt. So kann der Bund einen Antrag auf eine als zu hoch erachtete Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ablehnen.

Mit dieser Begründung bitten wir Sie, sich bei den Artikeln mit Anträgen der Minderheiten Marti Samira und Masshardt der Mehrheit anzuschliessen sowie den beiden Minderheiten Fluri zuzustimmen.