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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2021-05-03

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-05-03

Wortprotokoll

Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen soll das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angepasst werden, das die Aufsicht des Bundes über die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler regelt.

Was trocken und technisch tönt, ist für uns als Versicherte sehr wichtig. Davon sind wir alle mehr oder weniger stark betroffen. Der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer steht in der Regel ein mächtiger Vertragsanbieter gegenüber, der einen enormen Wissensvorsprung über seine Produktepalette hat, die er an den Mann und an die Frau bringen will oder muss. Die Materie der Versicherungen ist sehr komplex und schwerverständlich. Deshalb ist es umso wichtiger, dass alles, was die Rechtsstellung des Einzelnen in diesem Bereich direkt beeinflusst, mit grösstmöglicher Transparenz und grösstmöglichem Kundenschutz geschieht.

Mit der im letzten Jahr verabschiedeten Revision des Versicherungsvertragsgesetzes konnten die gröbsten Ungleichgewichte im Rechtsverhältnis zwischen Versicherern und Versicherten ausgemerzt werden. Gleich lange Spiesse im Sinne eines modernen Versicherungsrechtes sind jedoch noch nicht gegeben. Hier kann das VAG helfen, einen weiteren Ausgleich in den Kräfteverhältnissen, und zwar zugunsten der Versicherten, zu schaffen.

Die SP-Fraktion begrüsst die nun vorgeschlagene Revision und wird auf die Vorlage eintreten. In einzelnen Bereichen besteht aber noch klar Verbesserungsbedarf. Dazu werden wir uns in der Detailberatung oder bei den entsprechenden Minderheitsanträgen äussern.

Die vorliegende Revision bringt eine Verbesserung mit der Einführung eines Sanierungsverfahrens. Im geltenden Recht fehlen die Bestimmungen zur Sanierung von Versicherungsunternehmen, denen die Insolvenzgefahr droht. Die Finma ist in solchen Fällen faktisch gezwungen, direkt ein Konkursverfahren einzuleiten. Ziel ist es, dass Versicherungsunternehmen neu saniert werden können. Damit wird insbesondere den Interessen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer besser Rechnung getragen. Namentlich im Bereich der Kranken- und Lebensversicherungen haben die Versicherten ein höheres Interesse an der Weiterführung ihrer Versicherungsverträge als an deren Auflösung infolge eines Versicherungskonkurses. Im Fokus steht die Weiterführung des Versicherungsschutzes.

Bei den vorgeschlagenen Bestimmungen gibt es aber noch Verbesserungsbedarf. Die vorgeschlagene Abstufung der Aufsichtstätigkeit nach Massgabe des Schutzbedarfs der Versicherten lehnen wir in dieser Form ab. Auch wenn eine differenziertere Aufsichtstätigkeit in bestimmten Fällen angebracht sein kann, so geht diese Deregulierungsmassnahme - gemäss Botschaft eine im europäischen Raum erstmalige [PAGE 742] Kundenkategorisierung - eindeutig zu weit. Sie soll Versicherungsunternehmen ermöglichen, von Aufsichtserleichterungen zu profitieren, wenn sie über keine Privatkunden, sondern nur über professionelle Kunden verfügen. Zudem sollen Unternehmen, die unter Wahrung des Versichertenschutzes über besonders innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle verfügen, sogar vollständig von der Aufsicht befreit werden können.

Klare Bestimmungen, welche Geschäftsmodelle zu einer Befreiung von der Aufsicht führen, fehlen jedoch. Insbesondere bei Modellen mit neuen Technologien, Vertriebsformen, Finanzierungsmöglichkeiten usw. ist es wichtig, dass die Versicherten nicht zu Versuchskaninchen degradiert werden. Die Mehrheit der WAK-N hat diese Bestimmungen noch ausgeweitet, und das lehnen wir klar ab.

Die Regeln zur Vermittlertätigkeit, die an die Bestimmungen des Finanzdienstleistungsgesetzes angeglichen werden, begrüssen wir im Grundsatz. Künftig sollen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter die gleichen Verhaltenspflichten einhalten, wie sie für Finanzdienstleister nach dem Finanzdienstleistungsgesetz gelten. Die erweiterten Informations- und Transparenzpflichten unterstützen wir.

Einen klaren Mangel der neuen Regelung stellt jedoch das Fehlen einer Pflicht der Vermittlerinnen und Vermittler zur Beratung und zur Dokumentation dieser Beratung dar. Nur eine Information über formale Punkte, wie dies in Artikel 45 vorgesehen ist, reicht nicht.

Noch etwas zu den Ombudsstellen: Hier unterstützen wir die Form, wie der Bundesrat dies gesetzlich verankern will. Wir fordern aber eine Vereinheitlichung des Vermittlungssystems, indem alle Versicherungen der gleichen Ombudsstelle unterstellt werden, gemäss der Minderheit II (Michaud Gigon). Generell ist hier anzumerken, dass der Zugang zum Recht verbessert werden muss. Angemessen wäre eine kostenlose Rechtsprechung, wie sie bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten in erster Instanz auf kantonaler Ebene seit Jahren reibungslos funktioniert. Eine richterliche Beurteilung von Streitfällen ist einer von der Versicherungsbranche finanzierten Ombudsstelle klar vorzuziehen. Leider hat man es bei dieser Revision verpasst, einen Schritt hin zu einem besseren Rechtszugang für Versicherte zu machen.

Zum Schluss noch dies: Die vorliegende Revision des VAG bringt einige sinnvolle Verbesserungen. Es gibt aber noch Nachholbedarf für die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. Bei den Beratungen muss immer der Zweckartikel im Fokus stehen: der Schutz der Versicherten vor Insolvenzrisiken und vor Missbräuchen. Das dürfen wir nicht aus dem Auge verlieren.