Fässler Daniel · Ständerat · 2021-06-01
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-01
Wortprotokoll
Bei dieser Bestimmung geht es ja nur um die Frage, wer eine persönliche Anzeige zu erhalten hat. Hinter dieser Frage stecken aber auch sehr wichtige materiell-rechtliche Fragen: Wer kann von diesen unterirdischen Anlagen betroffen sein? Wer kann entschädigungsberechtigt sein? Welche Rechte sind, wenn es zu keiner Einigung kommt, zu enteignen? In diesem Sinne erlaube ich mir hier etwas umfassendere Ausführungen als nur zur Frage der Anzeigepflicht.
Wir haben Artikel 6 bereits beraten. Dort geht es unter der Marginalie "Enteignung" um die Frage, wie das oder die Unternehmen die erforderlichen Rechte zu erwerben haben. Sie haben sich zuerst freihändig um die für den Bau und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Rechte zu bemühen. Wenn das nicht gelingt, kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden.
Nun stellt sich die Frage: Welche Rechte sind denn zu erwerben? Welche Rechte kommen also beim freihändigen Erwerb und für die allfällige Enteignung infrage?
Geht es um Rechte an der Oberfläche von Grundstücken, dann ist klar, welche Rechte von Grundeigentümern betroffen sind und welche Rechte somit erworben werden müssen. Im Untergrund ist dies allerdings weniger klar, vor allem dann, wenn es um eine grössere Tiefe geht. Denn das Eigentumsrecht der Grundeigentümer geht gemäss Artikel 667 Absatz 1 ZGB so weit, wie das Interesse der Grundeigentümer geht und dieses Interesse nach den technischen Möglichkeiten auch nutzbar ist. Die Tiefe, wo quasi die Grenze zwischen diesem privaten Untergrund und dem öffentlichen Untergrund liegt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Diese Grenze verschiebt sich mit den technischen Entwicklungen ständig weiter nach unten. War es vielleicht vor vielen Jahrzehnten eine Tiefe von 3, von 5 oder von 10 Metern, liegt sie heute vermutlich bei 300 bis 400 Metern unter der Erdoberfläche. Das heisst, in gewissen Tiefen des Untergrundes ist unklar, wann der Erwerb von Rechten nötig ist und wann somit eine Enteignung infrage kommt.
Daraus folgt, dass im Untergrund zum Teil auch unklar ist, wer gemäss Artikel 17 einspracheberechtigt ist, wer enteignungsrechtliche Einwände geltend machen kann und wer ein Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund hat die in Artikel 16 geregelte Frage, welchen Grundeigentümern eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zuzustellen ist, eine grössere Relevanz, als es auf den ersten Blick erscheint.
Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sind alle Eigentümer von über der Anlage liegenden oder daran angrenzenden Grundstücken direkt zu informieren. Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Bundesrat einverstanden. Ich habe mir bei der Lektüre noch die Frage gestellt, ob es nur die direkt angrenzenden Grundstücke sind oder allenfalls auch weiter entfernt angrenzende Grundstücke. Aufgrund des Wortlautes gehe ich aber davon aus, dass es nur die direkt angrenzenden Grundstücke sind.
Die Minderheit möchte alle potenziell betroffenen Grundeigentümer mit einer persönlichen Anzeige bedienen. Wie der Berichterstatter der Kommission zu Recht ausgeführt hat, stellt sich die Frage: Wer ist potenziell betroffen? Potenziell betroffen ist jener Grundeigentümer, der ein enteignungsberechtigtes Recht am Untergrund geltend machen kann. Es kann daher sein, dass mit der Minderheit eine Ausdehnung der zu adressierenden Grundeigentümer erfolgt. Es kann aber auch sein, dass es eine Einschränkung gibt, weil man zwar vielleicht wohl ein Grundstück über der Anlage besitzt und im Sinne des Bundesrates und der Mehrheit adressatsberechtigt ist, aber zumindest mit Enteignungsrechten nicht potenziell betroffen ist, weil sich die Anlage in einer Tiefe befindet, die das private Eigentumsrecht nicht mehr tangiert.
Ich meine daher, dass die Version des Bundesrates und der Mehrheit mehr Klarheit schafft. Ich glaube aber auch, dass dem Nationalrat zu empfehlen ist, diesen Punkt und den Hintergrund dieser Frage nochmals genau zu prüfen und sich die Frage zu stellen, wie die zu enteignenden Rechte zu definieren sind und was betroffen und mit einer entsprechenden Anzeigepflicht zu verbinden ist.
Geklärt werden muss auch die Frage, ob es richtig ist, nur die direkt über der Anlage liegenden und die daran angrenzenden Grundstücke mit einer Anzeige zu bedienen. Ich unterstreiche dies mit einem technischen Hinweis: Mir wurde mitgeteilt, dass beispielsweise Bohrungen für Erdsonden nicht im 90-Grad-Winkel erfolgen, sondern dass meistens eine Abweichung vom 90-Grad-Winkel besteht. Dies hat zur Folge, dass sich sehr viele Erdsonden nicht unter dem Grundstück des sie nutzenden Eigentümers, sondern unter dem Grundstück des Nachbarn befinden. Wenn eine solche Erdsonde eine grössere Tiefe erreicht, dann kann es sein, dass diese Erdsonde sogar beim übernächsten Grundeigentümer zu liegen kommt. Daraus stellen sich doch relativ ernsthafte rechtliche Fragen, die es beim Projekt Cargo sous terrain sicher noch vertiefter zu klären gilt.
Ich bitte Sie in diesem Sinne um Kenntnisnahme und unterstütze persönlich die Mehrheit und damit den Entwurf des Bundesrates.