Walker Felix · Nationalrat · 2002-12-10
Walker Felix · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-10
Wortprotokoll
Zur Übergangsbestimmung zu Artikel 86 der Bundesverfassung, zur Frage der Verzinsung des Fonds: Aus finanzpolitischer Sicht macht der Fonds keinen Sinn, aber darüber werden andere noch sprechen. Ich konzentriere mich auf Argumente gegen eine Verzinsung des Fonds.
Eine Verzinsung der Fondsmittel führt beim Fondskonzept gemäss der Mehrheit der Kommission zu einer unmittelbaren Zusatzbelastung der Finanzrechnung von jährlich 50 bis 70 Millionen Franken je nach Marktsituation. Wird hingegen auf eine Verzinsung verzichtet, entfällt eine unmittelbare Zusatzbelastung der Finanzrechnung. Die Zusatzbelastung nähme bloss kontinuierlich und im Ausmass der erforderlichen Mittel zu.
Warum ist das so? Die Mittel werden durch die Bundestresorerie erst dann auf dem Kapitalmarkt aufgenommen, wenn sie auch gebraucht werden. Daher fallen im Unterschied zu einer Verzinsung beim Verzinsungsverzicht keine unmittelbaren Zinskosten an. Dementsprechend müsste bei einer Verzinsung der entsprechende Betrag in einem anderen Aufgabenbereich kompensiert werden. Ja, vielleicht müssten in einem anderen Aufgabenbereich gar Sparmassnahmen getroffen werden, nur damit die Verzinsung kompensiert werden kann. Schliesslich würden bei einer Verzinsung Steuergelder mit anderen Steuergeldern verzinst. Dies ist abzulehnen, da die Mineralölsteuer beziehungsweise die Autobahnabgabe voraussetzungslos geschuldete Abgaben sind. Sie sind damit genauso wie andere Steuern zu behandeln.
Was ist der Unterschied zum FinöV-Fonds bezüglich Verzinsung? Beim FinöV-Fonds vermögen die Einnahmen die Ausgaben anfangs nicht zu decken. Der Ausgabenüberschuss muss durch den Bund dementsprechend bevorschusst werden. Er muss dafür auf dem Kapitalmarkt zusätzliche Mittel aufnehmen, was für den Bund zu einem Mehraufwand in Form von zusätzlichen Zinskosten führt. Um diese zusätzlichen Zinskosten auszugleichen, werden diese dem FinöV-Fonds belastet.
Zwar ist gemäss Fondsreglement auch eine Verzinsung eines allfälligen Nettovermögens vorgesehen. Ein solches [PAGE 2021] sollte aber im Normalfall gar nicht entstehen. Beim zur Diskussion stehenden Fonds für Nationalstrassenbau und Agglomerationsverkehr stellt ein Fondsvermögen - insbesondere durch die Ersteinlage und bei einem vom Bundesrat geforderten Verschuldungsverbot, auf das Herr Kollege Bührer noch zurückkommen wird - den Normalfall dar und nicht wie beim FinöV-Fonds, die Ausnahme. Eine Verzinsung würde dementsprechend, wie eben ausgeführt, zu einer unmittelbaren Zusatzbelastung der Finanzrechnung um 50 bis 70 Millionen Franken führen.
Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag auf Streichung der Verzinsung zuzustimmen.