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Müller Leo · Nationalrat · 2021-06-07

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-07

Wortprotokoll

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates hat an der Sitzung vom 17. und 18. Mai dieses Jahres eine Kommissionsmotion mit dem Auftrag an den Bundesrat verabschiedet, die Covid-19-Härtefallverordnung zu ändern. Gefordert wird, dass in begründeten Ausnahmefällen und basierend auf einer Einzelfallbeurteilung die in Artikel 8c festgelegte Höchstgrenze für Härtefallentschädigungen von 10 Millionen Franken verhältnismässig überschritten werden darf.

Festgehalten ist in dieser Motion auch, dass ein höherer Beitrag insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn bestehende Unternehmensstrukturen nachweislich eine direkte Ungleichbehandlung zur Folge haben oder wenn die angeordneten Massnahmen des Bundesrates wie zum Beispiel Homeoffice-Pflicht oder Fernunterricht an Schulen zu existenzbedrohenden Umsatzeinbrüchen führen.

In Artikel 8c der Verordnung ist geregelt, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken maximal 10 Millionen Franken Entschädigung erhalten können. In den meisten Fällen reicht dies aus. Es gibt aber ganz wenige Ein-Sparten-Firmen, die schweizweit tätig sind und nicht in Tochterfirmen unterteilt sind. Für diese Firmen reicht die Regelung nicht aus. Es geht vor allem um Verpflegungsbetriebe. Wenn beispielsweise eine Unternehmung mehrere hundert Millionen Franken Umsatz machte und wegen der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen einen Grossteil des Umsatzes verloren hat, reichen 10 Millionen Franken einfach nicht aus.

Auch wenn der Umsatz um mehr als 40 Prozent eingebrochen ist, gelten diese Betriebe per se nicht als Härtefälle, weil sie gemäss Bundesratsanordnung nicht geschlossen werden mussten. Diese Betriebe hatten aber keine Gäste, weil die Mitarbeitenden der Unternehmen nicht dort waren oder weil eben auch die Betriebsrestaurants an Hochschulen nicht stark frequentiert wurden.

Wären solche Unternehmen in Tochterfirmen unterteilt, könnte jede einzelne Tochterfirma den Betrag von maximal 10 Millionen Franken geltend machen. Allein aufgrund der Organisationsstrukturen fallen solche Ein-Sparten-Betriebe ohne Tochtergesellschaft durch die Maschen. PWC hat berechnet, dass die Mitglieder der Swiss Catering Association im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von insgesamt rund 960 Millionen Franken erzielt hatten. Im Jahr 2020 waren es noch 550 Millionen Franken, und bis Mitte 2021 waren es etwa 245 Millionen Franken. Sie sehen also, dass es eine wahnsinnig grosse Umsatzeinbusse gibt, und das eben innerhalb einzelner Firmen. Diese erhalten zwar auch Kurzarbeitsentschädigungen, aber die Fixkosten sind derart hoch, dass sie im Moment pro Monat Verluste in zweistelliger Millionenhöhe schreiben.

In der Kommission wurde geltend gemacht, dass es sich nicht um ein neues Problem handle, sondern dass es bereits bei der Gesetzesrevision im Dezember 2020 diskutiert worden sei. Damals habe der Bundesrat darauf hingewiesen, dass man auf Verordnungsstufe eine Lösung finden werde. Diese wurde leider nicht gefunden, und deshalb braucht es diesen heutigen Vorstoss. Natürlich stellt der Bundesrat in seiner Stellungnahme wiederum eine Lösung in Aussicht, diese liegt uns aber bisher noch nicht vor.

Die Kommission hat dieser Motion einstimmig, mit 23 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, zugestimmt. Im Namen der Kommission und angesichts ihres einstimmigen Beschlusses bitte ich Sie, dieser Motion zuzustimmen. Ich danke Ihnen, wenn Sie das heute Abend einstimmig tun.