Roth Franziska · Nationalrat · 2021-05-04
Roth Franziska · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-05-04
Wortprotokoll
Mit der Phänotypisierung soll neu auch das Merkmal der biogeografischen Herkunft reinkommen. Die Phänotypisierung bezieht sich auf äussere, also sichtbare Merkmale, so steht es im Gesetzeswortlaut. Da die Merkmale Haar- und Augenfarbe leicht dauerhaft verändert werden können, bleiben die Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Hautfarbe und zur biogeografischen Herkunft für die Fahndung von grösster praktischer Bedeutung.
Die Aufnahme des Merkmals der biogeografischen Herkunft ist einerseits ein innerer Widerspruch, da es sich eben gerade nicht um ein äusserlich sichtbares Merkmal handelt. Ich habe vorhin auch der Frau Bundesrätin eine entsprechende Frage gestellt, die sie mir nicht zufriedenstellend beantworten konnte. Andererseits bezweifeln wir den Nutzen für die persönliche Identifizierung in der Strafverfolgung.
Die Aussage "Hautfarbe: weiss; Herkunft: Europa" bietet in einer europäischen, weissen Mehrheitsgesellschaft keinen Ansatz für eine Rasterfahndung. Die zielgerichtete Kategorisierung von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder biogeografischen Herkunft betrifft darum vor allem Minderheiten. Wir sind leider hier nicht in einem neutralen Umfeld, sondern in einer Gesellschaft mit einem nachweislichen strukturellen Rassismusproblem, mit weitverbreitetem Racial Profiling. In Verbindung mit der Möglichkeit von Massenuntersuchungen gemäss Artikel 256 der Strafprozessordnung muss darum vermehrt mit rassistischer Stimmungsmache und verstärktem institutionalisiertem Rassismus gerechnet werden.
Gemäss Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sind die Datensätze in den Datenbanken, die zum Abgleich herangezogen werden, von sehr unterschiedlicher Qualität, weil sie auf Stichproben basieren und weil für viele Regionen Vergleiche fehlen. Hinzu kommen die Schwierigkeit und die Unsicherheit der Bestimmung einer genetischen Herkunft aufgrund der genetischen Schwankungsbreite und der Geschichte der Migrationsbewegungen. Das Merkmal der biogeografischen Herkunft ist nicht zuverlässig bestimmbar und darum unseres Schweizer Rechtsstaates unwürdig.
Beim Minderheitsantrag I zu Artikel 258b StPO geht es um die Einführung eines neuen Absatzes. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das deutsche Bundesverfassungsgericht haben schon über die Phänotypisierung legiferiert. Diese Rechtsprechung zeigt deutlich, dass es sich beim Zugriff auf die codierten Abschnitte der DNA um einen schweren Grundrechtseingriff handelt. In der Vernehmlassung wurde von diversen Seiten moniert, dass es sich bei der Phänotypisierung tatsächlich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt. Da bei der Verwendung der Phänotypisierung in der Strafverfolgung Fingerspitzengefühl nötig ist, ist es rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft als Organ der Strafverfolgung erfolgt. Vielmehr muss dafür das Zwangsmassnahmengericht als unabhängiges Gericht zuständig sein, wie dies auch der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte fordert.
Der Minderheitsantrag II will mit dem neuen Absatz 2 von Artikel 258b eine explizite gesetzliche Festschreibung der Subsidiarität der Verwendung der Phänotypisierung in der Strafverfolgung. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Sensibilität der Verwendung der Phänotypisierung ist es notwendig, dass auf Gesetzesstufe klar festgeschrieben wird, dass die Phänotypisierung in der Strafverfolgung nur angeordnet werden darf, wenn andere Fahndungsmittel nicht ausreichen.
Ich bitte Sie, den Minderheitsanträgen I und II zuzustimmen.