Rechsteiner Paul · Ständerat · 2021-06-07
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-07
Wortprotokoll
Manche Standesinitiativen, die wir hier jeweils behandeln, geniessen nicht den höchsten Stellenwert. Die Standesinitiative Thurgau ist da aber eine Ausnahme. Sie wird nicht nur durch den Gesetzentwurf, den wir heute behandeln, vollständig umgesetzt. Vielmehr geht der Gesetzentwurf noch weit über das ursprüngliche Anliegen hinaus. Die Standesinitiative Thurgau war für die Kommission nämlich der Anlass, die verschiedenen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Gesetzesbestimmung über die Folgen der Nichtbezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligung ergeben, gerade integral anzugehen.
Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes, um den es hier geht, wurde nach kontroversen Debatten im Jahre 2010 eingeführt. Verschiedene Anträge, die ihn geprägt haben, wurden erst im Plenum der Räte gestellt, und das gab nachher in der Anwendung dieser Bestimmung immer wieder zu grossen Diskussionen Anlass.
Die Kommission hat sich die Arbeit nicht leichtgemacht. Seit 2018 befasste sie sich wiederholt mit dem Thema, wobei sie sich immer auf die qualifizierte Arbeit der Verwaltung verlassen durfte. Auch die Kantone, sprich die GDK, und die Verbände der Versicherer sind einbezogen worden. Nach der Vernehmlassung ist die Vorlage noch einmal überarbeitet und optimiert worden. Kontrovers blieb letztlich eine einzige Frage, jene der sogenannten schwarzen Listen oder der Listen der säumigen Prämienzahlerinnen und Prämienzahler. Abgesehen von dieser Frage, die ich in der Detailberatung dann speziell behandeln werde, empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig Eintreten und Verabschiedung der Vorlage.
Ich gehe die Themenbereiche im Rahmen des Eintretens kurz durch:
Erstens will die Vorlage, der Initiative des Kantons Thurgau folgend, den Kantonen die Möglichkeit eröffnen, die Verlustscheine zur Bewirtschaftung selber zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kantone den Krankenversicherern die Forderung zu 90 Prozent vergüten anstatt nur zu 85 Prozent wie nach heutigem Recht, dies verbunden mit der Rückerstattung von 50 Prozent des Erlöses nach erfolgreichem Inkasso.
Zweitens will die Vorlage den Missstand beheben, dass nach dem geltenden Recht Kinder für die von den Eltern nicht bezahlten Prämien belangt werden können und schlimmstenfalls mit einem Schuldenberg in die Volljährigkeit starten müssen. Nach dem, was wir Ihnen vorschlagen, dürfen die Leistungen des KVG minderjährigen Personen auf keinen Fall vorenthalten werden. Ausgelöst hatte die Revision in diesem Punkt Nationalrat Angelo Barrile mit der Motion 19.4290, die von beiden Räten angenommen wurde. Die gegenteilige Praxis verschiedener Kantone verstösst bzw. verstiess gegen die Kinderrechtskonvention.
Drittens beschränkt der Gesetzentwurf die Anzahl der Betreibungen pro Jahr auf zwei. Damit soll verhindert werden, dass die Inkasso- und Betreibungskosten die Höhe der offenen Prämienforderungen am Schluss noch übersteigen. Das ist heute die Gefahr und verschlimmert die Lage der Betroffenen unverhältnismässig. Gemildert wird der Antrag nach der Stellungnahme des Bundesrates dadurch, dass Betreibungen für frühere Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt haben, in diese Höchstzahl nicht mit einbezogen werden.
Viertens hat sich die Kommission, wie gesagt, intensiv mit den Listen der säumigen Prämienzahlerinnen und Prämienzahler, den sogenannten schwarzen Listen, beschäftigt. In die Vernehmlassung geschickt wurde die Vorlage in einer Fassung, die diese Listen abgeschafft hätte. Eine Minderheit wollte die Möglichkeit solcher Listen beibehalten, aber den Begriff der Notfallbehandlung national regeln.
Nach der Vernehmlassung wechselten die Mehrheiten in der Kommission: Die seinerzeitige Minderheit wurde zur Mehrheit, die Mehrheit zur heutigen Minderheit.
Der Bundesrat spricht sich für die Abschaffung der Listen aus. Die Kommission verzichtete aber mit Blick darauf, dass die Debatte schon verschiedentlich ausführlich geführt worden ist, auf ein Rückkommen, weil diese umstrittene Frage ohnehin im Plenum entschieden wird. Ich werde zu dieser Frage in der Detailberatung nähere Ausführungen machen.
Fünftens sieht der Entwurf vor, säumige Prämienzahlerinnen und Prämienzahler, die trotz Betreibung nicht zahlen, in einer besonderen Form mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu versichern, was Kosteneinsparungen bis zu 20 Prozent erlauben sollte.
Sechstens soll der Bundesrat schliesslich ermächtigt werden, Bestimmungen über die Bemessung von Gebühren zu erlassen, was auch zu Kosteneinsparungen führen sollte.
Insgesamt geht es bei den Zahlungsausständen gemäss Artikel 64a KVG um erhebliche Summen, die Sie aufgeschlüsselt pro Kanton im erläuternden Bericht der Kommission abgebildet sehen. Von 2012 bis 2019 haben die Kantone den Versicherern auf der Basis einer Vergütung von 85 Prozent fast 2,5 Milliarden Franken bezahlt. Das sind sowohl für die Kantone wie auch für die Versicherer enorme Summen. Doch die Beträge, um die es hier geht, spiegeln auch die drückende Prämienlast für die Versicherten und die Problematik, dass diese durch die Prämienverbilligungen nur beschränkt aufgefangen wird. Das ist aber ein ganz anderes politisches Kapitel, mit dem wir uns demnächst im Zusammenhang mit einer anderen Vorlage beschäftigen werden.
Insgesamt bitte ich Sie namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr - nach dem Entscheid über die einzige kontroverse Frage - nachher in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.