Chiesa Marco · Ständerat · 2021-06-02
Chiesa Marco · Ständerat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Das Anliegen der parlamentarischen Initiative stösst bei der Kommission grundsätzlich auf Sympathie, wie man gehört hat. Gut, ich freue mich, dass dieses Privileg ein Problem darstellt. Es ist aus ihrer Sicht störend, dass nicht ansässige Personen, die an der Quelle besteuert werden, Sozialabzüge sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland geltend machen können. Gleichzeitig treibt diese ungleiche Besteuerung die Migration in die Schweiz an und verdrängt einheimische Arbeitnehmer. Es ist für Ausländer nicht nur vorteilhaft, wegen der hohen Löhne in die Schweiz zu kommen, gleichzeitig kann man auch die gleichen Abzüge doppelt abziehen, nämlich in der Schweiz und im Wohnsitzland. Das ist absurd.
Mit der Revision der Besteuerung des Erwerbseinkommens an der Quelle wurde im schweizerischen Steuerrecht der Begriff "quasiansässig" eingeführt. Quasiansässige sind Personen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer Einkünfte - mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte - in der Schweiz erzielen. Die Sozialabzüge für nicht ansässige Personen, die an der Quelle besteuert werden, sind folglich nicht mehr gerechtfertigt. Somit ist es im Vergleich zur heutigen Situation korrekter, wenn die Sozialabzüge nur den ansässigen oder quasiansässigen Personen gewährt werden. Für diejenigen Personen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bedeutet dies keine Diskriminierung nach dem Freizügigkeitsabkommen, soweit der Wohnsitzstaat über genügend Einkommen verfügt, um der persönlichen und familiären Situation einer berufstätigen Person Rechnung zu tragen. Denn nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes - siehe Urteil Schumacker - und des Bundesgerichtes im Fall von Genf sind die Sozialabzüge bereits im Wohnsitzstaat vorgesehen.
Hingegen ist die rechtliche Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht in die Kategorie der quasiansässigen Personen fallen, heute aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, da sie sowohl in der Schweiz als auch im Wohnsitzstaat in den Genuss der Sozialabzüge kommen.
Mit einer Anpassung des Bundesrechts, insbesondere der zwei schon erwähnten Artikel, könnten zum Beispiel der Kanton Tessin, aber auch die anderen Kantone und besonders die Grenzkantone ihre Einkünfte anhand der Steuern verbessern. Eine weitere grundlegende Folge der Korrektur dieser Verzerrung ist der Anti-Dumping-Effekt. Wenn ein Arbeitnehmer weniger besteuert wird als ein anderer, was zurzeit bei einem Grenzgänger gegenüber einem ansässigen Arbeitnehmer der Fall ist, wird er in der Lage sein, mit einem unfairen Lohn mit dem ansässigen Arbeitnehmer zu konkurrieren.
Wenn wir heute nicht beschliessen, diese Ungerechtigkeit zu ändern, werden wir feststellen und die Verantwortung dafür übernehmen müssen, dass die Zahl der aus dem Ausland kommenden Arbeitskräfte im Vergleich zur Beschäftigung von Kräften aus dem Territorium, die steuerlich diskriminiert werden, ständig steigt. Ich bin sicher, dass diese Argumente nicht ungehört verhallen werden. Zugegebenermassen ist die parlamentarische Initiative vielleicht nicht der beste parlamentarische Weg für diese Änderung. Aber die Einfachheit des Konzeptes und der Korrektur, die vorgenommen werden muss, spricht für die Annahme der Initiative, die Sie auf dem Tisch haben.