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AB 281032

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-05-03

Wortprotokoll

Ich äussere mich zu den Mehrheits- und Minderheitsanträgen in diesem Block 2.

Artikel 31 habe ich schon vorhin erläutert. Hier bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Birrer-Heimo abzulehnen und beim Bundesrat und bei der Mehrheit Ihrer Kommission, d. h. beim geltenden Recht, zu bleiben. Es geht hier um die Frage der Transparenz. Transparenz ist grundsätzlich immer zu begrüssen. Aber in einem funktionierenden Markt sind unserer Meinung nach keine zusätzlichen Auflagen notwendig.

Ich komme damit zu Artikel 31b. Hier haben Sie eine Kommissionsmehrheit, die möchte, dass Versicherer sich bei der Krankenzusatzversicherung untereinander absprechen und die Tarife für Mehr- und Zusatzleistungen gemeinsam mit den Leistungserbringern aushandeln können. Dieser Artikel, den Ihre Kommissionsmehrheit eingefügt hat, mutet aus unserer Sicht schon etwas merkwürdig an. Im geltenden Recht möchten wir Absprachen um alles in der Welt verhindern. Ich bitte Sie, hier nicht der Mehrheit Ihrer Kommission, sondern der Minderheit Amaudruz zu folgen und diesen eingefügten Artikel wieder zu streichen. Das wäre Artikel 31b; Sie finden das auf Seite 25 der Fahne.

Ich komme damit zu Artikel 35. Hier geht es um die Rückversicherungen. In Absatz 3 möchte die Mehrheit die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sinngemäss berücksichtigen. Diese Gesetzesanpassung ist aus unserer Sicht nicht notwendig, weil bereits heute die risikoorientierte und proportionale Aufsicht gilt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen. Ich bitte Sie also, bei Absatz 3 der Minderheit Rytz Regula bzw. dem Bundesrat zu folgen.

Das Gleiche gilt bei Artikel 35 Absatz 4. Auch hier bitte ich Sie, dem Bundesrat und damit der Minderheit Rytz Regula zu folgen. Es geht auch hier um die Frage der Rückversicherung. Die risikoorientierte und proportionale Aufsicht ist bereits entsprechend gewährleistet. Hier weiter zu gehen, kann auch ein Risikofaktor für den Wirtschaftsstandort Schweiz sein. Es könnte auch ein Reputationsrisiko sein, wenn Sie das so beschliessen würden, wie es Ihre Kommissionsmehrheit beantragt. Bitte folgen Sie also dem Bundesrat und damit der Minderheit Rytz Regula.

Ich komme damit zu Artikel 41, "Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen". Hier möchte Ihre Kommissionsmehrheit Absatz 2 Buchstabe e streichen. Es geht um die Frage einer Ombudsstelle. Hier möchten wir Sie bitten, der Minderheit I (Michaud Gigon) und damit dem Bundesrat zu folgen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie erst gerade im Finanzinstitutsgesetz bzw. im Finanzdienstleistungsgesetz Ombudsstellen für den restlichen Bereich der Finanzbranche beschlossen haben. Es würde Sinn machen und wäre kohärent, wenn Sie den gleichen Beschluss auch hier fassen würden. Wenn Sie das streichen, haben wir eine Differenz zwischen diesen beiden Gesetzen bzw. zwischen dem Bankensektor und dem Versicherungssektor. Wir glauben, dass der Bundesrat Ihnen hier eine kohärente Lösung vorschlägt, die Ihrer kürzlich beschlossenen Regelung im Finanzdienstleistungsgesetz entspricht. Bei Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe e bitte ich Sie also, der Minderheit I (Michaud Gigon) und damit dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme damit zu Artikel 42 Absatz 1. Hier gibt es eine Minderheit Bendahan. Hier bitte ich Sie, Ihrer Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen. Es geht um die ergänzende Registerführung zum Nachweis der Aus- und Weiterbildung der ungebundenen Versicherungsvermittler. Das ist nicht eine hoheitliche Aufgabe, die zwingend durch die Finma erledigt werden muss. Damit ist das, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt, entsprechend richtig; der Minderheitsantrag Bendahan ist abzulehnen.

