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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2021-06-14

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-14

Wortprotokoll

Ich muss Sie jetzt doch darauf aufmerksam machen, dass diese Gesetzgebung hier für etwas benützt wird, wofür sie ursprünglich nicht vorgesehen war und was nicht durchdacht ist. Niemand hat, Kollege Dittli, etwas dagegen, dass elektronische Zugangsplattformen geschaffen werden und dass die Digitalisierung auch in den Sozialversicherungen Einzug hält, sprich, sie ist ja in den Sozialversicherungen schon weit verbreitet. Es sind auch schon viele informatisierte Prozesse vorhanden. Aber worum es hier geht, ist etwas anderes als das, was Sie jetzt ansprechen.

Es ist niemand mehr im Rat, der beim Erlass des ATSG dabei war. Ich hatte jedoch damals die Ehre, mit Kollege Allenspach aus dem Nationalrat - niemand kann sich mehr recht an ihn erinnern, er war der seinerzeitige Direktor des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes - dieses Gesetz massgebend mit vorzuberaten, als Präsident der seinerzeitigen Subkommission. Das ATSG regelt dieses Gesetz, und in diesem Gesetz sind auch die Rechte der Versicherten zentral. Was Sie hier machen, ist ein Eingriff in grundlegende Regelungen dieses Gesetzes, indem Sie sagen, dass die Versicherungsträger, nicht die Versicherten, neu das Recht erhalten, die Entscheide auf elektronischem Weg zu eröffnen. Hier beginnt das Problem, das besser angeschaut werden muss.

Heute ist es nach Artikel 49 ATSG so, dass Entscheide über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind - sie müssen erheblich sein! - oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich verfügt werden müssen. Wenn es ein Massengeschäft ist oder dann, wenn die Leute einverstanden sind, verlangt niemand, auch das heutige ATSG nicht, dass schriftlich eröffnet wird. Aber wenn dieses Einverständnis nicht vorliegt, wenn über Leistungen verfügt wird, die in den Sozialversicherungen von erheblicher Bedeutung sind, dann müssen diese nachher angefochten werden können. Da ist die Schriftlichkeit der Verfügung die Basis der Anfechtungsmöglichkeit. Das ist die heutige Regelung im ATSG, und um das geht es - um nicht mehr und nicht weniger. Das ist die Grundlage eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens: Wenn gegenüber jemandem eröffnet wird, er habe keinen Anspruch oder nur teilweise Anspruch auf eine Leistung, dann muss er in einem Rechtsstaat die Möglichkeit haben, das anfechten zu können, dann muss es ihm schriftlich eröffnet werden. Das ist der heutige Artikel 49 ATSG.

Man kann das natürlich in einem zukünftigen elektronischen System ändern, man kann im Justizverfahren ohnehin vieles elektronisch regeln. Genau das ist ja der Inhalt dieses von Ihnen vorhin erwähnten Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz. Diese Vorlage wurde im letzten Winter vernehmlasst, und diese Vernehmlassung wird jetzt vom Bundesamt für Justiz ausgewertet. Das ist formell das korrekte Verfahren, wie man etwas regelt, das für die Menschen in diesem Land eine derartige Tragweite hat.

Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass es hier um einen Entscheid von grosser Tragweite für die Bürgerinnen und Bürger geht. Etwas von einer derartigen Tragweite muss in einem ordentlichen Verfahren gemacht werden. Man kann hier nicht einfach über sie hinweggehen und in einem Verfahren, das alle diese Regeln nicht respektiert, den Versicherten diese Rechte wegnehmen. Dort, wo keine Probleme bestehen, wo die Leute einverstanden sind, beim Massengeschäft, ist es kein Problem, dort kann es gemacht werden. Aber dort, wo es nicht so ist, wo über Leistungen verfügt wird, wo es eine rechtsstaatliche Möglichkeit der Anfechtung über ein [PAGE 615] Beschwerdeverfahren, ein Einspracheverfahren gibt, dort muss schriftlich eröffnet werden nach dem heutigen Recht. Wenn das in Zukunft geändert werden soll, dann muss das in einem geordneten Verfahren passieren.

Ich muss Sie deshalb hier ersuchen, dem Antrag der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen, also beim geltenden Recht zu bleiben.

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