Engler Stefan · Ständerat · 2021-06-09
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-09
Wortprotokoll
Unser Kollege, Herr Ständerat Noser, möchte mit seiner Motion erreichen, dass der Bundesrat beauftragt wird zu überprüfen, ob juristische Personen, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der direkten Bundessteuer befreit sind, im Falle [PAGE 554] von politischer Tätigkeit die Anforderungen an die Steuerbefreiung tatsächlich erfüllen. Falls dies nicht der Fall wäre, sei die Steuerbefreiung zu widerrufen. Das ist die mit der Motion verbundene Forderung.
Ihre WAK hat das Geschäft beraten und hat mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung die Motion abgelehnt. Sie werden dann im Anschluss den Vertreter der Minderheit und den Motionär selbst, Herrn Ständerat Noser, dazu hören. Auch der Bundesrat hat im Rahmen der Abwicklung des Vorstosses dazu ausführlich Stellung genommen und kommt zum gleichen Schluss wie die Kommissionsmehrheit, wonach die Motion abzulehnen sei.
Kurz dazu, worum es hier geht: Es geht um die Frage, inwieweit gemeinnützige Institutionen, die steuerbefreit sind, die Regeln einhalten. Gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, bezüglich des Gewinns und des Kapitals, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Analog gilt die gleiche Regelung qua Steuerharmonisierung auch für die kantonalen Steuern.
Jetzt ist dem Motionär durchaus zugutezuhalten, dass diesbezüglich viele unbestimmte Rechtsbegriffe vorhanden sind. Nur schon der Begriff der Gemeinnützigkeit ist ein offener Begriff. Er schafft eine Reihe von Abgrenzungsfragen. Man wird in jedem Einzelfall beurteilen müssen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Auch da hat Herr Kollege Noser wahrscheinlich recht. In den Kantonen kann die Praxis in der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe durchaus eine unterschiedliche sein. Aufgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Aufsicht ist es, auch in dieser Frage eine gewisse Vereinheitlichung und Harmonisierung der kantonalen Praxis zu erreichen. Zu diesem Zweck hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Kreisschreiben erlassen, das für die Kantone bezüglich der direkten Bundessteuer selbstverständlich Verbindlichkeit hat.
Die inhaltliche Schwierigkeit liegt darin, die Gemeinnützigkeit zu beurteilen. Es geht aber nicht nur darum, sondern auch um das damit verbundene Allgemeininteresse. Letztlich ist die Frage zu beantworten, ob darin auch politische Tätigkeiten einen Platz haben oder nicht. Diesbezüglich sagt das Kreisschreiben, dass eine hauptsächlich politische Tätigkeit nicht als gemeinnützig anerkannt werde, aber es nicht ausgeschlossen sei, dass eine gemeinnützige Institution politische Mittel einsetze, um ihre Ziele zu erreichen.
Also ist auch eine Unterstützung von Abstimmungskampagnen, und um die geht es letztlich in der Fragestellung des Motionärs, nicht per se unverträglich mit einer Steuerbefreiung. Allerdings muss das politische Engagement immer von untergeordneter Bedeutung sein und darf nicht die hauptsächliche Tätigkeit der Institution werden. Was "untergeordnet" ist, hängt von der jeweiligen Grösse der Institution selber ab. Zudem scheint auch schlüssig zu sein, dass grössere Institutionen mehr Mittel als kleinere Institutionen investieren können, ohne die Grundsätze dieser Steuerbefreiung damit zwingend verletzen zu müssen.
Das Kreisschreiben, das ich erwähnt habe, führt unter Ziffer 3 die Voraussetzungen bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung aus. Es zeigt auf, was man unter Allgemeininteresse versteht: "Die Verfolgung des Allgemeininteresses ist grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. So kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen. Als das Gemeinwohl fördernd erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe.
Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Wichtige Erkenntnisquellen bilden dazu die rechtsethischen Prinzipien, wie sie in der Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck kommen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das Allgemeininteresse unter dem DBG nicht mehr nur auf eine Tätigkeit in der Schweiz begrenzt, sondern es kann auch die weltweite Aktivität einer schweizerischen juristischen Person von der Steuerpflicht befreit werden, soweit deren Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt und uneigennützig erfolgt. Die Zweckverwirklichung ist insbesondere in jenen Fällen, in denen die Tätigkeit ausserhalb der Schweiz entfaltet wird, mit geeigneten Unterlagen (Tätigkeitsberichte, Jahresrechnungen usw.) nachzuweisen." So weit das Zitat aus dem Kreisschreiben.
Was bedeutet das heruntergebrochen auf die jeweiligen betroffenen Institutionen? Dabei handelt es sich ja in aller Regel um Vereine oder auch Stiftungen. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, und darauf zielt der Vorstoss von Herrn Kollege Noser ab, ob sich gemeinnützige steuerbefreite Organisationen überhaupt politisch engagieren dürfen oder nicht. Ein Nein würde bedeuten, dass der gemeinnützige Zweck einer Organisation die Teilnahme am politischen Diskurs und damit auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit verhindern würde.
Bei gemeinnützigen Organisationen wird ein politisches Engagement gerade vom gemeinnützigen Zweck, der die Steuerbefreiung ja begründet, mit umfasst und ist damit auch Teil der im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit. Verunmöglicht man nun den gemeinnützigen Stiftungen und Non-Profit-Organisationen die Teilnahme am demokratischen Diskurs, so geht dort auch deren Fachwissen in den unterschiedlichen Sachgebieten verloren. Ohne die Teilnahme gemeinnütziger Stiftungen und Non-Profit-Organisationen würde der demokratische Diskurs eine Qualitätseinbusse erleiden, nämlich dadurch, dass diese Erfahrungen und dieses Wissen von der Entscheidfindung ausgeschlossen würden. Das, glaube ich, möchte man nicht. Entgegen den Ausführungen in der Begründung der Motion ist ein Allgemeininteresse somit nicht erst dann gegeben, wenn eine Mehrheit der Bevölkerung ein Interesse am verfolgten Zweck hat. Es reicht nach einhelliger Rechtslehre und Praxis der Steuerbehörden aus, wenn ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ein Interesse dafür bekundet. Bereits dann ist von einem Allgemeininteresse zu sprechen.
Ich komme zum Schluss und möchte festhalten, dass der mit der Motion indirekt verlangte Entzug der Steuerbefreiung bei politischen Tätigkeiten zu einer Verarmung des demokratischen Diskurses führen würde. Es würde damit auch die gemeinschaftsbildende Funktion des gemeinnützigen Sektors beschnitten. Ich glaube, das kann nicht im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen. Das waren die inhaltlichen Hauptüberlegungen, weshalb Ihre Kommission sich in der Mehrheit dafür entschieden hat, die Motion abzulehnen.
Es gibt aber auch formelle Überlegungen. Es stellt sich nämlich die Frage, an wen sich Herr Kollege Noser mit seiner Motion wendet. Bekanntlich sind wir der Gesetzgeber und nicht die rechtsanwendende Behörde. Das ist der Unterschied zwischen Verwaltung und Parlament. Meine Erwartung besteht darin, dass das, was Herr Kollege Noser verlangt - die Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen -, für die Veranlagung sowohl für die direkte Bundessteuer wie für die Kantonssteuern durch die kantonalen Steuerbehörden erfolgt. Insofern hat die Motion wahrscheinlich das, was Herr Kollege Noser wollte, schon angestossen. So soll die Eidgenössische Steuerverwaltung ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und dann vor allem in den Kantonen regelmässig geprüft werden, ob die begünstigten gemeinnützigen Institutionen immer noch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen.
Ich möchte Sie bitten, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Motion abzulehnen.