Ich komme damit zu Artikel 45; wir befinden uns auf den Seiten 38 und 39 der Fahne. Bei Absatz 1 Buchstabe f möchte die Mehrheit die Möglichkeit zur Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor einem Ombudsmann streichen. Das hat mit dem vorhergehenden Artikel zu tun. Ich bitte Sie, diese Bestimmung nicht zu streichen und hier dem Bundesrat zu folgen; auf der Fahne entspricht dies dem Minderheitsantrag[NB]I (Michaud Gigon).

Bei Artikel 45 möchte Herr Bendahan eine Ergänzung vornehmen bzw. einen neuen Absatz 1bis schaffen. Das wäre die Aufklärungspflicht für Versicherungsvermittler über den Inhalt der angebotenen Produkte. Es geht um die Frage, ob das Produkt für den Versicherungsnehmer geeignet ist. Absatz 1bis, den Herr Bendahan beantragt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Sie ergibt sich schon aus der Pflicht zur Beratung und Dokumentation und aus dem Auftragsrecht. Die Ergänzung ist aus unserer Sicht nicht notwendig. Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Das Gleiche gilt für Artikel 45 Absatz 3. Die Informationen, die gefordert werden, sind eigentlich selbstverständlich, in der Dokumentationspflicht bereits vorgesehen und in Absatz 2 genügend und abschliessend geregelt. Ich bitte Sie, bei Absatz 3 der Mehrheit und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.

Wir kommen zu Artikel 52b Absatz 1 auf Seite 45 der Fahne. Hier gibt es eine Minderheit Michaud Gigon. Die Finma soll die Verträge erst anpassen dürfen, wenn sie alle anderen Massnahmen bereits ausgeschöpft hat. Es ist nicht in unserem Sinne und nicht die Idee, dass die Versicherten aus Solidarität zum Versicherungsunternehmen einen Beitrag zur Sanierung leisten müssen. Die Forderungen von Versicherten können in der Sanierung nur einbezogen werden, wenn die Versicherten durch die Sanierung nicht schlechter gestellt sind als beim Konkurs. Daher sind wir der Meinung, dass der Bundesrat eine stichfeste Lösung vorschlägt. Der Minderheitsantrag Michaud Gigon zu Absatz 1 ist abzulehnen.

Ich komme damit zu Artikel 52e Absatz 2 auf Seite 48 der Fahne. Hier gibt es einen Minderheitsantrag Birrer-Heimo, der die Umformulierung des ersten Satzes möchte. Das ergibt aus unserer Sicht keinen ersichtlichen Mehrwert. Der zweite beantragte Satz ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, da die Finma jeden einzelnen Punkt des Sanierungsplanes abzuwägen und zu prüfen hat. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo abzulehnen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Zu Absatz 3 Buchstabe a gibt es ebenfalls einen Minderheitsantrag Birrer-Heimo. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung ist aus unserer Sicht abzulehnen. Müsste man alle Härtefälle in einer Sanierung zwingend vermeiden, so müsste die ganze Sanierung vor allem mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse infrage gestellt werden, und das ist nicht die Idee dieser Paragrafen. Ich bitte Sie hier also ebenfalls, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Die letzte Differenz finden wir in Artikel 54a auf Seite 55 der Fahne. Hier gibt es den Antrag der Minderheit Bendahan. Die Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen sollen demnach der ersten Klasse SchKG zugeordnet werden. Das ist sinngemäss der Antrag. Hier ist zu beachten, dass es sich primär um professionelle Versicherte und nicht um Konsumenten als Versicherte handelt. Es ist aus unserer Sicht fragwürdig, wenn in diesem Bereich die Forderungen der zweiten Klasse vor den Ansprüchen der Sozialversicherungseinrichtungen befriedigt würden. Ich bitte Sie hier bei Artikel 54a Absatz 1, den Antrag der Minderheit Bendahan abzulehnen und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, wie das die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt.