Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-05-05
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-05
Wortprotokoll
Art.[NB]7a [GZ]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Amaudruz, Aeschi Thomas, de Courten, Glarner, Herzog Verena, Rösti, Schläpfer)[GZ]
Titel [GZ]
Erklärung über Willensäusserung
Abs. 1 [GZ]
Der Bund stellt sicher, dass alle in der Schweiz wohnhaften Personen eine Erklärung zur Organspende abgeben, und gewährleistet, dass sie die hierfür notwendigen Informationen erhalten. Die Erklärung kann neben einer Zustimmung oder einem Widerspruch auch darin bestehen, dass sich die Person nicht zur Organspende äussern will.
Abs. 2 [GZ]
Der Bund stellt sicher, dass eine Erklärung für oder gegen eine Organspende in einem nationalen Register festgehalten [PAGE 865] wird und jederzeit durch die erklärende Person geändert oder gelöscht werden kann.
Abs. 3 [GZ]
Für den Fall, dass eine Person keine Erklärung abgegeben hat, gelten Artikel 8 Absätze 1 bis 5.
Abs. 4 [GZ]
Der Bund bestimmt Institutionen und Medizinalpersonen, welche bei Behördengängen oder bei medizinischen Behandlungen und Beratungen neutrale Informationen über das Organ- und Gewebespenderegister abgeben. Spitäler, Apotheken sowie Medizinalpersonen können eine neutrale, kassenpflichtige Beratung über die Organ- und Gewebespende und den Eintrag in das Organ- und Gewebespenderegister anbieten. Die Tarifpartner der Leistungserbringer und Versicherer regeln die Abgeltung in Tarifverträgen oder vereinbaren je eine Pauschale für die Beratung und für den Eintrag in das Organ- und Gewebespenderegister oder eine Änderung eines Eintrags.