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Engelberger Eduard · Nationalrat · 2002-12-09

Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-09

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen in Artikel 18 Absätze 3 und 5 zwei gesetzliche Präzisierungen, die sich aus der Sicht des Departementes und der Verwaltung aufdrängen. Ich habe sie nach einem Gespräch um die Anerkennungskommission gemäss Artikel 43 zur Antragstellung aufgenommen.

Zu Absatz 3 ist zu sagen, dass die beantragte Präzisierung rein redaktioneller Art ist: Die Formulierung, die der Bundesrat und die Kommission gutgeheissen haben, ist zu weit gefasst. Der Begriff "Aufgabenerfüllung" umfasst den gesamten Zuständigkeitsbereich und sämtliche Kompetenzen der Zulassungskommission. Das Departement soll aber betreffend Organisation und Verfahren keine Weisungen erlassen können; das macht - gestützt auf Absatz 2 - bereits der Bundesrat. Mit der im Antrag gewählten Formulierung kann das Departement sicherstellen, dass die Kommission den Gewissenskonflikt und dessen Glaubhaftmachung rechtsgleich beurteilt. Zu diesen materiellen Fragen erliess die Vollzugsstelle bis heute die Weisungen. Da die Zulassungsentscheide künftig durch die Zulassungskommission und nicht mehr durch die Vollzugsstelle gefällt werden, fällt dieses Weisungsrecht weg. Das Weisungsrecht betreffend die Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 1 und 18b ist eine Voraussetzung dafür, dass das Entscheidungsrecht auf die Kommission übertragen werden kann. Die Kommission erhält einerseits grundsätzlich mehr Rechte, andererseits aber auch klare, verbindliche Vorgaben.

Als Zweites begründe ich nun noch die beantragten Änderungen in Absatz 5: Hier stimmen Botschaft und Gesetz nicht überein, deshalb ist diese Anpassung notwendig. Gemäss Botschaft soll die Vollzugsstelle sämtliche Schritte, die ein Gesuch vor der Anhörung durchläuft, in eigener Kompetenz vornehmen können. Ob auf das Gesuch eingetreten werden kann oder nicht, spielt dabei im Zulassungsverfahren eine sehr grosse Rolle. Denn rund 90 Prozent der Gesuche, auf die eingetreten wird, werden schlussendlich auch gutgeheissen.

Mit dem Zeitpunkt der Anhörung geht die Kompetenz für den Entscheid auf die Kommission über. Nur mit einer solchen klaren zeitlichen Trennung zwischen der Arbeit der Vollzugsstelle und derjenigen der Zulassungskommission kann ein Durcheinander bezüglich der Kompetenz, wer schlussendlich entscheidet, verhindert werden. Neben den Nichteintretensentscheiden müssen der Vollständigkeit halber auch die Abschreibungsverfügungen im Gesetz erwähnt werden. Abschreibungen erfolgen insbesondere, wenn ein Gesuchsteller sein Gesuch zurückzieht. Schliesslich soll am Ende von Absatz 5 konsequenterweise noch das Wort "Zulassungskommission" durch das Wort "Kommission" ersetzt werden, so wie es im ganzen Artikel 18 verwendet wird. Der Begriff "Zulassungskommission" findet sich nur im Titel.

Diese Änderungen entsprechen dem Wortlaut von Departement und Verwaltung, und ich bitte Sie, ihnen zuzustimmen.