Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04
Wortprotokoll
Frau Schlatter, ich habe es vorhin ausgeführt: Es geht um Verbrechen und damit um Taten, die mit mehr als drei Jahren Strafe bedroht sind. Diebstahl beispielsweise kennt ein Strafmass bis fünf Jahre. Das heisst also, Diebstahl wäre grundsätzlich betroffen. Aber wir sprechen hier nicht davon, dass jemand beispielsweise eine Zeitung an einem Kiosk stiehlt. Es gibt nach Artikel 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches auch geringere Vermögensdelikte, die dann eben Übertretungen sind.
In der Praxis, noch einmal, braucht es einen Tatort, an welchem es Spuren gibt. Man muss DNA haben! Bei einem Betrugsfall - ein solcher steht nicht im Vordergrund - oder Ähnlichem gibt es je nachdem keine Spuren. Hingegen gibt es bei einer Vergewaltigung oder bei einem Tötungsdelikt mit höherer Wahrscheinlichkeit Spuren, die man dann eben auch auswerten kann. Aber es ist richtig: Es sind einfach alle Straftaten betroffen, bei denen eine Strafe von mehr als drei Jahren droht.