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Engler Stefan · Ständerat · 2021-06-01

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-01

Wortprotokoll

Hier wird die Beitragsberechtigung von Institutionen angesprochen, welche sich mit der Aus- und Weiterbildung von Journalistinnen und Journalisten befassen. Der Nationalrat hat gegenüber der Fassung des Bundesrates und auch gegenüber der ständerätlichen Fassung eine Änderung vorgenommen, eine vielleicht etwas unscheinbare Änderung, indem er das Adjektiv "unabhängige" bei den Beitragsvoraussetzungen gestrichen und damit die Beitragsberechtigung auf weitere Institutionen ausgeweitet hat.

Wir werden anhand der drei Anträge, die jetzt vorliegen, die inhaltlichen Differenzen beurteilen. Es liegt erstens der Antrag der Mehrheit vor, welcher Ihnen eine neue Definition der Beitragsberechtigung zur Beschlussfassung vorschlägt; ich werde anschliessend kurz darauf zurückkommen. Wir haben zweitens den Antrag der Minderheit Knecht. Kollege Knecht ist der Meinung, wir sollten auf unserer ursprünglichen Fassung bestehen und damit nur unabhängige Institutionen in die Beitragsberechtigung einschliessen. Drittens hat Kollege Wicki mit seinem Antrag den Beschluss des Nationalrates aufgenommen. So werden Sie die Möglichkeit bekommen, aus drei verschiedenen Varianten auszuwählen.

Wie gesagt, der Nationalrat hat die Beitragsberechtigung von Institutionen im Schulungsbereich erweitert, indem etwa auch Verlagshäuser, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen anbieten, Unterstützung erhalten können. Der Nationalrat möchte damit das Angebot an Schulungsmöglichkeiten vergrössern. Es war denn auch keine Frage in der Kommission, dass die einen dies besser können als die anderen. Es kommt darauf an, was die Bildungsinhalte sind und wie sie vermittelt werden. Das kann selbstverständlich von unterschiedlichen Anbietern gemacht werden.

In der Kommission war man sich einig, dass der Aus- und Weiterbildung der Journalistinnen und Journalisten viel Gewicht und eine hohe Bedeutung beizumessen ist und dass es im Interesse der Öffentlichkeit liegt, Medieninhalte mit einer hohen Qualität konsumieren zu können. Es gibt Medienhäuser, die Aus- und Weiterbildung inhouse, für ihre eigenen Journalistinnen und Journalisten, seit Jahrzehnten anbieten und diese Aufgabe gut machen, bis heute von Beiträgen der öffentlichen Hand ausgeschlossen sind und davon nicht profitieren können.

In der Kommission hat sich dann mehrheitlich die Auffassung durchgesetzt, dass nicht entscheidend sein soll, wer die Schulungen anbietet, sondern wie die Qualität dieser Angebote letztlich ausfällt. Förderberechtigt soll also sein, wer den Zugang allen Studierenden ermöglicht und gute Qualität mit einem anerkannten Abschluss sicherstellen kann.

Sie ersehen aus der neuen Formulierung von Artikel 76 Absatz 1, dass die Mehrheit die Beitragsberechtigung an ein Diplom, an ein Zertifikat knüpft, das in der Branche anerkannt ist und das qualitativ dem Niveau der Tertiärstufe B entspricht. Tertiärstufe B heisst in der Berufsbildung auf dem Niveau einer höheren Fachschule.

Ich glaube, mit diesem Ansatz - dass nicht entscheidend ist, wer etwas anbietet, sondern wie es angeboten wird - erfüllen wir den Anspruch der jungen Journalistinnen und Journalisten selber. Mit dem ausgehändigten Diplom nach Abschluss dieser Bildung sollen sich ihnen Türen öffnen, um bei verschiedenen Medienhäusern eine Anstellung zu finden - dafür soll dieses Diplom die Voraussetzung bilden: ein Diplom, das an gewisse Prozesse in der Wissensvermittlung [PAGE 369] gebunden ist und damit den Journalistinnen und Journalisten einen Abschluss in die Hände gibt für ihre berufliche Laufbahn.

So viel zu den Argumenten der Mehrheit. Sie werden jetzt von der Minderheit und dann von Kollege Wicki hören, weshalb man an der ursprünglichen Fassung festhalten beziehungsweise dem Nationalrat folgen sollte.