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Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-06-09

Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-09

Wortprotokoll

Art.[NB]34bis [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, gelten die folgenden Bestimmungen:

a.[NB]Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 150 Franken erhöht.

b.[NB]Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente, aber kleiner oder gleich der fünffachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 100 Franken erhöht.

c.[NB]Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das der fünffachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 50 Franken erhöht.

Abs. 1bis [GZ]

Die Altersrente für jedes Einkommen ist mindestens gleich hoch wie diejenige für ein tieferes Einkommen nach der Erhöhung gemäss Absatz 1.

Abs. 2 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 3 [GZ]

Die Absätze 1 und 2 sind an den Hinterlassenenrenten nach Artikel 36 oder 37 sowie an den Invalidenrenten nach dem IVG nicht anwendbar.

Abs. 4-6 [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Maillard, Aebischer Matthias, Gysi Barbara, Mäder, Mettler, Meyer Mattea, Porchet, Prelicz-Huber, Wasserfallen Flavia, Weichelt-Picard)[GZ]

Gemäss Mehrheit, aber:

Abs. 2 [GZ]

... Referenzalter in den ersten neun Jahren ...

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Prelicz-Huber, Aebischer Matthias, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Wasserfallen Flavia, Weichelt-Picard)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 gelten für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, die folgenden Bestimmungen:

a.[NB]Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36-fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 550/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 3752/100[NB]000 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

b.[NB]Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36-Fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 1801/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 277/100[NB]000 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Abs. 2 [GZ]

... Referenzalter in den ersten 14 Jahren ...

Abs. 4-6 [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit III [GZ]

(de Courten, Aeschi Thomas, Amaudruz, Glarner, Herzog Verena, Rösti, Schläpfer)[GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag der Minderheit IV [GZ]

(Meyer Mattea, Aebischer Matthias, Gysi Barbara, Maillard, Porchet, Prelicz-Huber, Wasserfallen Flavia, Weichelt-Picard)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. [PAGE 1194]

Abs. 2 [GZ]

Der Grundzuschlag beträgt 430 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:

Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]63

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]25

Abs. 3 [GZ]

Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:

Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent

1 ... 25

2 ... 50

3 ... 75

Abs. 4 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 5 [GZ]

Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.

Abs. 6 [GZ]

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

[VS]

Antrag der Minderheit V [GZ]

(Prelicz-Huber, Aebischer Matthias, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Wasserfallen Flavia, Weichelt-Picard)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

Abs. 2 [GZ]

Der Grundzuschlag beträgt 515 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:

Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 10 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 11 bis 64) ...[NB]81

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 12 bis 64) ...[NB]63

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 13 bis 64) ...[NB]44

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 14 bis 64) ...[NB]25

Abs. 3 [GZ]

Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:

Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent

1 ... 25

2 ... 50

3 ... 75

Abs. 4 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten 14 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 5 [GZ]

Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.

Abs. 6 [GZ]

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

[VS]

Antrag der Minderheit VI [GZ]

(de Courten, Aeschi Thomas, Buffat, Glarner, Herzog[NB]Verena, Rösti, Schläpfer)

Abs. 1bis [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag Bäumle [GZ]

Abs. 2 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Schriftliche Begründung [GZ]

Die Ausgestaltung der Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Frauen der Übergangsjahrgänge wird für den Erfolg der Reform an der Abstimmungsurne massgeblich sein. Ausgleichsmassnahmen sollen die persönliche Planung des Rentenbeginns für diejenigen Frauen erleichtern, die den grössten Teil ihres Erwerbslebens mit der Erwartung des geltenden Rentenalters 64 geplant haben. Weil Rentenbezügerinnen mit kleinen Einkommen weniger flexibel auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren können, ist der von der Kommissionsmehrheit vorliegende Antrag noch stärker als die Version Bundesrat auf die Einkommenssituation der betreffenden Frauen abgestellt. Dieses auf Bedarfsgerechtigkeit beruhende Modell ergibt für Frauen mit tiefen Einkommen vorteilhafte Konditionen. Die Einschätzung der Kommissionsmehrheit, dass die Anzahl betroffener Jahrgänge der Übergangsgeneration gegenüber Bundesrat von neun auf sechs reduziert werden sollte, zielt jedoch an den Realitäten vorbei. Die betroffenen Jahrgänge werden nicht von den erwartungsgemäss anstehenden Verbesserungen in der beruflichen Vorsorge profitieren können. Es ist deshalb im Interesse der Mehrheitsfähigkeit dieser Reform an der Urne nicht angezeigt, hier eine derart eingeschränkte Definition der Übergangsgeneration in den Ständerat zu schicken. Der vorgeschlagene Kompromiss von acht Jahrgängen (gegenüber neun Jahrgängen in der Bundesratsvorlage) gibt der nächsten Kammer das nötige Signal, eine faire Lösung für die Generationen von Frauen zu finden, die von künftigen Verbesserungen in der zweiten Säule nicht mehr profitieren können.