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Kurrus Paul · Nationalrat · 2002-12-04

Kurrus Paul · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-04

Wortprotokoll

Zunächst zur Ausgangslage dieses Geschäftes. Die Flugsicherung ist durch Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes geregelt. Seit 1948 enthält dieser Artikel die gesetzliche Vorgabe, die zivile und die militärische Flugsicherung aufeinander abzustimmen und soweit betrieblich und technisch möglich zu vereinigen.

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat im Jahre 1998 mit einem Postulat den Bundesrat aufgefordert, die organisatorische Vereinigung der zivilen und militärischen Flugsicherung voranzutreiben. Gestützt auf gemeinsame Projektarbeiten der beiden Departemente VBS und UVEK, hat der Bundesrat am 24. Januar des letzten Jahres die Zusammenlegung der zivilen und militärischen Flugsicherung in die Gesellschaft Skyguide beschlossen. Mit dieser Vorlage soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die finanziellen Folgen der Integration vom Bund mitgetragen werden können.

Die Integration verfolgt zwei Ziele: erstens die Erhöhung der Kapazität des schweizerischen Luftraumes und zweitens die Realisierung von Synergien und die Vermeidung von Doppelspurigkeiten. Mit dem revidierten Artikel 40 schaffen wir die Rechtsgrundlage, damit der Bund seiner Gesellschaft das nötige Eigenkapital für die Integration zur Verfügung stellen kann. Ferner soll mit dem revidierten Artikel 40 die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Skyguide die Rechnungslegung nach anerkannten internationalen Standards - den IAS, den "international accounting standards" - zu ermöglichen.

Bevor ich die Vorlage im Einzelnen durchgehe, möchte ich daran erinnern, dass wir hier nur über die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen debattieren. Es handelt sich also nicht etwa um einen Ausgabenbeschluss. Sämtliche Ausgaben des Bundes werden vom Parlament im Rahmen von Budgetvorlagen noch separat zu genehmigen sein.

Im neuen Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes werden vier Sachverhalte geregelt:

1. Die Rechtsgrundlage für einen Beitrag des Bundes an die Finanzierung des Neubaus in Dübendorf; das ist Artikel 40 Absatz 2bis.

2. Die Rechtsgrundlage, die Gesellschaft mit angemessenem Eigenkapital auszustatten; das ist Artikel 40 Absatz 2bis.

3. Die Rechtsgrundlage zur Finanzierung der Umstellung der Rechnungslegung auf IAS; das ist Absatz 2ter.

4. Die Rechtsgrundlage zur Finanzierung des Pensionsalters für die ehemaligen militärischen Flugverkehrsleiterinnen und -leiter; das ist Absatz 2quater.

In der Folge werde ich die einzelnen Elemente kurz erläutern; zunächst zum ersten Punkt, zur Rechtsgrundlage für den Finanzbeitrag des Bundes an die Finanzierung des Neubaus in Dübendorf: Um die mit der Integration bezweckten Synergien zwischen den militärischen und zivilen Flugsicherungssystemen zu realisieren, ist ein neues gemeinsames Betriebsgebäude der Skyguide in Dübendorf notwendig. Da Skyguide die Kosten dieses neuen Betriebsgebäudes nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren kann, soll der Bund einen Anteil der Kosten mittragen. Der Anteil des Bundes beträgt 40 Millionen Franken; weitere 70 Millionen Franken muss die Gesellschaft in Form von [PAGE 1946] Bankkrediten aufbringen. Der Anteil des Bundes im Umfang von 40 Millionen Franken wird tranchenweise ausbezahlt werden; eine erste Tranche von 4,8 Millionen Franken haben wir im Rahmen des Budgets 2003 bereits bewilligt. Dieser Kredit bleibt selbstverständlich gesperrt, bis das Gesetz von beiden Räten verabschiedet sein wird. Die weiteren Tranchen werden Ihnen jährlich bis ins Jahr 2007 beantragt. Die Sprechung des Kredits ist zudem davon abhängig, dass der Bankkredit zustande kommt.

Zum zweiten Punkt, zur angemessenen Kapitalausstattung: Die Aktien der Gesellschaft Skyguide stehen zu über 99 Prozent im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft hat den hoheitlichen Auftrag, die Flugsicherungsdienste im schweizerischen und im delegierten Luftraum im benachbarten Ausland zu erbringen. Es handelt sich hier um einen Auftrag, für den letztlich der Bund verantwortlich ist. Die Luftfahrtkrise im Jahr 2001 hat gezeigt, dass die Kapitalbasis von Skyguide zu schmal ist, um Krisenzeiten unbeschadet zu überstehen. Es gab Zahlungsausstände ihrer Kunden, und eine schlechte Zahlungsmoral führte das Unternehmen vorübergehend in einen Liquiditätsengpass.

