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Randegger Johannes · Nationalrat · 2002-12-03

Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-03

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Differenzbereinigungssituation beim Berufsbildungsgesetz gebe. Wir befinden uns in der zweiten Etappe. Wenn Sie die Fahne zur Hand nehmen, dann werden Sie auf den ersten Blick feststellen, dass es viele Differenzen gibt; insgesamt sind es 24. Ihre WBK hat aber Kompromisse gesucht. Sie hat auch Kompromisse des Ständerates aufgenommen, und sie hat zwölf Anträge des Ständerates übernommen.

Bei vier Anträgen des Ständerates hat sie einen Kompromissvorschlag gemacht. Es geht dort vor allem um die Zuständigkeit für die Berufsausbildung, um eine kleine inhaltliche Interpretation. Es geht um die Kurse für schulisch schwache Jugendliche zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung. Es geht um die Berufsberatung und deren Unentgeltlichkeit für Jugendliche, und schliesslich geht es um die Finanzierung der Berufsberatung.

Es gibt also vier Anträge, zu denen Kompromissvorschläge vorliegen, und vier Anträge Ihrer Kommission, bei denen es zu keinem Kompromiss gekommen ist. Dies betrifft bei der Berufsbildung die unentgeltliche und einheitliche Information und das Angebot einer persönlichen Beratung in Artikel 52a Absatz 2. Dann geht es um die Pauschalbeiträge; hier haben wir eine erhebliche Differenz zum Ständerat: Es gibt eine Pauschalierung nach den Berufsausbildungstypen, also nach dem zweijährigen Typus mit dem Berufsattest als Abschluss und dem drei- bis vierjährigen Typus mit dem Fähigkeitszeugnis. Dies ist die eine Differenzierung von Pauschalen. Die andere Differenzierung finden Sie in Artikel 54 Absatz 1, wo es darum geht, die Pauschale auch nach Art und Umfang der Ausbildung anzupassen. Hier besteht also eine deutliche Differenz.

Schliesslich besteht noch eine Differenz bei Artikel 61, wo es um die Allgemeinverbindlichkeit des Berufsbildungsfonds geht: Hier will die Kommission an der 30/30-Prozent-Regel analog den begleitenden Massnahmen bei den bilateralen Verträgen festhalten. So viel vorerst als Übersicht.