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Flach Beat · Nationalrat · 2021-05-04

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-05-04

Wortprotokoll

Hier in Block 3 geht es nicht mehr so um die absolute Quintessenz dieses Gesetzes, aber doch um einige wichtige Punkte, zu denen ich mich für die grünliberale Fraktion gerne noch äussere. Zunächst einmal komme ich zu Artikel 7a, in welchem es darum geht, dass auch von einer Person, die Suizid begangen hat, ein DNA-Profil erstellt werden kann. Hier geht es um eine etwas spezielle Frage. Es ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erkenntlich geworden, dass unaufgeklärte Gewalttaten bei den Tätern letztlich Spuren hinterlassen haben und sie wegen dieser Taten früher oder später Suizid begangen haben - als Spätfolge, aus Reue oder weshalb auch immer. Es können auch andere Gründe sein. Es ist wichtig, dass man in solchen Fällen den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit eröffnen kann, DNA-Proben zu nehmen, um sie mit Proben aus der Ermittlung von Straftaten zu vergleichen, die nicht aufgeklärt sind.

Hier geht es selbstverständlich um einen Eingriff, dies aber im Fall einer toten Person. Das möchte ich zu bedenken geben. Darum macht es Sinn, dass wir diese Möglichkeit eröffnen, wie es die Mehrheit hier beschlossen hat. Es war auch ein Wunsch der Strafverfolgungsbehörden. Ich glaube, das ist etwas, was man auch gegenüber den Hinterbliebenen gut rechtfertigen kann, denn es geht doch immerhin um Gewaltverbrechen oder um wirklich schwere Verbrechen - dies ist vorauszusetzen -, die man aufklären möchte, dies vielleicht halt eben auch Jahre später.

Ich komme zu den Löschfristen. Dort folgen wir der Mehrheit und dem Bundesrat, der eine Vereinfachung schafft, aber trotzdem noch eine Abgrenzung zwischen der Schwere der Straftaten und den Verurteilungen vornimmt. Das macht vor dem Hintergrund, dass wir alle auch ein Recht auf Vergessen haben, eben auch Sinn. Dieses ist unserem Strafrecht inhärent. Es gibt eben auch ein Recht auf Vergessen. Darum sind wir der Meinung, dass es natürlich sinnvoll ist, einerseits bei schweren Straftaten lange Fristen zu haben, dass aber eben dort, wo beispielsweise nur bedingte Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, auch 10 Jahre reichen.

Dann kommt eine Frage immer wieder. Das ist die Frage, wann ein DNA-Profil angelegt wird. Die Minderheit Geissbühler möchte, dass das Gericht immer anordnet, von einer verurteilten Person einen DNA-Datenbank-Eintrag zu erstellen. Ich glaube, es macht keinen Sinn, hier eine Muss-Formulierung einzuführen. Die Gerichte, unsere Richterinnen und Richter, sollen selber entscheiden, ob das notwendig ist oder nicht. Es geht hier auch um eine Güterabwägung - nicht nur finanzieller Art, sondern vor allen Dingen selbstverständlich auch bezüglich Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Zum Schluss möchte ich, sozusagen als Schlusswort, noch dies anfügen: Wir werden dieser Gesetzesänderung zustimmen, weil es ein Zeichen der Zeit ist und man das ohnehin tut, weil wir jetzt eine klare gesetzliche Regelung für etwas erlassen, das die Strafverfolgungsbehörden in unserem Land ohnehin schon tun. Wir sollten aber eingedenk sein, dass die [PAGE 801] technische Entwicklung hier weitergeht. Wir müssen wirklich genau beobachten, wie die Strafermittlungsbehörden weiter verfahren, insbesondere wie sie Strafverfahren mit künstlicher Intelligenz führen respektive wie sie versuchen, Straftaten schon aufzudecken, bevor sie passiert sind. Wir sollten bedenken, wie wir mit unserem Strafrecht in einem freiheitlichen Rechtsstaat umgehen wollen, der liberal sein will und in dem wir auch die Freiheitsrechte und das Recht des Menschen auf das unbeobachtete Sein in der Öffentlichkeit wahren sollten.