Dittli Josef · Ständerat · 2021-06-14
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-14
Wortprotokoll
Buchstabe a ist eine Folge von Buchstabe d und hat auch Auswirkungen auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis. Es geht hier um die Definition, was ein Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch genau ist.
Der Nationalrat ändert in Artikel 3d den Begriff "Tabakprodukt zum oralen Gebrauch" in "Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch" und präzisiert als Folge davon, dass es sich um ein nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak handelt, welches mit der Mundschleimhaut in Berührung kommt.
Ihre Kommission ist mit dem Beschluss des Nationalrates zu Artikel 3d einverstanden, beantragt aber einstimmig bei Artikel 3a eine Ergänzung, welche die Präzisierung in Artikel 3d in Artikel 3a aufnimmt; es ist also eine Konsequenz der Änderung in Artikel 3d. Damit wird klar geregelt, was in diesem [PAGE 595] Gesetz "Tabakprodukte" in Artikel 3a und "Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch" in Artikel 3d bedeuten. Dies erlaubt eine präzise und differenzierte Regelung von oralen Nikotinprodukten und gerauchten Tabakprodukten in diesem Gesetz.
Der Antrag der Kommission ist einstimmig.