Aebischer Matthias · Nationalrat · 2021-06-09
Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-09
Wortprotokoll
Ein zentraler Punkt in Block 1 sind - Sie haben es gehört - die Mikrotransaktionen. Die Kommission hat mit 14 zu 11 Stimmen einem System zugestimmt, das die Mikrotransaktionen ins Gesetz integrieren will. Dieses System ist der Vorschlag der Verwaltung, den wir nach den Anhörungen in Auftrag gegeben und von ihr erhalten haben. [PAGE 1160]
Um was geht es? Wenn Kinder Videogames spielen, dann tun sie dies heute meistens auf dem Smartphone oder dem Tablet. Das Game wird gratis oder für ein, zwei Franken heruntergeladen. Das Spiel beginnt. So werden Ponys geputzt und gefüttert oder Ritterburgen angegriffen. Wer lange spielt, erhält zusätzliche Ponys oder mehr und bessere Ritter. Dies sind nur zwei Beispiele. Das Fiese ist jedoch, dass die Spielerin oder der Spieler oft nach mehreren Stunden Spiel angefragt wird, ob sie oder er zusätzliches Futter oder zusätzliche Ritter kaufen möchte. Bezahlt wird jetzt nicht mehr mit Spielgeld, sondern mit richtigem Geld. Wer nicht bezahlt, bleibt auf einem tieferen Level sitzen. Diese sogenannten In-App-Käufe versuchen das Suchtverhalten der Kinder und Jugendlichen auszunutzen. Die Game-Branche finanziert sich zunehmend durch solche In-App-Käufe. Alleine von 2018 bis 2019 haben diese In-App-Käufe um 15 Prozent zugenommen.
Die Mehrheit der Kommission ist, wie gesagt, der Meinung, dass bei einem neuen Gesetz zum Jugendschutz im Videospielbereich die Jugendlichen auch vor diesen In-App-Käufen, "Mikrotransaktionen" genannt, besser geschützt werden sollen. In den Artikeln 1 und 5 werden diese Mikrotransaktionen aufgenommen, und in Artikel 8 wird auch die elterliche Kontrolle verbessert. Artikel 11 beinhaltet die Kennzeichnung solcher Spiele wie auch die Verpflichtung für die Jugendschutzorganisationen, Informationen dazu zur Verfügung zu stellen.
Bei Artikel 7 geht es um die Frage, in welchem Fall Jugendliche, welche das Mindestalter noch nicht erreicht haben, bei einer Filmvorführung oder auch bei einem Videospiel trotzdem zuschauen oder mitmachen dürfen. Einig ist sich die Kommission, dass die oder der Jugendliche in Begleitung einer volljährigen Person, welche mindestens zehn Jahre älter ist, einen Film anschauen oder ein Videogame spielen darf. Die Mehrheit findet jedoch, so wie der Bundesrat, dass man das angegebene Alter der minderjährigen Person um höchstens zwei Jahre unterschreiten darf. Dies soll gemäss Mehrheit auch für Videospielturniere gelten. Es wird also verhindert, dass zum Beispiel ein sechsjähriges Kind ein Kriegsspiel spielen darf. Die Minderheit will, dass keine Maximalunterschreitung definiert werden soll.
In Artikel 8 geht es um die Alterskontrolle durch die Anbieterinnen von Abrufdiensten. Abrufdienste sind Video-on-Demand-Angebote, wie sie zum Beispiel Netflix oder auch die Swisscom kennen. Bei den Videospielen wären das die App-Stores bei den Smartphones oder die Angebote der Konsolenanbieter wie etwa Nintendo oder Playstation von Sony. Hier möchte eine Minderheit eine offenere Formulierung, als sie der Bundesrat gewählt hat, so zum Beispiel mit dem Text: "[...] damit Minderjährige üblicherweise keinen Zugang zu gefährlichen Inhalten haben." Diese Formulierung wurde wohl vom deutschen System übernommen. Sie würde aber gemäss Verwaltung neue Definitionen im Schweizer Recht nach sich ziehen. Die knappe Mehrheit ist der Meinung, dass die bundesrätliche Variante die bessere ist.
Verbleiben noch die zwei Änderungen bei den Artikeln 4 und 5 Buchstabe g. Artikel 4 wird eine Konsequenz daraus sein, was in Block 2 ein Thema sein wird. Artikel 5 Buchstabe g betrifft die Zusammensetzung der Jugendschutzorganisationen. Diese ist unbestritten, wird aber ebenfalls in Block 2 bei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f noch einmal diskutiert.