AB 282504
Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Zuerst zu den Anträgen meiner Minderheiten I und II zu Ziffer 1 Artikel 263 und Ziffer 2 Artikel 80, "Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit": Artikel 263 StGB soll aufgehoben werden. Dieser Artikel ist störend und führt zu ungerechten Urteilen. Gewaltdelikte werden oft unter Drogen- oder Alkoholeinfluss verübt. Aufgrund von Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit entgehen die Täter einer Strafe oder werden milder bestraft. Zwar müssten die Gerichte von der Strafmilderung nicht Gebrauch machen, aber in der Praxis entgehen solche Straftäter fast immer der für ihre Tat vorgesehenen Strafe.
Diese generelle Schuldunfähigkeit respektive Unzurechnungsfähigkeit wegen Drogen- oder Alkoholkonsum ist aus Sicht der Opfer unhaltbar. Sie haben oft ihr Leben lang die Konsequenzen dieser Gewaltdelikte zu spüren. Auch ohne diesen Artikel haben die Gerichte die Möglichkeit, die persönliche Situation des Täters zu berücksichtigen und die Strafen tiefer anzusetzen. Eine zusätzliche Strafmilderung für unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangene Taten ist nicht angezeigt. Im Gegenteil, man sollte sie eigentlich noch höher bestrafen.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Beim Tötungsdelikt in Küsnacht stand der Täter unter Drogeneinfluss. Für dieses brutale Tötungsdelikt gab es nur eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren. Dieses Urteil ist nicht nachvollziehbar, aber leider kein Einzelfall, sondern die Regel.
Jede mündige Person weiss, dass übermässiger Alkoholkonsum oder die Einnahme von Drogen zu einer Verminderung des Bewusstseins und auch zu unberechenbaren Aktionen führen kann. Straftäter nehmen somit in Eigenverantwortung Drogen und Alkohol, also sollen sie auch keine Strafmilderung erhalten. Wenn es zu einem Verkehrsdelikt unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss kommt, sind diese Täter im Normalfall voll schuldfähig. Aber wenn sie eine Gewalttat verüben, sind sie es nicht. Eine solche Praxis versteht kein Mensch.
Dieser Artikel 263 muss deswegen dringend gestrichen werden. Der Antrag meiner Minderheit II ist ein Eventualantrag. Will man Artikel 263 nicht abschaffen, so ist zumindest der Strafrahmen für Kapitalverbrechen auf 15 Jahre zu erhöhen. Ich bitte Sie, mit der Aufhebung von Artikel 263 die Unklarheiten, die auch bei den Gerichten mit den Artikeln 19 und 263 StGB bestehen, zu beenden.
Noch zum Antrag meiner Minderheit I bei Ziffer 8 Artikel 33 Absatz 2: Es gibt in der Schweiz immer noch sehr viele Menschen, die Waffen zuhause haben. Sie wissen vielleicht nicht immer genau, was das Gesetz vorsieht und ob sie diese Waffen registrieren müssen. Der Entwurf des Bundesrates möchte, dass bei fahrlässigem Handeln eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Wir möchten hier beim geltenden Recht bleiben. Das bedeutet, dass eine Busse angezeigt ist, aber in leichten Fällen auch von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Es geht uns nicht darum, dass nicht bestraft wird. Nach bisherigem Recht kann eine Busse bis zu 10[NB]000 Franken betragen. Das ist eine happige Strafe, wenn man bedenkt, dass dieses fahrlässige Handeln oftmals wegen Unwissenheit geschieht. Ich bitte Sie, auch diesen Antrag meiner Minderheit[NB]I zu unterstützen.