Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterstützt die Minderheit Caroni. Es geht hier um die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren. Es geht also nicht um die prozessualen Folgen der Säumnis - Herr Caroni hat das ausgeführt -, sondern um die Frage, ob einer Partei, die im Schlichtungsverfahren säumig ist, eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann.
Der Bundesrat schlägt Ihnen hier die Ergänzung von Artikel 206 ZPO um einen neuen Absatz 4 vor. Demnach kann einer Partei, die in der Schlichtungsverhandlung säumig ist, eine Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken auferlegt werden. Das ist nichts Neues. Die Möglichkeit einer Ordnungsbusse ist in Artikel 128 ZPO bereits allgemein als Sanktionsinstrument vorgesehen. Hier geht es um eine ausdrückliche Regelung für das Schlichtungsverfahren. Der Antrag beruht auf der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach besteht bereits heute die Möglichkeit einer solchen Ordnungsbusse, wenn eine Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und eine Busse angedroht wurde.
Ziel des bundesrätlichen Entwurfes ist es, diese Möglichkeit direkt in der ZPO vorzusehen. Das hat zwei Vorteile: Zum Ersten unterstreicht das die Bedeutung der Pflicht, grundsätzlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Zum Zweiten lässt diese Regelung als Kann-Bestimmung der Schlichtungsbehörde genügend Spielraum bei der Anwendung, weil die Voraussetzungen von Artikel 128 ZPO hier bewusst nicht übernommen werden sollen. Artikel 206 Absatz 4 gemäss Entwurf des Bundesrates wurde in der Vernehmlassung breit unterstützt.
Die knappe Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen nun, diesen Absatz wieder zu streichen und beim geltenden Recht zu bleiben. Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Minderheit Caroni zu unterstützen.