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Maurer Ueli · Bundesrat · 2021-03-19

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-03-19

Wortprotokoll

Die Vorlage, die Ihnen zur Beratung unterbreitet wird, bezweckt eigentlich zwei Dinge. Das erste ist die Stabilität des Finanzplatzes, indem wir die Bankeninsolvenz und die Einlagensicherung ausbauen. Das hat selbstverständlich - und das ist das zweite - dann positive Effekte für Sparer, für Kunden dieser Banken. Wir heben also eigentlich auf beiden Seiten das Niveau und schaffen damit eine Win-win-Situation. Das Ganze erfolgt eigentlich immer noch angelehnt an die Erfahrungen aus der Bankenkrise von 2008. Mehr Stabilität, mehr Sicherheit sind die Ziele dieser Vorlage.

Insgesamt kommt die Vorlage etwas technisch daher, weil diese Grundsätze im Gesetz umgesetzt werden müssen. Sie besteht eigentlich aus drei Teilen.

Im ersten Teil geht es um die Bankeninsolvenz, also um die Frage, was passiert, wenn eine Bank zahlungsunfähig ist. Diesen Teil haben wir Ihnen bereits in der letzten Legislatur unterbreitet, zusammen mit dem FINIG und dem FIDLEG. Sie haben uns das dann zurückgeschickt und gefordert, dass wir dazu eine separate Vernehmlassung durchführen. Das haben wir in der Zwischenzeit gemacht und die Vorlage entsprechend und so, wie sie heute vorliegt, überarbeitet. Insbesondere geht es darum, dass heutige Bestimmungen aus der Verordnung der Finma ins Gesetz überführt werden und damit eine Rechtssicherheit besteht, die wir vorher in diesem Ausmass nicht unbedingt gehabt haben. Es gibt dann parallel dazu auch Anpassungen an das aktuelle Sanierungsrecht, das auch in anderen Bereichen Einzug gehalten hat.

Zudem ist im Lauf der Beratungen noch der Wunsch der Kantone eingeflossen, bei Sanierungen der Kantonalbanken einbezogen zu werden. Das betrifft Artikel 28a, der mehrmals erwähnt wurde. Wir haben nach der Vernehmlassung zusammen mit Ihrer WAK an diesem Artikel mitgearbeitet und unterstützen diesen vollumfänglich. Es ist eine sinnvolle Ergänzung, die auch von den Kantonen entsprechend gewünscht wird. Damit haben wir im Bankeninsolvenzrecht jetzt eine stabile rechtliche Grundlage, die hoffentlich nie gebraucht wird. Aber wenn Sie gebraucht würde, dann hätten wir diese Stabilität.

Der zweite Teil dieser Vorlage ist die Einlagensicherung. Daran haben wir ebenfalls schon lange gearbeitet. Aus aktuellem Anlass haben wir sie jetzt in die gleiche Vorlage gepackt wie das Bankeninsolvenzrecht. Ziel der Einlagensicherung ist eine schnellere Abwicklung im Falle der Einlagenrückzahlungen. Das passiert durch gezielte Fristen sowie dadurch, dass die dafür notwendigen Werte entsprechend hinterlegt werden. Sparerinnen und Sparer oder Kundinnen und Kunden von Banken, die Einlagen haben, können somit darauf zählen, dass diese Rückzahlung im Krisenfall rasch erfolgt. Die Voraussetzungen dazu schaffen wir nun.

Wie erwähnt, haben wir eine schweizerische Lösung gefunden, die gleichzeitig den internationalen Standards absolut genügt. Allerdings ist sie nicht einfach eine Übernahme ausländischen Rechts. Das sage ich an die Adresse all jener, die uns jeweils vorwerfen, wir würden im vorauseilenden Gehorsam alle internationalen Standards tel quel übernehmen. Wir haben uns ganz bewusst an das bisherige, bewährte Recht angelehnt und eine schweizerische Lösung gesucht, welche die internationalen Standards zwar erfüllt, aber eben typisch schweizerisch ist. Ich glaube, wir haben auch hier eine Verbesserung erzielt, wie sie schon länger gefordert wurde. Sie ist, wie bereits erwähnt, breit abgestützt.

Schliesslich zum dritten Teil der Vorlage: die Segregierung von Bucheffekten. Hier geht es darum festzustellen, wo die Verwahrungsstellen sind. Es geht darum, zwischen Beständen der Kunden und Eigenbeständen der Bank klar zu [PAGE 647] trennen, d. h., Transparenz zu schaffen, und zwar mittels entsprechender Darstellung durch die Verwahrungsstellen. Das stellt ebenfalls eine Verbesserung im Insolvenzfall dar. Der Kundenschutz wird dadurch verbessert.

Wir denken, dass wir mit diesen drei Teilen - Bankeninsolvenz, Einlagensicherung und Segregierung von Bucheffekten - insgesamt mehr Stabilität für den Finanzplatz und mehr Sicherheit für die Kundinnen und Kunden schaffen.

Kurz noch einige Bemerkungen zu den Minderheitsanträgen und neu hinzugekommenen Artikeln auf der Fahne: Ich habe es bereits gesagt, Artikel 28a betreffend den Einbezug der Sanierung der Kantonalbanken ist mithilfe von uns entstanden. Wir sind damit einverstanden.

Bei Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b gibt es die Minderheit Birrer-Heimo, die einen höheren Satz will. Das ist aus unserer Sicht nicht nötig und zu teuer. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 37h Absatz 6 liegt zwar kein Minderheitsantrag vor. Ihre Kommission hat den Absatz aber neu eingefügt. Ich glaube nicht, dass wir im Grundsatz eine Differenz haben, denn das ist eine recht komplizierte, technische Voraussetzung, die noch geschaffen werden muss. Wir möchten dazu eine breite Vernehmlassung durchführen. Ich möchte Sie hier bitten, den Antrag Ihrer Kommission abzulehnen, fallenzulassen und im Moment beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, denn wir haben materiell wahrscheinlich keine Differenzen. Wir müssen das in eine Vernehmlassung schicken. Wir wollen das breit vernehmlassen und möchten das eigentlich ohne eine bereits einengende Vorgabe im Gesetz durchführen. Wenn Sie hier dem Bundesrat folgen, schaffen Sie etwas mehr Handlungsspielraum, auch für die Betroffenen in einer späteren Anhörung. Ich bitte Sie ausnahmsweise, den Antrag, der in der Kommission nicht bestritten war, wieder fallenzulassen und dem Bundesrat zu folgen, damit wir in der Vernehmlassung mehr Möglichkeiten haben.

Ich komme damit noch zu Ziffer III. Hier gibt es zwei Minderheiten. Es geht um die Übergangsfrist. Sie beträgt gemäss dem Entwurf des Bundesrates fünf Jahre. Ich bitte Sie, bei der Mehrheit und damit bei diesen fünf Jahren zu bleiben.

Bei Artikel 11a Absatz 6 des Bucheffektengesetzes gibt es eine weitere Differenz. Die Mehrheit beantragt eine Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates. Hier bitten wir Sie, dieser Mehrheit zu folgen und die Version des Bundesrates fallenzulassen. Die Kommission hat hier eine bessere Lösung gefunden als jene, die wir vorgesehen hatten. Hier können Sie also die Fassung der Mehrheit übernehmen und den Antrag der Minderheit, der dem Entwurf des Bundesrates folgen möchte, ablehnen.

Das wären meine Ausführungen. Besten Dank für das Eintreten und die Zustimmung zur Vorlage.

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