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Candinas Martin · Nationalrat · 2021-05-04

Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-05-04

Wortprotokoll

Bei Block 1 geht es um den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug. Dieser wird auf der Grundlage des geltenden DNA-Profil-Gesetzes bereits heute angewendet.

Das Bundesstrafgericht hat im Jahre 2015 entschieden, dass das geltende DNA-Profil-Gesetz es auch erlaubt, solche speziellen Suchläufe durchzuführen, ohne dies ausdrücklich vorzusehen. Der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug soll nun in diesem Gesetz ausdrücklich geregelt werden. Die Mitte-Fraktion unterstützt dieses Vorhaben.

Aufgrund des biologischen Vererbungsprozesses weist die DNA von Personen, die miteinander verwandt sind, eine gegenüber nicht verwandten Personen erhöhte Ähnlichkeit auf. Während beim Standardsuchlauf im DNA-Profil-Informationssystem nach exakten Treffern zwischen DNA-Profilen gesucht wird, ist es der Zweck des erweiterten Suchlaufs, im Informationssystem die Profile von Personen zu eruieren, die aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Spurenleger verwandt sein könnten. Damit ist ein Ermittlungsansatz generiert; dies ist der spezifische und alleinige Zweck des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug.

Das Ergebnis dient der Ermittlung und der Fahndung nach dem Spurenleger, ist jedoch kein Beweismittel. Die Ermittlungsbehörden können damit gegebenenfalls aber ihre Ermittlungen auf Personen im verwandtschaftlichen Umfeld der im Informationssystem eruierten Person fokussieren. Dies stellt, auch die Erfahrungen im Ausland zeigen es deutlich, einen erheblichen Mehrwert für unsere Ermittlungsbehörden dar. Darum muss dieses Instrument den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz weiterhin zur Verfügung stehen. Denn im Einzelfall, wenn alle anderen Ermittlungsansätze ergebnislos ausgeschöpft sind, kann es neben der Phänotypisierung der einzige verbleibende Weg sein, um, gestützt auf einen Abgleich von DNA-Profilen, eine Straftat aufzuklären.

Zu den drei Minderheitsanträgen: Die Mitte-Fraktion lehnt den Antrag der Minderheit Roth Franziska ab. Der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug wird von den Strafverfolgungsbehörden nicht tendenziös eingesetzt, sondern nur in schwerwiegenden Fällen und verhältnismässig. Das Labor reduziert den Kreis der Personen mit ähnlichen Profilen auf einen engen Kreis, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit - also mit über 99 Prozent - eine Verwandtschaft mit dem Spurenleger angenommen werden kann. Damit ist eine "mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" gegeben, und es gibt keinen Grund für ein Zweitgutachten.

Die Mitte-Fraktion lehnt auch die Minderheitsanträge I und II (Fivaz Fabien) ab. Seit dem Urteil des Bundesstrafgerichts im Jahr 2015 sind im DNA-Profil-Informationssystem auf Antrag der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft rund fünfzehn solcher Suchläufe durchgeführt worden. Das ist Beweis genug, dass die Staatsanwaltschaften mit diesem Instrument äusserst sorgfältig umgehen.

Rechtsstaatlich gesehen, ist die Staatsanwaltschaft die angemessene Behörde für die Anordnung der Massnahme. Das Zwangsmassnahmengericht wird nämlich nur eingesetzt, wo Zwangsmassnahmen direkt auf eine Person einwirken und wo es sich um schwere Eingriffe in die Grundrechte handelt; hier geht es nicht um einen solchen Eingriff. Das Strafverfahren, das den Suchlauf ausgelöst hat, richtet sich gegen den unbekannten Spurenleger und nicht gegen die Verwandten. Die DNA-Profile der Personen, die Teil der Suche sind, sind im Übrigen rechtmässig in der Datenbank enthalten, weil es sich entweder um verurteilte Straftäter oder um Tatverdächtige in einem anderen Strafverfahren handelt.

Die Mitte-Fraktion will schwere Straftaten aufklären. Dafür braucht es auch die nötigen Instrumente. Der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug ist keine Wunderwaffe und auch kein Beweismittel, aber ein passendes Instrument für die Aufklärungsarbeit der Staatsanwaltschaften. So wird die Mitte-Fraktion die drei Minderheitsanträge ablehnen und jeweils die Anträge der Kommissionsmehrheit und den Entwurf des Bundesrates unterstützen.