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Müller Damian · Ständerat · 2021-06-03

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-03

Wortprotokoll

Am 13. Dezember 2019 hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet, mit der er eine Änderung des Embargogesetzes vorschlägt. Diese Änderung visiert zwei Ziele an: Erstens soll sie dem Bundesrat ermöglichen, das Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie weiterer Güter aus Russland und der Ukraine fortzuführen. Zweitens soll der Bundesrat künftig bei der Regelung vergleichbarer Fälle nicht mehr auf die Bundesverfassung zurückgreifen müssen.

Das angesprochene Embargo wurde im Jahr 2015 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung verordnet. Auf dieser Basis ausgesprochene Verordnungen sind zeitlich auf vier Jahre befristet und können nur einmal wiederholt, also verlängert, werden. Dies hält der Bundesrat für problematisch und schlägt deshalb eine Gesetzesänderung vor, die ihm mehr Flexibilität ermöglicht, materiell aber nichts ändert.

Unsere Kommission hat sich dreimal mit der Vorlage befasst: ein erstes Mal im August 2020, dann im Oktober 2020 und zum letzten Mal an der Sitzung vom 16. April 2021. Die Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung war dabei unbestritten. Zudem zeigte die Diskussion, dass bezüglich der Frage, welche aussenpolitischen Auswirkungen - insbesondere auf die neutralitätspolitischen Implikationen und die Reputation der Schweiz - diese Revision gegebenenfalls haben könnte, keine Differenz zwischen Bundesrat und Kommission besteht. Auch deshalb haben wir einen Mitbericht der SPK-S einverlangt.

Wie zu erwarten war, gab die Frage der Neutralität auch in der Detailberatung zu diskutieren. Zwei Anträge, die Neutralität im revidierten Gesetz ausdrücklich und explizit zu erwähnen, wurden indes abgelehnt.

Bezüglich Artikel 2, der hauptsächlichen Nennung im Gesetz, entspann sich eine Diskussion um die Frage, gegen wen denn Zwangsmassnahmen verhängt werden können. Während der Bundesrat in seinem Entwurf nur von Staaten spricht, entschied die Kommission auf Antrag von Kollege Sommaruga, die Sanktionsmöglichkeiten auch auf Einzelpersonen und weitere Einheiten auszudehnen, was eine allzu restriktive Interpretation des Artikels verhindere.

Nach längerer Diskussion und mit Stichentscheid des Präsidenten wurde dann ein Antrag abgelehnt, der dem Bundesrat die Kompetenz geben wollte, Zwangsmassnahmen gegen Personen zu ergreifen, die schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begehen oder begangen haben, die ähnliche Verbrechen anordnen oder angeordnet haben oder die in anderer Form an diesen beteiligt sind oder waren. Entscheidend für die Ablehnung dieses sehr viel weiter gehenden Antrages war schliesslich die Frage der Rechtssicherheit.

Schliesslich fügte die Kommission oppositionslos noch einen Artikel 2a ins Gesetz ein. Dieser Artikel verlangt, dass sichergestellt werden soll, dass schweizerische Unternehmen durch die Massnahmen, welche der Bundesrat anordnet, in der Umsetzung im internationalen Vergleich nicht benachteiligt werden. Hintergrund für diesen Antrag sind Berichte von einheimischen Unternehmen vor allem über den Bereich von Dual-Use-Produkten, die besagten, dass die Auslieferung gewisser Produkte auf schweizerischer Seite verboten würde, während andere Staaten die Exporte derselben Produkte über eine dort ansässige Tochterfirma problemlos erlaubten. Verlangt wird also, dass der Bund darauf achtet, dass bei der Umsetzung von Embargos international die gleichen Massstäbe verlangt werden, also gleich lange Spiesse gelten.

Schliesslich sagte die Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Ja zum entsprechend ergänzten Revisionsentwurf.

Ich beantrage Ihnen, unserer Kommission zu folgen und dem bereinigten Revisionsentwurf zuzustimmen.