de Courten Thomas · Nationalrat · 2021-06-09
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-09
Wortprotokoll
Im August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft für die Reform AHV 21 verabschiedet und dem Parlament vorgelegt, dies nach der gescheiterten Vorlage AHV 2020, die am 24. September 2017 keine Mehrheit beim Volk gefunden hatte. Das Ziel der Reform AHV 21 ist es, das Niveau der Renten zu halten und die Finanzierung der AHV bis ins Jahr 2030 zu sichern. Gleichzeitig soll der Beginn des Rentenbezugs flexibler werden und sollen Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit gesetzt werden.
Seit 2014 sind die Einnahmen und Ausgaben der AHV nicht mehr ausgewogen. Bis zum Jahr 2030 benötigt die AHV zur Sicherung des Leistungsniveaus und des finanziellen Gleichgewichts rund 26 Milliarden Franken zusätzlich. Eine Reform zur Stabilisierung der AHV ist daher dringend notwendig.
Mit der AHV 21 soll das Rentenalter der Frauen in der AHV schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht werden. Die Erhöhung beginnt im Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform und beträgt jeweils drei Monate pro Jahr. Die Auswirkungen für die Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform kurz vor der Pensionierung stehen, werden mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert: Die Renten der Frauen mit Jahrgang 1959 bis 1967 werden bei einem vorzeitigen Bezug weniger stark gekürzt. Frauen mit einem Jahreseinkommen bis 56 880 Franken können ihre AHV-Rente ab 64 gar ohne Kürzung vorbeziehen. Dies schlägt der Bundesrat vor. Der Bundesrat schlägt auch vor, dass Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, die bis zum Referenzalter oder darüber hinaus arbeiten, eine höhere Altersrente erhalten. Die kumulierten Kosten dieser Ausgleichsmassnahmen belaufen sich im Jahr 2031 auf rund 700 Millionen Franken.
Frauen wie Männer können gemäss Bundesrat den Zeitpunkt des Rentenbezugs freier wählen: Der Übergang in den Ruhestand soll ab 62 und bis 70 Jahre schrittweise erfolgen können, indem ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben wird. Wird die Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortgesetzt, kann durch die geleisteten Beiträge der Rentenbetrag erhöht werden. Die Anreizmassnahmen sollen dazu veranlassen, bis zum Referenzalter oder länger zu arbeiten.
Im Mai 2018 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, die sogenannte STAF, in der Volksabstimmung angenommen. Damit fliessen der AHV jährlich zusätzliche 2 Milliarden Franken zu. Neben den erwähnten Reformmassnahmen sieht der Bundesrat eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vor, damit der AHV-Ausgleichsfonds ausreichend alimentiert ist.
Der Ständerat hat die Reform im März dieses Jahres als Erstrat überarbeitet und weiterentwickelt. In der Debatte wurde vor allem die Gleichschaltung des Rentenalters von Mann und Frau thematisiert. Frauen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen als erste pensioniert werden, erhalten einen Ausgleich auf ihre Rente.
Dem Ständerat lagen insgesamt acht Anträge für die Gestaltung dieses Ausgleichs vor. Es waren der Entwurf des Bundesrates, der Antrag der Kommissionsmehrheit und sechs weitere Modelle, die alle detailliert geprüft und debattiert wurden. Durchgesetzt hat sich im Ständerat ein sogenanntes Trapezmodell, welches bei den Frauen insgesamt neun Jahrgänge berücksichtigen soll. Da das Rentenalter für Frauen in vier Schritten über vier Jahre um ein Jahr erhöht werden soll, erhalten die ersten vier dieser neun Jahrgänge, die nach neuer Regelung in Rente gehen, einen kleinen Zuschlag auf die Rente. Dieser wächst für die späteren Jahrgänge an und wird für Frauen, deren Pensionierung noch etwas später erfolgt, wieder kleiner. Das Modell des Ständerates kostet nach Berechnungen des BSV im Jahr der stärksten Belastung rund 430 Millionen Franken. Beim Entwurf des Bundesrates wären es die erwähnten rund 700 Millionen Franken gewesen.
Die vorberatende Kommission des Ständerates hatte dem Plenum auch vorgeschlagen, den Plafond für Ehepaare bei der AHV-Rente von 150 auf 155 Prozent der Maximalrente zu erhöhen. Diese Aufstockung hätte zusätzlich rund 650 Millionen Franken gekostet. Das Ständeratsplenum hat den Vorschlag auch deshalb deutlich verworfen.
