Rechsteiner Paul · Ständerat · 2021-06-07
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-07
Wortprotokoll
Hier geht es jetzt um die umstrittene zentrale Frage bei diesem Gesetzentwurf, die Frage der Listen säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler. Ich habe jetzt gerade etwas von Kollege Stark gelernt. Er hat eine Abkürzung, nämlich "LSP", in den Saal geworfen, die mir bis jetzt nicht geläufig war - wie "PMT". Alle wissen, was PMT ist, und jetzt, nach der heutigen Debatte, vielleicht auch, was LSP ist. Umgangssprachlich sind das die sogenannten schwarzen Listen; das sind die Listen derjenigen Versicherten, für die die Versicherer die Kostenübernahme für Leistungen, mit Ausnahme von Notfallbehandlungen, aufschieben können.
Heute führen noch sechs Kantone derartige Listen: Aargau, Luzern, Thurgau, Tessin, Zug und St. Gallen. Von den Kantonen, die eine solche Liste geführt haben, haben Graubünden - nach einem besonders tragischen Fall -, Solothurn und Schaffhausen sie inzwischen wieder abgeschafft. Mein eigener Kanton, St. Gallen, ist im Begriff, gerade während der parallel laufenden Junisession des Kantonsrates, die Liste ebenfalls abzuschaffen.
Die Mehrheit Ihrer SGK ist aber der Auffassung, dass den Kantonen die Möglichkeit belassen werden soll, diese Listen [PAGE 490] auch in Zukunft zu führen. Ich beschränke mich in der Folge darauf, die Bestimmung gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit zu erläutern. Die Haltung der heutigen Minderheit, diese Listen abzuschaffen, wird in der Folge vom Minderheitssprecher, Kollege Dittli, und natürlich auch vom Bundesrat erläutert werden.
Eine Erläuterung der Bestimmung von Artikel 64a Absatz 7 KVG, um die es hier geht, ist insbesondere deshalb nötig, weil diese Bestimmung vor zwölf Jahren gegen die Position des damaligen Bundesrates erst in der parlamentarischen Beratung eingeführt worden war. Materialien dazu gab es kaum. Bundesrat Burkhalter, der damals noch dafür im Eidgenössischen Departement des Innern zuständig war, hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass sich aus der Definition des medizinischen Notfalls Probleme ergeben würden.
Die Kommissionsmehrheit schlägt nun vor, dass der Begriff der Notfallbehandlung auf nationaler Ebene definiert wird, weil dieser Begriff der Notfallbehandlung nicht von Kanton zu Kanton verschieden sein kann. Heute haben die Kantone Aargau und Luzern die Notfallbehandlung im kantonalen Recht definiert. Thurgau hat die Notfallbehandlung in einer departementalen Weisung umschrieben. Bei Langzeitbehandlungen entscheidet danach der Arzt, ob die anstehenden Behandlungen den Notfallbegriff erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn sie für die Patienten von vitaler Bedeutung sind, wie dies auf Dialysebehandlungen, onkologische Therapien, Schwangerschaftskontrollen, HIV-Kontrollen oder psychiatrische Kriseninterventionen zutrifft.
Im Kanton St. Gallen hat das Versicherungsgericht im Jahre 2018 entschieden, dass die Spitalbehandlung für eine Geburt "notwendig und unaufschiebbar" gewesen sei, weshalb der Notfallbegriff gemäss Artikel 64a KVG erfüllt sei und die Krankenkasse die Kosten von rund 2000 Franken für diese Geburt, um die es ging, übernehmen müsse. Immer dann, wenn Medizinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes eine Beistandspflicht zukomme, so ist es in diesem Entscheid zu lesen, liege eine Notfallbehandlung im Sinne des Gesetzes vor, bei der die Krankenversicherer den Leistungserbringer schadlos halten müssten. Heute und bis zur Abschaffung der Liste entscheidet im Kanton St. Gallen ausgehend von diesem Urteil der behandelnde Leistungserbringer darüber, ob er eine Leistung als Notfallbehandlung erbringt.
Die Definition der Notfallbehandlung gemäss Kommissionsmehrheit ist ausgehend von diesen Erfahrungen entwickelt worden. Die Kommission ist dabei einem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. Die vorgeschlagene Definition lehnt sich an jene des Kantons Luzern an. Anders als heute in Luzern wird aber nicht vorausgesetzt, dass die gesundheitlichen Schäden, die jemand ohne sofortige Behandlung erleiden würde, erheblich sein müssen. Zudem wurde die Definition aufgrund der Erfahrungen mit der Pandemie ausgedehnt. Die Leistungen müssen auch dann erbracht und vom Versicherer übernommen werden, wenn die Gesundheit anderer ohne die sofortige Behandlung gefährdet wäre.
Rechtlich muss darüber hinaus festgehalten werden, dass die Bestimmung jedenfalls auch grundrechtskonform ausgelegt werden muss. Zu denken ist dabei an das Recht auf Leben gemäss Artikel 10 der Bundesverfassung - dieser Artikel garantiert unter anderem das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit -, ebenso wie an das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung, das auch die medizinische Grundversorgung umfasst.
Das sind die Erläuterungen, auch redaktioneller Art, zur Bestimmung in der Fassung der Kommissionsmehrheit, für die ich jetzt hier gesprochen habe. Ich bin sicher, dass namentlich auch die Vertreterin und der Vertreter des Kantons Thurgau ihre Argumente noch selber darlegen werden. Ich bin Teil jener, welche die Minderheit unterstützt haben. Kollege Dittli wird das im Einzelnen begründen.