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Germann Hannes · Ständerat · 2021-06-02

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt dem Parlament mit seiner Botschaft vom 12.[NB]Mai 2021 zwei Anpassungen am Covid-19-Gesetz. Erstens soll die Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021 verlängert werden. Zweitens soll die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge an Sportclubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen aufgehoben werden.

Mit diesen beiden Massnahmen soll verhindert werden, dass Teile des Covid-Hilfsdispositivs Mitte 2021, also per kommenden 30. Juni, abrupt eingestellt werden müssen. Denn trotz den seit Montag geltenden Lockerungen und weiteren im Rahmen des Öffnungskonzepts anstehenden Erleichterungen ist die Rückkehr zur vollständigen Normalität ab dem 1. Juli noch nicht gewährleistet. Darum soll aus Sicht des Bundesrates und Ihrer vorberatenden WBK der Handlungsspielraum gewahrt bleiben.

Zunächst zu den Erwerbsausfallentschädigungen, deren gesetzliche Grundlagen sich in Artikel 15 des geltenden Covid-19-Gesetzes befinden: Die Vollzugsbestimmungen finden sich in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020. Erwerbsausfallentschädigungen werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund angeordneter Schutzmassnahmen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder die sich erheblich einschränken müssen. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass gewisse Schutzmassnahmen respektive Einschränkungen auch nach dem 30. Juni 2021 aufrechterhalten werden müssen. Daher macht es Sinn, die Massnahmen zum Erwerbsausfall bis Ende Jahr zu verlängern.

Was sind nun die finanziellen Konsequenzen der um ein halbes Jahr verlängerten Erwerbsausfallentschädigungen? Das hängt selbstredend von der Entwicklung der epidemiologischen Situation respektive vom Grad der wirtschaftlichen Freiheiten ab. Aus heutiger Sicht reichen die bisher bewilligten 3,1 Milliarden Franken auch im Fall der beantragten Verlängerung der Massnahmen bis Ende Jahr aus, denn per Stand heute ist erst rund ein Drittel der Mittel abgeflossen. Kein Wunder, sind der Bundesrat und die Kommission zuversichtlich, dass der bestehende Finanzrahmen für die Verlängerung der Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes ausreicht. Auf der Fahne finden Sie die Anpassung jedoch nicht in Artikel 21 Absatz 5; vielmehr wird die Geltungsdauer der Bestimmung in Artikel 21 Absatz 10 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Ein etwas anderes Bild zeigt sich bei den A-Fonds-perdu-Beiträgen für den Sport: 115 Millionen Franken sind an Beiträgen eingestellt und durch das Parlament bewilligt. Weil es absehbar ist, dass mindestens zu Beginn der Saison 2021/22 die Stadien noch nicht gefüllt werden können, drängt sich auch hier eine Anpassung auf. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen [PAGE 409] deshalb eine Anpassung von Artikel 12b zu den Massnahmen im Sportbereich, der die A-Fonds-perdu-Beiträge für Clubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports regelt. Konkret wird in Artikel 12b Absatz 1 die Obergrenze von 115 Millionen Franken aufgehoben.

Die Revision des Covid-19-Gesetzes anlässlich der letzten Session hat gemäss den Äusserungen des BASPO-Direktors Wirkung gezeigt. So haben sämtliche Fussballclubs der Super League sowie die Nationalliga-A-Clubs im Eishockey Begehren gestellt. Stand März 2021 waren insgesamt Mittel in der Grössenordnung von 62 Millionen Franken beantragt. Nun gilt es aber noch, die Playoffs abzurechnen, die mittlerweile abgeschlossen sind. Daher ist nicht auszuschliessen, dass die 115 Millionen Franken, je nach Ausmass der Einschränkungen in den Stadien in der neuen Saison, dann nicht ausreichen werden. Falls dem so wäre, würden die zusätzlichen Mittel dem Parlament via Nachtrag II zum Budget 2021 beantragt.

Die WBK-S hat sich an ihrer Sitzung vom 25. Mai dann auch über den Fahrplan beim Impfzertifikat, die Härtefallentschädigungen für Firmen mit höheren Umsätzen, die Verteilschlüssel bei den vom Bund an die Kantone fliessenden Mitteln, weitere mögliche Gesetzesänderungen und den Stand bei den Covid-Bürgschaften erkundigt. Schliesslich ist das[NB]SECO aufgefordert worden, eine allgemeine Einschätzung der Situation auf dem Arbeitsmarkt vorzunehmen.

Fazit daraus: Die Arbeitslosigkeit ist seit Anfang Jahr von 3,7 Prozent respektive 170[NB]000 Fällen um 25[NB]000 auf 3,1 Prozent gesunken. Es wird nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitslosenquote in diesem Sommer sogar unter 3 Prozent gehen könnte. Dies zeigt, dass namentlich das Instrument der Kurzarbeit gegriffen hat. Der Arbeitsausfall ist nicht über Entlassungen, sondern über Kurzarbeitsentschädigungen aufgefangen worden. Anfang April 2020, also noch im letzten Jahr, befanden sich 1,3 Millionen Personen in Kurzarbeit. Im Herbst 2020 waren es dann nur noch 250[NB]000, und mit dem Anschwellen der Anzahl Infektionen ist die Zahl dann wieder auf rund 750[NB]000 hochgegangen. Aber es zeigt immerhin, dass das Konzept, das der Bund vorgeschlagen und das Parlament genehmigt hat, voll eingeschlagen hat. Es war wohl sehr, sehr teuer, wie wir vorhin auch gehört haben, aber es war auch sehr effizient und hat Tausende, wenn nicht Zehntausende von Arbeitsplätzen sichern können.

Um nun ein abruptes Ende von Teilen des Hilfsdispositivs zu verhindern, spricht sich die Kommission für Eintreten und einhellig für die beantragten Anpassungen des Covid-19-Gesetzes aus.

Wir haben dann auch verschiedene zusätzliche Anträge in der Kommission noch aufgenommen, andere knapp oder deutlich abgelehnt. Insgesamt haben wir aber lediglich eine Minderheit. Ich werde im Rahmen der Detailberatung noch kurz erwähnen, worum es dort geht. Insgesamt aber ist der Entwurf des Bundesrates auf offene Ohren gestossen. Seine Anträge haben am wenigsten zu reden gegeben. Die anderen Anträge hingegen waren durchaus kontrovers, aber am Schluss haben wir bis auf eine Ausnahme - dort, wo jetzt auch eine Minderheit besteht - jeweils den Mehrheitsentscheid mit solider Mehrheit gefällt.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten, jeweils den Anträgen der Kommission und im einen Fall der Kommissionsmehrheit zu folgen und dem Gesetz insgesamt zuzustimmen, wie das auch Ihre Kommission einstimmig getan hat.