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Rieder Beat · Ständerat · 2021-06-10

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10

Wortprotokoll

Ich fasse die Berichterstattung zu den Artikeln 86b und 86c ZGB zusammen. Ihre Kommission beantragt Ihnen die Vereinfachung von unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde, was ebenfalls ein Anliegen des Initianten ist.

Artikel 86b ZGB behandelt die sogenannten unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde, die von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans vorgenommen werden können, sofern triftige und sachliche Gründe dafür geboten erscheinen und keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die geltende Bestimmung zu restriktiv formuliert. Der geänderte Artikel 86b verlangt daher nicht mehr triftige Gründe für eine Urkundenänderung und verlangt auch nicht, dass die Änderung geboten erscheinen muss. Es reicht künftig aus, wenn die Urkundenänderung sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche unwesentliche Änderung beschlägt in der Regel minimale Modifikationen des Zwecks oder der Organisation der Stiftung oder untergeordnete, teilweise redaktionelle Änderungen und Namensänderungen. Diese Vereinfachungen erlauben es den auf Dauer ausgerichteten Stiftungen, im sich zunehmend schneller wandelnden Umfeld flexibler zu reagieren und anpassungsfähiger zu werden. Das bedeutet eine Stärkung des Stiftungsrechts der Schweiz.

Die zweite Änderung, diejenige bei Artikel 86c ZGB, stellt klar, dass eine Änderung der Stiftungsurkunde, die von einer staatlichen Stelle mittels einer Änderungsverfügung gutgeheissen wurde, künftig schweizweit keiner notariellen Beurkundung mehr bedarf. Diesbezüglich war die Praxis in den Kantonen sehr unterschiedlich. Dies wird hiermit bereinigt.