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Noser Ruedi · Ständerat · 2021-06-09

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-09

Wortprotokoll

Ich gestatte mir, hierzu eine kurze Berichterstattung zu machen. Es gibt keine Minderheiten, und auch die Änderungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind kaum bestritten. Trotzdem hat sich Ihre Kommission intensiv mit dem Gesetz beschäftigt. Wir haben das Geschäft an der Sitzung vom 20. April beraten und dabei sieben Anträge diskutiert.

Dies ist eine sehr technische Vorlage. Ein neuer Fondstyp soll im Gesetz erlaubt werden. Auf gut Deutsch heisst er Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Dieser soll in der Schweiz neu möglich sein, aber nur für qualifizierte Anleger und Anlegerinnen. Zuerst noch: Was ist ein qualifizierter Anleger oder eine qualifizierte Anlegerin laut Gesetz? Das sind Banken, Effektenhändler, Fondsdienstleister sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Beaufsichtiger der Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen - also auch die Pensionskassen -, aber auch Unternehmen ganz allgemein.

Ihnen allen geben wir mit dieser Vorlage die Möglichkeit, in einem rechtlich gesicherten Rahmen ein konkurrenzfähiges Finanzprodukt zu schaffen und dieses in der Schweiz anzusiedeln statt wie bisher in Luxemburg, sprich im Ausland. Damit kann der Schweizer Finanzplatz zu Luxemburg aufschliessen. In Luxemburg heissen die gleichen Produkte Reserved Alternative Investment Funds (RAIF) und sind dort seit 2016 erfolgreich im Einsatz. Es gibt viele Anlegerinnen und Anleger aus der Schweiz, die diese RAIF nutzen. Diese können [PAGE 529] wir zurückgewinnen, wenn der Schweizer Finanzplatz selbst ein entsprechendes konkurrenzfähiges Angebot ermöglicht. Damit holen wir Arbeitsplätze, Wertschöpfung und Steuersubstrat zurück in die Schweiz und stärken den Finanzplatz.

L-QIF konkurrenzieren die bestehenden Produkte nicht, sondern sollen in erster Linie Investitionen in innovative, neue Assetklassen erlauben, und zwar nach Schweizer Recht. Die Anwendung von L-QIF ist beschränkt: Erstens ist sie für ausländische Investoren von geringerem Interesse; hier steht noch die Verrechnungssteuer im Weg. Zweitens sind es in erster Linie Schweizer Investoren, die sich dafür interessieren werden, weil wir keinen EU-Passport für unsere[NB]Fonds[NB]haben. Wir haben aber eine grosse Nachfrage danach.

Ich möchte versuchen, eine mögliche Anwendung dieses komplizierten Konstruktes kurz zu erklären. Ich möchte festhalten, dass das ein Beispiel ist; es gibt Hunderte von anderen Anwendungen. Stellen Sie sich vor, zwei Pensionskassen und eine Förderstiftung für schweizbasierte Forschung entscheiden zu dritt, sich für Jungunternehmen zu interessieren, die auf dem Schweizer Forschungsplatz versuchen, aufgrund ihrer Forschungsresultate eine Firma, zum Beispiel in den Bereichen Biotech, Life Science, Roboting, Energie, Nanowerkstoffe usw., zu gründen. Wenn diese Truppe von zwei Pensionskassen und einer Förderstiftung solche Firmen gefunden hat, dann muss sie relativ schnell wissen, was der Bedarf dieser Firmen ist, und das Investment tätigen. Das Einfachste wäre es, das Investment mit diesem Fonds zu machen, denn diesen kann man relativ schnell gründen. Wenn der Fonds, das Framework, bereit ist, kann man ihn innert Tagen gründen. Das Geld fliesst dann innert Tagen. Wenn Sie dies mit einem normalen Fonds machen, dann braucht es eine Bewilligung der Finma. Das Verfahren zum Einholen dieser Bewilligung kann bis neun Monate dauern. Das nur als ein Beispiel; es gibt noch zig andere Anwendungen.

Zusammengefasst: Der L-QIF ist kein Retail-Produkt. Er steht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offen, also den Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern, die im Fondsbereich eine hohe Fachkompetenz haben. Der L-QIF muss weder separat von der Finma bewilligt werden, noch untersteht er im Anschluss als Produkt ihrer Aufsicht, denn die, die L-QIF herausgeben, werden von der Finma direkt beaufsichtigt. Sie müssen Spezialisten sein und eine Zulassung haben. Das Konzept ist, dass die, die den[NB]Fonds[NB]herausgeben, von der Finma direkt beaufsichtigt werden.

In der Kommission wurden nur zwei grosse Fragen diskutiert. Die erste war: Wie viel Fremdkapital darf in einem solchen Fonds vorhanden sein? Wir haben den Bundesrat mit seinem Vorschlag unterstützt, dies in der Verordnung zu regeln. Denn es gibt viele Anwendungen, und man muss flexibel auf die Nachfrage reagieren können. Wir vertrauen dem Bundesrat, dass er die betreffenden Regeln schon mit der richtigen Abwägung festlegen wird. Die zweite grosse Diskussion war, ob auch Vermögensverwalter solche Fonds betreuen dürfen. Diese Frage wird sicher im Zweitrat noch einmal aufgenommen und diskutiert werden. Ihre Kommission war der Ansicht, man solle etwas vorsichtig sein und den L-QIF nur dann für Anbieter öffnen, wenn diese Anbieter wirklich einer Finma-Aufsicht unterstellt sind und diese Aufsicht auch hochwertig ist. Das war die Diskussion in der Kommission.

Weiter haben wir noch festgestellt, dass es einen kleinen Widerspruch zwischen dem Finanzinstitutsgesetz und diesem Gesetz gibt. Das SIF hat aber bestätigt, dass es das Problem in der DLT-Verordnung lösen wird. Das ist auf gutem Wege. Die Änderung sollte schon am 1. August in Kraft sein. Deshalb haben wir im Entwurf keine Änderung vorgenommen.

Zusammenfassend: Es ist ein kleines Marktgebiet, das für die Schweizer Wirtschaft und für den Finanzplatz wichtig ist. Wenn es möglich ist, Konkurrenz- und Wettbewerbsnachteile aufzuheben, ohne neue Risiken zu schaffen, dann soll man das tun.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.