Riniker Maja · Nationalrat · 2021-05-04
Riniker Maja · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-04
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zum Antrag der Minderheit Roth Franziska, der Artikel 2b Absatz 2 streichen möchte. Diesen Minderheitsantrag lehnen wir klar ab. Hier geht es um das Kernelement dieser Vorlage.
Die Ermittlung von Augen-, Haar- und Hautfarbe, der biogeografischen Herkunft sowie des Alters ist zentral. Wenn ein Polizist auf der Strasse eine Person, die er als verdächtig empfindet, festhalten sollte, dann braucht er äusserlich eindeutig feststellbare Merkmale, die ihm und dann den Strafbehörden bei der Ermittlung helfen. Je präziser diese Merkmale sind, desto besser - und desto entlastender sind sie auch für Personen, auf welche diese Merkmale eben nicht zutreffen.
Das Argument, dass die Vermischung von Aussehen, Ethnizität und Herkunft rassifizierende Aussagen produzieren könnte, ist widerlegbar. Wir stecken in der Phase der Ermittlung von Straftaten, von schwerwiegenden Straftaten. Wir brauchen Anhaltspunkte, die klar sagen, welche Personen in den engen Kreis der Verdächtigen gehören könnten und welche eben nicht, weil diese äusserlichen Merkmale auf sie nicht zutreffen. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus wurde zur Gefahr von Racial Profiling bei der Phänotypisierung konsultiert. Sie anerkennt, dass die Phänotypisierung ein nützliches Instrument für Ermittlungen ist, denn hier geht es - das sei noch einmal betont - um Ermittlung und nicht um Fahndung.
Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 2b Absatz 4 äussere ich mich nicht mehr inhaltlich. Meine Fraktion unterstützt diesen Minderheitsantrag einstimmig.
Ich komme zum Antrag der Minderheit Marti Min Li zu Ziffer IV Absatz 1bis; diese Minderheit will das Gesetz zeitlich befristen. Diesen Minderheitsantrag lehnen wir ab. Warum haben wir hier plötzlich ein Misstrauen gegenüber einem neuen Gesetz, welches wir hier definieren? Wir werden mit einer Befristung Probleme für die Rechtsstaatlichkeit und die Strafverfolgung schaffen, dies nur schon, weil dann Ermittlungen hängig sind, die eingestellt werden müssen, weil das Ablaufdatum des Gesetzes erreicht wurde! Es ist ja unser tägliches Handwerk hier drin: Wir haben es als Gesetzgeber in der Hand, auf dem Weg der ordentlichen Gesetzgebung die Möglichkeiten der Phänotypisierung einzuschränken oder die Voraussetzungen anders zu gestalten, sofern wir einmal darüber befinden und sie als richtig erachten.
Nun äussere ich mich noch zu den Minderheiten I, II und III bei Artikel 258b. Wir lehnen den Antrag der Minderheit I (Roth Franziska), welche die Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht fordert, ab. Ich möchte nur auf das Abstimmungsergebnis im vorhergehenden Block hinweisen: Mit 121 Ja- zu 64 Nein-Stimmen haben wir die Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht schon abgelehnt.
Die Minderheit II (Roth Franziska) möchte, dass andere Mittel für eine zielführende Aufklärung angewendet werden. Nun, die Phänotypisierung ist ganz bestimmt nicht das Mittel der ersten Wahl bei der Ermittlungsarbeit. Sie ist aufwendig und wird erst im späteren Verlauf des Ermittlungsprozesses in Erwägung gezogen. Die Forderung ist auch schwammig formuliert. Es wird nicht konkret ausgeführt, welche anderen Mittel man anwenden sollte. Man sollte sich auch noch die Frage stellen dürfen: Was soll der Staat in der Ermittlung unternehmen, falls er effektiv nur eine DNA-Spur hat? Sie sehen, dieser Minderheitsantrag zielt ins Leere und ist nicht zielführend, weshalb wir ihn ebenfalls ablehnen.
Nun begründe ich noch, warum wir den Antrag der Minderheit III (Porchet), den Deliktskatalog auf eine beschränkte Anzahl von Straftaten einzuschränken, ebenfalls ablehnen. Man möchte natürlich mit einem starren Strafkatalog das Gesetz weniger attraktiv machen. Das ist nicht notwendig. Die neu entstehenden Schnittstellen und Prüfungen würden zu einem Mehraufwand führen, aber nicht zu einer besseren - auch nicht zu einer schlechteren - Akzeptanz der Gesetzesvorlage. Ich möchte auf ein, zwei Punkte hinweisen, die in dieser Liste drin sind: Betreffend Artikel 138 StGB, "Veruntreuung", wäre es dann schon noch spannend zu wissen, wo bei einer Veruntreuung DNA-Spuren gefunden werden könnten. Veruntreuungen passieren primär im Internet. Die gleiche Frage stellt sich bei Artikel 144bis, "Datenbeschädigung". Es ist wirklich schwierig zu erklären, wie die Strafverfolgung bei einer Datenbeschädigung DNA-Spuren finden könnte.
Grenzen wir nicht ein! Das ist schlichtweg unnötig. Lehnen Sie zusammen mit meiner Fraktion die Minderheitsanträge zu Artikel 258b ab.