Strikter als der Bundesrat ist der Ständerat sodann beim Vorbezug der AHV-Rente. Er will diesen neu erst ab 63 Jahren statt wie der Bundesrat ab 62 Jahren ermöglichen. Entsprechend blieb der Ständerat auch bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer hinter dem Antrag des Bundesrates. Der Ständerat will den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte auf 8 Prozent erhöhen. Der Ständerat will die beiden Teile der Vorlage - die Revision des AHV-Gesetzes und die Verfassungsänderung für die Erhöhung der Mehrwertsteuer - miteinander verknüpfen.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ist unmittelbar nach dem Ständerat in ihrer diesjährigen Märzsitzung auf die Vorlage AHV 21 eingetreten. Sie hat sich während drei Sitzungen von März bis Juni nochmals sorgfältig mit allen Aspekten der Reform und den Diskussionen im Ständerat auseinandergesetzt. Für die Kommission ist die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Sicherung der Altersvorsorge unbestritten. Sie ist einstimmig auf die Vorlage zur Stabilisierung der AHV eingetreten. In der Kommission war auch das Ziel unbestritten, dass die AHV-Renten auf dem heutigen Niveau gesichert werden müssen.
Die Mehrheit der Kommission will die Vorlage zügig vorantreiben, ohne wesentliche neue Elemente in die vom Ständerat in der Frühjahrssession 2021 beschlossene Reform einzubauen; dies im Bewusstsein, dass dieser Schritt nur bis ins Jahr 2030 zielführend ist und dass danach weitere Schritte folgen müssen. Die Reform, die wir heute beraten, umfasst somit vier Kernelemente: die Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre, die Ausgleichsmassnahmen für Frauen mit höherem Rentenalter, die Flexibilisierung des Rentenbezugs zwischen 63 und 70 Jahren sowie 0,4 zusätzliche Mehrwertsteuerprozente für die AHV. [PAGE 1173]
Wie der Bundesrat und der Ständerat will die Mehrheit der Kommission das Referenzalter für Frauen in vier Schritten auf 65 Jahre anheben. Damit erhöhen sich die Einnahmen der AHV um 195 Millionen Franken und reduzieren sich die Ausgaben um 1,215 Milliarden. Es resultiert also eine jährliche Entlastung von rund 1,4 Milliarden Franken.
Die Kommission schlägt ausserdem ein anderes Kompensationsmodell als Bundesrat und Ständerat für Frauen vor, welche kurz vor der Pension stehen. Dieses Modell sieht für die ersten sechs Jahrgänge der betroffenen Frauen grosszügigere Ausgleichsmassnahmen vor. Diese bestehen einerseits in geringeren Rentenkürzungen im Falle eines Vorbezuges und in einem Zuschlag für jene Frauen, die bis zum gesetzlichen Referenzalter erwerbstätig bleiben. Beim Modell der Kommissionsmehrheit belaufen sich die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen für Frauen auf 581 Millionen Franken, beim bundesrätlichen Ausgleichsmodell wären es 600 Millionen Franken, beim Modell des Ständerates 400 Millionen Franken.
Bei der Flexibilisierung des Rentenbezugs will die Mehrheit der Kommission wie der Ständerat einen Rentenvorbezug generell ab 63 Jahren zulassen; der Bundesrat wollte einen Rentenvorbezug ab 62 Jahren ermöglichen.
Um die AHV bis 2030 finanziell abzusichern, beantragt die Mehrheit der Kommission, die Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte zu erhöhen. Die vom Ständerat beschlossenen 0,3 Prozent seien zu knapp, während mit den vom Bundesrat vorgesehenen 0,7 Prozent Steuern auf Vorrat erhoben würden.
Die Kommission vertiefte auch die Frage, wie sich die von ihr beschlossenen Ausgleichsmassnahmen für Frauen auf einen allfälligen Bezug von Ergänzungsleistungen auswirken würden. Die Kommission kam zum Schluss, dass es nicht zielführend wäre, wenn die geplanten Rentenverbesserungen in der AHV zu Einbussen bei den Ergänzungsleistungen führen würden, insbesondere für Frauen mit tiefen Einkommen. Einstimmig beantragt sie deshalb, im Ergänzungsleistungsgesetz eine Bestimmung vorzusehen, wonach die Rentenverbesserungen für Frauen der Übergangsgeneration nicht an die Einnahmen im Zusammenhang mit der Berechnung von Ergänzungsleistungen angerechnet werden sollen. Dieser Grundsatz gilt für alle im Plenum zur Diskussion stehenden Kompensationsmodelle für Frauen der Übergangsgeneration.
Mit 16 zu 8 Stimmen nahm die Kommission zudem die Motion 21.3462 an, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden soll, bis Ende 2026 eine nächste Reform zur Stabilisierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 vorzulegen.
Schliesslich nahm die SGK-N die drei Petitionen 17.2021, 12.2070 und 17.2007 zur Kenntnis - sie sind auf der Fahne ganz am Schluss angeführt - und behandelte sie gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes.
Zu der Vorlage, die wir heute beraten, wurden rund dreissig Minderheitsanträge eingereicht. Wir werden auf diese in der Detailberatung sicher noch im Einzelnen eingehen.
Die Kommission nahm den Entwurf 1 mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen und den Entwurf 2 einstimmig an. Die Kommission nahm auch die Stabilisierung der AHV gemäss heutiger Vorlage in der Gesamtabstimmung an.
Im Namen der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.