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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-06-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-06-15

Wortprotokoll

Es geht hier um die Altersgrenze für Pilotinnen und Piloten. Die Schweiz ist in diesem Bereich an weltweit geltendes und an europäisches Recht gebunden. Dieses Recht untersagt Berufspilotinnen und -piloten über 60 Jahre grundsätzlich die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern in einem Einzel-Cockpit, also ohne Unterstützung durch eine Copilotin oder einen Copiloten. An diesen Ausführungen sehen Sie schon, dass wir hier nicht über Berufsverbote sprechen, sondern von einer Regelung: In einem Einzel-Cockpit ist ihnen die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern untersagt. Das ist das, was jetzt hier offenbar ein Problem verursacht.

Diese Regelung gilt in der Schweiz bereits seit über acht Jahren. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat anfänglich Ausnahmeregelungen verlangt, welche die EU-Kommission in drei Etappen, letztmals bis Ende 2019, erteilt hat. Ein viertes Ausnahmegesuch für die Zeit von 2020 bis 2022 hat die EU-Kommission dann mit dem Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Genehmigungen stark eingeschränkt. Dies hat Folgen für knapp zehn Piloten über 60 Jahre, von welchen wir zwei bereits kennengelernt haben. Sie haben nicht - eben nicht! - ein Berufsverbot, aber sie dürfen gewerbsmässige Transportflüge nicht mehr als alleiniges Besatzungsmitglied durchführen. Mit einem Copiloten dürfen sie das weiterhin tun oder eben wenn mit den Flügen nicht gewerbsmässig Personen transportiert werden.

Für vier dieser zehn Piloten konnten von der EU noch beschränkte individuelle Ausnahmen erlangt werden. Zudem dürfen sämtliche Piloten, wie gesagt, bis 65 uneingeschränkt fliegen. Sie dürfen Rettungs- und Arbeitsflüge durchführen, und sie dürfen auch weiterhin Personentransporte machen, aber dann müssen sie einen Copiloten oder eine Copilotin dabeihaben, also einfach nicht alleine im Cockpit sein. Das ist schon nicht mit einem Berufsverbot zu verwechseln.

Die Motion verlangt vom Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für eine nationale Berufspilotenlizenz für den Schweizer Luftraum, die es den Pilotinnen und Piloten ermöglicht, bis zum 65. Altersjahr alleine, also im Einzel-Cockpit, kommerziell zu fliegen. Die Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz mit Altersgrenze 65 - ich möchte einfach, dass Sie das gehört haben - ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Die Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind bekanntlich seit bald zwanzig Jahren in einem umfassenden Luftverkehrsabkommen geregelt. Dieses sieht zwar die Möglichkeit der Schaffung von nationalem Recht vor. Dafür muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass dies im Einklang zwischen den Vertragsparteien erfolgt. Wenn eine solche Einigung nicht erfolgt und eine Partei auf der einseitigen Anpassung beharrt, dann kann die andere Partei Massnahmen treffen, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten. Sie erkennen hier den Mechanismus, über den wir in den letzten Jahren ab und zu gesprochen haben: Wenn eine Partei von einem Vertrag abweicht und man sich nicht einigt, kann die andere[NB]Vertragspartei[NB]entsprechende Ausgleichsmassnahmen treffen.

Nach der Verabschiedung der gleichlautenden Motion 21.3020 durch die KVF-N hat das BAZL der EU-Kommission die Grundidee dieser Motion vorgelegt, so, wie das in Artikel 23 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens vorgesehen ist. Die EU-Kommission hat dazu eine Stellungnahme gemacht und hat festgehalten, dass im Rahmen des Luftverkehrsabkommens kein Spielraum für die Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz bestehe und dass sie im Falle einer Umsetzung dieses Gesetzgebungsvorhabens geeignete Schutzmassnahmen ergreifen werde. Gestützt auf das Luftverkehrsabkommen wäre das, wie gesagt, zulässig.

