Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04
Wortprotokoll
Der geltende Artikel 220 des Strafgesetzbuches stellt das Entziehen von Minderjährigen unter Strafe. Er erlaubt es nicht, jene Person zu bestrafen, die als Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge das Besuchsrecht einer anderen Person missachtet. Dies wird teilweise als Gesetzeslücke angesehen, beruht aber auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Im Rahmen der Revision des Rechts der elterlichen Sorge wurde eine entsprechende Erweiterung des Straftatbestands in den Vorentwurf aufgenommen, nach der Vernehmlassung aber nicht mehr weiterverfolgt.
Der Bundesrat ist damals zur Einsicht gelangt, dass Besuchsrechtsstreitigkeiten regelmässig mit hohem emotionalem Aufwand ausgetragen werden. Zusätzliche Strafdrohungen tragen in diesem Fall kaum zur Vermeidung oder Vorbeugung von Konflikten bei. Zudem wurde befürchtet, dass unter einer Bestrafung eines Elternteils zumindest indirekt auch das Kind leiden würde. In der Praxis wird in diesen Fällen nämlich regelmässig vorgebracht, dass das Kind den Kontakt mit dem anderen Elternteil verweigere. Die Strafbehörden müssen in einem solchen Fall das Kind in das Verfahren einbeziehen und letztlich zum Kronzeugen machen. Sie können mir sicher folgen, wenn ich sage, dass wir das nicht wollen.
Anlässlich der Behandlung der Revision in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wurde die Frage der Ausweitung der Strafdrohung erneut aufgenommen. Vor allem auch aufgrund der Anhörung von externen Experten wurde ein entsprechender Antrag von der Kommission ohne Gegenstimme abgelehnt.
Ich bitte Sie, aus diesen Überlegungen dem Bundesrat zu folgen und diese Motion abzulehnen.