Dieses Problem konnte durch kostensenkende Massnahmen der Gesellschaft und dank eines Darlehens der Eidgenössischen Finanzverwaltung überbrückt werden. Es kann aber noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden, weshalb voraussichtlich mit dem Budget 2004, gestützt auf die neue Rechtsgrundlage, eine Aktienkapitalerhöhung in der Höhe von rund 50 Millionen Franken beantragt werden soll, um die Folgen der Luftfahrtkrise zu mildern. Diese neue Bestimmung kann ausserdem als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Gesellschaft im Notfall Tresoreriedarlehen zu gewähren.

3. Rechnungslegung nach IAS: Skyguide soll neu - wie andere Unternehmungen des Bundes, z. B. die Ruag - ihre Rechnung nach IAS ablegen. Damit kommt Skyguide der Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO nach. Die Einführung der IAS bedingt eine Neubewertung der Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber der Pensionskasse. Diese Neubewertung löst einen Rückstellungsbedarf aus, den die Gesellschaft nicht selbst tragen kann. Damit der Bund den für die Rückstellung nötigen Betrag von 100 bis 130 Millionen Franken übernehmen kann, braucht es diese neue Rechtsgrundlage. Wir haben analoge Bestimmungen bereits bei der Ruag und bei der Post behandelt; wir sollten die Skyguide gleich behandeln wie die anderen Bundesunternehmen. Auch hier gilt natürlich, dass wir zum effektiven Betrag noch im Rahmen des Budgets 2004 Stellung nehmen können.

4. Mit Artikel 40 Absatz 2quater schaffen wir die Rechtsgrundlage für die Finanzierung des Pensionsalters 58 für die ehemaligen Angestellten des VBS. Rund hundert militärische Flugverkehrsleiter sind auf den 1. Januar 2002 zu Skyguide übergetreten. Dieses Personal hatte im VBS einen Anspruch auf eine frühzeitige Pensionierung im Alter von 58 Jahren. Der Bund hat bislang diesen vorzeitigen Altersrücktritt finanziert. Damit das betroffene Personal durch den Übertritt zu Skyguide nicht schlechter gestellt wird, sollen die ehemaligen Angestellten des VBS weiterhin Anspruch auf das Rentenalter 58 haben. Wenn wir hier die Rechtsgrundlagen schaffen, um das Pensionsalter 58 der 108 militärischen Flugverkehrsleiterinnen und -leiter zu gewährleisten, sorgen wir letztlich für eine Besitzstandwahrung des betroffenen Personals; der Bund müsste diese Beträge nämlich auch ohne die Integration bezahlen. Der für die Finanzierung des Pensionsalters nötige Betrag von 30 Millionen Franken soll später direkt in die Vorsorgeeinrichtung von Skyguide fliessen. Wie gesagt, wir werden im Rahmen des Budgets 2004 zum Betrag noch einmal Stellung nehmen können.

Die vorberatende KVF hat die Vorlage in zwei Sitzungen ausführlich diskutiert. Es wurde festgehalten, dass die Vorlage keinen Zusammenhang mit dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland hat. Die Schaffung der neuen Rechtsgrundlagen ist unabhängig vom Staatsvertrag nötig, und sie ist sinnvoll, damit Skyguide ihren gesetzlichen hoheitlichen Auftrag erfüllen kann.

Die Kommission hat im Übrigen einen Mitbericht der Finanzkommission zur Kenntnis genommen, in dem festgehalten wurde, dass auch die Finanzkommission keinen Anlass sieht, die Vorlage abzulehnen.

Die vorberatende Kommission hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Sie hat sich zudem dafür eingesetzt, dass das Geschäft möglichst schnell behandelt wird, damit der Neubau in Dübendorf zeitgerecht erstellt werden kann. Sollte sich die Behandlung der Vorlage verzögern, wären damit Mehrkosten verbunden, die es zu vermeiden gilt.

Die konkreten finanziellen Beiträge sind durch den Bundesrat noch zu beantragen; der Budgetantrag wird erst nach der Festlegung von sicheren Zahlen erfolgen. Das dringendste Geschäft ist der Neubau in Dübendorf. Deshalb ist bereits im Budget 2003 eine erste Tranche von 4,8 Millionen Franken eingestellt. Die Finanzierung wird über die Finanzrechnung des Bundes - unter Anwendung der Bestimmung der Schuldenbremse - abgewickelt.

Die Absätze 2bis, Rekapitalisierung, 2ter, Umstellung der Rechnungslegung auf IAS 19, und 2quater, die vorzeitige Pensionierung gemäss Artikel 40, unterstehen der Ausgabenbremse.

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