Caroni Andrea · Ständerat · 2021-06-16
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-16
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es um die Frage, was geschieht, wenn jemand nicht zur Schlichtung erscheint, obwohl er dies tun müsste. Wir haben ja, wie Sie wissen, ein Schlichtungsobligatorium, das haben wir extra so geregelt: Wenn zwei sich streiten, sollen sie sich erst einmal zu einer persönlichen Aussprache vor dem Vermittler treffen. Das ist obligatorisch.
Es stellt sich die Frage, was ist, wenn einer nicht kommt. Wenn der Kläger nicht kommt, ist der Fall eigentlich klar: Dann gilt die Klage als zurückgezogen. Die Sanktion hier ist scharf. Wenn aber die beklagte Seite nicht kommt, passiert relativ wenig. Dann fingiert man, dass die Vermittlung gescheitert ist, also man tut einfach so, als wäre die Person gekommen, man hätte diskutiert und sich nicht geeinigt. Das ist aber nicht passiert. Die beklagte Seite ist nicht gekommen, sie hat sich dem Gespräch verweigert und der anderen Seite die Möglichkeit genommen, dass man sich gütlich einigt. Diese Sanktion ist eigentlich eine Nichtsanktion, und in der Praxis kommt es dann leider halt auch vor, dass jemand schon vorher sagt, er komme sowieso nicht. Oder er kommt, [PAGE 683] und man einigt sich nicht, aber dieser zweite Fall ist natürlich legitim.
Das Bundesgericht hat vor einiger Zeit festgehalten, dass man in solchen Fällen, wenn jemand einfach unentschuldigt nicht kommt, obwohl er hätte kommen können, und sich der[NB]Vermittlung verweigert, ihm eine Ordnungsbusse geben kann - wenn man diese androht und wenn weitere Voraussetzungen wie die böswillige Prozessführung, die Störung des Geschäftsgangs gegeben sind.
Der Bundesrat und meine Minderheit möchten das nun im Gesetz nachzeichnen, kodifizieren, dass eben diese Möglichkeit zur Ordnungsbusse auch wirklich besteht, dass man den Druck auf die Streithähne, sage ich einmal, etwas erhöht, damit sie sich auch wirklich der Vermittlung stellen. Im Unterschied zur bisherigen Bundesgerichtspraxis wäre dafür dann auch nicht mehr nötig, dass jemand böswillig die Prozessführung stört und man ihm das nachweisen muss. Es würde einfach der Umstand reichen, dass jemand nicht kommt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Pflicht soll den Rechtsfrieden und die Prozesseffizienz stärken.
Daher bitte ich Sie, hier mit der Minderheit und vor allem mit dem Bundesrat eine klare Grundlage für eine solche Ordnungsbusse für unentschuldigte Säumer festzuhalten.