Den Umfang der Schutzmassnahmen hat die EU-Kommission offengelassen. Möglich wäre ein Verzicht auf die gegenseitige Anerkennung von Pilotenlizenzen der Linien-, Geschäfts- und Privatfliegerei. Das hätte natürlich beträchtliche Auswirkungen auf mehr als zehn Pilotinnen und Piloten. Den Schweizer Pilotinnen und Piloten würde es praktisch verunmöglicht, in europäischen Flugbetrieben zu arbeiten. Weiter wären auch empfindliche Marktbeschränkungen möglich, denn Sie wissen ja, dass das Luftverkehrsabkommen ein Marktzugangsabkommen ist.

Die Schweiz setzt sich im Rahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für eine Anpassung der europäischen Altershöchstgrenze ein und strebt eine individualisierte, auf den Gesundheitszustand der Pilotinnen und Piloten abstellende Lösung an; diese Arbeiten stehen allerdings erst am Anfang.

Sie sehen also: Das Anliegen an sich kommt beim Bundesrat an. Die Altersgrenze von 60 Jahren ist, denke ich, angesichts der Gesundheit von vielen Menschen heute nicht unbedingt immer gerechtfertigt. Aber ich wiederhole noch einmal, dass es ja auch nicht ein Berufsverbot ist; sie können einfach nicht [PAGE 636] im Einzel-Cockpit fliegen. Ich habe vorhin ausgeführt, was noch möglich ist und was nicht mehr möglich ist.

Nun komme ich zum eigentlich wichtigsten Punkt dieser Diskussion, zur Güterabwägung, die der Bundesrat vorgenommen hat. Ich bitte Sie, diese Güterabwägung ebenfalls vorzunehmen. Es geht um das Luftverkehrsabkommen. Dieses ist, wie gesagt, seit dem Juni 2002 in Kraft und bewährt sich. Neben den eigentlichen Verkehrsrechten gewährleistet es eben auch den Marktzugang der in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuge oder auch die Anerkennung der von schweizerischen Unterhaltsbetrieben durchgeführten Arbeiten. Es gewährleistet also nicht nur den Marktzugang, sondern auch die erwähnte Anerkennung. Für viele schweizerische Unterhaltsbetriebe, aber eben auch für den Marktzugang für die in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuge ist das Luftverkehrsabkommen von grosser Bedeutung.

Das ist die Abwägung, die der Bundesrat vorgenommen hat. Bei dieser Güterabwägung ist also zu berücksichtigen, dass eine Schweizer Sonderlösung unter Umständen das funktionierende Luftverkehrsabkommen gefährden oder dessen Umsetzung erschweren könnte.

Bei dieser Güterabwägung geht es ja nicht um ein Berufsverbot. Es geht vielmehr auf der einen Seite nur um gewisse Einschränkungen, von denen man halten kann, was man will - ich will sie gar nicht gross verteidigen, aber sie sind eine rechtliche Realität -, und auf der anderen Seite um mögliche Schwierigkeiten bei einem Abkommen, das für unser Land von grosser Bedeutung ist; das dürfte von allen total unbestritten sein. Der Bundesrat ist deshalb zum Schluss gekommen, dass er dieses Risiko nicht auf sich nehmen möchte. Es geht unter Umständen um sehr viel, um sehr viele Betriebe.

Wir sind aktuell auch noch zusätzlich in einer anspruchsvollen Situation, das können wir sagen. Deshalb bitte ich Sie, bei dieser Güterabwägung auch Folgendes zu berücksichtigen: Wollen Sie in dieser jetzt doch etwas angespannten Situation zusätzlich einen Konflikt beim gut funktionierenden und, wie gesagt, für die Schweizer Wirtschaft wichtigen Luftverkehrsabkommen riskieren? Eine Annahme der Motion wäre gerade nach dem Abbruch der Verhandlungen zum Rahmenabkommen sicher kein Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen, im Gegenteil: Es könnte die Beziehungen eben noch zusätzlich belasten. Ich bitte Sie, diese Überlegung bei Ihrem Entscheid mit einzubeziehen.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen hier, die Motion abzulehnen.