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Schmid Martin · Ständerat · 2021-09-13

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-13

Wortprotokoll

Zuhanden des Amtlichen Bulletins möchte ich kurz erläutern, warum wir bei Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b vom nationalrätlichen Beschluss abgewichen sind und den letzten Teilsatz gestrichen haben.

Der Nationalrat hat beschlossen, in Artikel 36 einen neuen Teilsatz einzufügen, gemäss welchem nicht für die Investitionsbeiträge für grosse Wasserkraftanlagen verwendete Mittel in beliebige andere Fördersysteme fliessen können. Die Verwaltung hat uns darüber aufgeklärt, dass das die heutige Praxis ist. Allerdings ist es auch heute so, dass die Mittel für die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen über fünf Jahre akkumuliert werden dürfen, weil der Mittelbedarf aufgrund der Grösse und Planungsdauer der Projekte nicht jährlich gleichmässig anfällt; es kann sein, dass zwei Jahre lang keine Mittel benötigt werden, gleichzeitig ist aber absehbar, dass ein sehr grosses Projekt im dritten Jahr die Mittel von drei Jahren beanspruchen wird. Gleiches gilt auch für die Sanierung von Wasserkraftanlagen - wir haben gerade davon gesprochen - oder für die Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen. Eine solche Akkumulation soll auch nach Inkrafttreten der Energiegesetzrevision, die aufgrund der parlamentarischen Initiative Girod erfolgt, möglich sein.

Der neue Teilsatz in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b ist unnötig, weil nicht verwendete Mittel bereits heute für andere Zwecke freigegeben werden, wenn kein Bedarf mehr an ihnen besteht. Der neue Teilsatz ist auch unklar, weil er eine jährliche Umverteilung der Gelder impliziert, was bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen nicht sachgemäss ist. Aus diesen Gründen hat unsere Kommission beschlossen, diese Veränderung vorzunehmen.

In Artikel 36 Absatz 4 wird die Verwendung der nicht gebrauchten Mittel für die Marktprämie geregelt. Der Nationalrat hat in diesem Absatz festgelegt, dass nicht verwendete Marktprämienmittel in Investitionsbeiträge für Erweiterungen und Erneuerungen von Wasserkraftwerken oder in Gewässersanierungen fliessen sollen. Unklar ist mit dieser Formulierung, ob diese Umverteilung nur innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b des Energiegesetzes definierten maximalen Höchstanteile von 0,2 bzw. 0,1 Rappen pro Kilowattstunde erfolgen kann oder nicht. Gemäss dem Verständnis der Kommission ist das so. Wenn diese Maxima bereits ausgeschöpft sind, dann fliessen die nicht verwendeten Marktprämienmittel in beliebige andere Fördersysteme nach Artikel 35 Absatz 2 des Energiegesetzes. Deshalb haben wir Artikel 36 Absatz 4 entsprechend präzisiert.