Steinemann Barbara · Nationalrat · 2021-06-15
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-15
Wortprotokoll
Herr Nationalrat Dandrès möchte mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative das geltende Mietrecht mit einem neuen Artikel 263b versehen. Damit will er die Frage der Zuweisung der Wohnung der Familie beim Tod der Mieterin oder des Mieters gesetzlich geregelt haben.
Stirbt ein Mieter, der verheiratet war oder in eingetragener Partnerschaft lebte, soll auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder Partners neu ein Gericht diesem die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die Wohnung der Familie übertragen, unabhängig davon, ob er den Mietvertrag mitunterzeichnet oder das Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat. Die parlamentarische Initiative sieht dazu zwei kleine Bedingungen vor, nämlich dass dies den anderen Erbinnen und Erben billigerweise zugemutet werden kann und es für den Vermieter keinen erheblichen Nachteil darstellt.
Der Initiant möchte also jene überlebenden Verheirateten, die in einer gemieteten Familienwohnung leben, deren Mietvertrag sie in der Regel nicht mitunterzeichnet haben, vor der unangenehmen Erfahrung bewahren, in der Zeit der Trauer um den verstorbenen Gatten feststellen zu müssen, dass sie "rechtlos" in ihrer Wohnung leben und Gefahr laufen, dass die Vermieterin oder der Vermieter von ihnen verlangt, die Wohnung zu verlassen.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Mehrheit stellt dem Anliegen die folgenden zwei Hauptüberlegungen entgegen:
Erstens soll ein Streit unter den Erben nicht zulasten des Vermieters ausgetragen werden können. Der Vermieter würde dann zwar durch die neu einzuführende Begrifflichkeit des "erheblichen Nachteils" geschützt, diese bedürfte aber wiederum einer Konkretisierung durch die Gerichte.
Zweitens haben die Mietparteien während des Mietverhältnisses stets die Möglichkeit, mit der Gegenpartei eine Ergänzung oder Änderung des bestehenden Mietvertrags auszuhandeln. Dies gilt auch in Bezug auf die Aufnahme eines neuen Wohnpartners - hier sind vorab Ehegatten gemeint - in den Vertrag. Wo dieses Ansinnen nicht der Interessenlage des Vermieters widerspricht, wird dieser dem auch sofort zustimmen. Der Vermieter hätte mit Umsetzung der parlamentarischen Initiative aber kein Recht mehr, seinen künftigen Mieter und Vertragspartner selbst auszuwählen. Der Vermieter würde damit insbesondere auch die Möglichkeit verlieren, die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsmoral seines künftigen Vertragspartners vor Vertragsabschluss zu überprüfen. Die Rechtsposition des Vermieters würde damit erheblich beeinträchtigt. Eine solche einseitige Beschneidung der Vermieterrechte lehnt die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ab.
Der Initiant ist Mieterverbandsvertreter und möchte die Vertragsfreiheit in diesem Bereich aushebeln. Ein Vermieter möchte stets möglichst wenig Wohnungswechsel, da diese immer mit viel Aufwand und Kosten verbunden sind. Wenn es ein akzeptables Mietverhältnis war, wird der Vermieter den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners sicher nicht aus der Wohnung werfen, auch wenn dieser den Mietvertrag nicht unterzeichnet hatte. Er wird vielmehr von sich aus mit einem neuen Mietvertrag kommen. Hier geht es ja nur um den Fall, in dem der Vermieter all diesen Aufwand in Kauf nimmt und den überlebenden Ehegatten aus der Wohnung werfen möchte.
Die Forderung des Initianten ist in einem einzigen Kanton bereits Realität, nämlich im Kanton Waadt. Dort gibt es eine entsprechende kantonale Allgemeinverbindlicherklärung. Überall sonst in der Schweiz besteht diesbezüglich Vertragsfreiheit - und das soll auch so bleiben.
Wie bereits ausgeführt, beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.