Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterstützt die Mehrheit Ihrer Kommission. Sie haben es jetzt in der Debatte gehört: Es geht darum, ob Sie dem kantonalen Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wollen, Englisch als Verfahrenssprache vorzusehen, dies immer unter sehr strengen Voraussetzungen - Sie sehen das ja in Absatz 2 von Artikel 129 -, nämlich unter der Voraussetzung, dass sämtliche Parteien eines Verfahrens dies dann in einem konkreten Fall auch beantragen.
Der kantonale Gesetzgeber hat hier gewisse Schranken, um dies tatsächlich bewilligen zu können. Der Antrag ist vor dem Hintergrund des Kontextes zu sehen, dass es Kantone gibt, die gerne eine internationale Handelsgerichtsbarkeit vorsehen würden. Dies ist auch eine Standortfrage, wir haben es vorhin gehört. Es gibt Kantone, die schon grosse Handelsgerichte haben, und es gibt Kantone, die sich dafür interessieren. Dass der kantonale Gesetzgeber Englisch als Verfahrenssprache einführen kann, ist eine zentrale Voraussetzung für die Schaffung internationaler Handelsgerichte; sonst geht das nicht.
Mit der vorgeschlagenen Kompetenzeinräumung an die Kantone sollen diese das entscheiden können. Diese Idee ist übrigens nicht neu oder gar revolutionär. Bereits bei der Schaffung der Schweizerischen Zivilprozessordnung hat man darüber diskutiert, die Idee dann aber wieder verworfen. Warum? Weil der Entscheid nach dem damaligen [PAGE 678] Vorschlag allein den Parteien und Gerichten obliegen sollte. Es ging nicht darum, dass man den Kantonen diese Kompetenz einräumen wollte.
Es geht bewusst nur um die Landessprachen und die englische Sprache. Es geht auch nur um die Verfahrenssprache, nicht etwa um die Amtssprache. Teilweise geäusserte Befürchtungen, dass Englisch damit zu einer Amtssprache würde oder allenfalls noch andere Sprachen hinzukämen - wir haben als Beispiel Albanisch gehört -, sind aus Sicht des Bundesrates unbegründet. Dies gilt umso mehr, als die Kantone den Einsatz weiterer Landessprachen und namentlich der englischen Sprache ja ganz bewusst für bestimmte Verfahren und Gerichte, insbesondere für die internationalen Handelsstreitigkeiten, vorsehen können. Damit muss man also nicht befürchten, dass plötzlich alle Richterinnen und Richter über solche Sprachkenntnisse verfügen müssen. Und ich wiederhole es: Es wird immer vorausgesetzt, dass sämtliche Parteien eines Verfahrens die Verwendung dieser anderen Verfahrenssprache beantragen. Die Voraussetzungen sind also streng.
Ich möchte Sie bitten, hier der Mehrheit Ihrer Kommission und damit auch dem Bundesrat zu folgen, um den Kantonen dieses Vertrauen und diese Kompetenz doch einzuräumen.