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Hefti Thomas · Ständerat · 2021-06-16

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-16

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen mit der Kommissionsmehrheit, das Wort "besonders" zu streichen. Medienvertreter und Journalisten sind über den Antrag der Mehrheit nicht erbaut - um es diplomatisch auszudrücken. Sie vertreten ihre Interessen, und das ist legitim. Auf der anderen Seite der Waage befinden sich Menschen oder auch juristische Personen, die von einer Rechtsverletzung betroffen sind. Auch ihre Interessen und ihr Schutz vor Rechtsverletzungen sind legitim.

Die Kommission möchte nun die Gewichte ein bisschen mehr in Richtung des Schutzes berechtigter Persönlichkeitsrechte verschieben. Denn "die Freiheit des einen kann sich nur in den Grenzen entfalten, welche die Freiheit des anderen wahrt", wie man auch in Bucher, "Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz", 4. Auflage, Seite 92, nachlesen kann. Nach heute geltendem Recht kann eine Person nur dann eine vorsorgliche Massnahme erwirken, wenn ihr die drohende Rechtsverletzung einen besonders schweren Nachteil bringt, wenn kein Rechtfertigungsgrund für die Publikation vorliegt und wenn die vorsorgliche Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Wir müssen uns bewusst sein, dass es um Rechtsverletzungen geht. Das heisst, wir sind nicht im Bereich des normalen Widerstreits von Meinungen, nicht in der durchaus harten politischen Diskussion und scharfen Kritik, sondern es geht hier um Rechtsverletzungen, um einen widerrechtlichen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte.

Wir sind zudem im Bereich der vorsorglichen Massnahmen. Der Richter hat, ausser bei Fällen besonderer Dringlichkeit, die Pflicht, den Gesuchsgegner anzuhören, bevor er eine vorsorgliche Massnahme anordnet. Der Richter kann den Gesuchsteller zudem, wenn dem Medienschaffenden ein Schaden entsteht, sogar zu einer Sicherheitsleistung verpflichten, für den Fall, dass sich die Massnahme später als unbegründet erweisen sollte. Im Übrigen fällt die vorsorglich angeordnete Massnahme dahin, wenn nicht innert der vom Gesetz bestimmten Frist effektiv auch Klage erhoben wird.

Heute muss eine betroffene Person eine drohende Rechtsverletzung hinnehmen, wenn eine solche ihr einen schweren Nachteil verursacht, und kann keine vorsorglichen Massnahmen erwirken. Ein "schwerer Nachteil" ist kein Pappenstiel! Man muss sogar einen besonders schweren Nachteil hinnehmen, wenn sich das Medium auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen dem Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner Persönlichkeit und der Freiheit des Mediums.

Der Antrag der Mehrheit wird oft mit dem Argument bekämpft, dass es Konzerne dann leicht hätten, vorsorgliche Massnahmen zu erwirken. Abgesehen davon, dass es auch Medienkonzerne gibt, und zwar immer mehr, geht es hier vor allem um Menschen und indirekt auch oft um deren Angehörige. Bei Konzernen dürfte nämlich in manchen Fällen ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht. Auch bei politisch exponierten Personen wird das meist der Fall sein.

Die Freiheit ist nur über den Wolken grenzenlos. Im Bereich der Rechte findet sie ihre Grenze dort, wo die Freiheit des anderen beginnt. Das ist weder ein Anschlag auf die Demokratie noch Zensur. Es ist doch speziell, für sich das Recht in Anspruch zu nehmen, anderen mit einer Rechtsverletzung einen schweren Nachteil zufügen zu dürfen. Mit dem Antrag der Mehrheit soll es ein bisschen weniger aussichtslos werden, im Falle einer Rechtsverletzung eine vorsorgliche Massnahme zu erwirken.