Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-14
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-14
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt dafür ausgesprochen, [PAGE 1587] den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 begrüsste er deshalb den klaren Entscheid der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, das geltende Recht in diesem Bereich zu modernisieren. Die von der RK-S vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurden in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Sie geben zugleich die Praxis von zahlreichen Stiftungsaufsichtsbehörden wieder.
Am 19. August 2021 nahm die RK-N mit Artikel 84 Absatz 3 ZGB neu eine erweiterte Bestimmung zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde auf. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht der ursprünglichen Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative. Hierbei gilt es aber zu bedenken und zu beachten, dass das geltende Stiftungsrecht die Stiftungsaufsichtsbeschwerde bereits heute kennt. Das Recht auf Einreichung einer Beschwerde wird aus Artikel 84 Absatz 2 ZGB abgeleitet. Danach muss die Aufsichtsbehörde dafür sorgen, dass das Stiftungsvermögen gemäss Stiftungszweck verwendet wird.
In der Vernehmlassung zur ursprünglichen Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates waren sich die Teilnehmenden über die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde uneinig: Zwei Drittel der Teilnehmer befürworteten diese zwar im Grundsatz, sie verlangten aber namentlich Verbesserungen bei der Umschreibung der Beschwerdelegitimation im Gesetz. In der Folge vertrat die RK-S am 22. Februar 2021 die Ansicht, dass die Vorlage mit diesem Revisionspunkt nicht mehrheitsfähig wäre, und sie hat diesen dementsprechend nicht weiterverfolgt.
Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai nicht zu Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative geäussert. Er hat die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung daher auch nicht geprüft. Wie gesagt, kennt aber das heutige Stiftungsrecht bereits eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde.
An der Sitzung der RK-N vom 19. August 2021 wurde neu beschlossen, die Vorlage der RK-S steuerrechtlich zu ergänzen, und zwar mit Artikel 56 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie mit Artikel 23 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Gemäss diesen Bestimmungen darf einer gemeinnützigen juristischen Person die Steuerbefreiung weder verweigert noch entzogen werden, wenn deren Organe angemessen entschädigt werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen der ursprünglichen Ziffer 8 der parlamentarischen Initiative Luginbühl.
In der Vernehmlassung zur ursprünglichen Vorlage der RK-S waren sich die Teilnehmer über diese steuerrechtlichen[NB]Gesetzesbestimmungen uneinig. Die Massnahme wurde namentlich von der grossen Mehrheit der Kantone und der Finanzdirektorenkonferenz abgelehnt. In der Folge vertrat die RK-S am 22. Februar 2021 die Ansicht, dass die Vorlage mit diesem Revisionspunkt nicht mehrheitsfähig sei, und sie hat diesen entsprechend nicht weiterverfolgt.
Auch in politischen Vorstössen wie der Motion 15.3495 und der bereits angesprochenen Interpellation Recordon 13.3283 wurde die Entlöhnung der Organe gemeinnütziger Organisationen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung bereits thematisiert. So hat der Bundesrat in der Antwort zur letztgenannten Interpellation Recordon festgehalten, die Vergütung eines Stiftungsratsmitgliedes bedeute bereits heute "nicht per se, dass eine Befreiung von den direkten Steuern ausgeschlossen ist".
Die Entschädigung von Mitgliedern eines Stiftungsrates oder anderer gemeinnütziger Körperschaften kann zum uneigennützigen Zweck in Widerspruch geraten, denn die Arbeit hat grundsätzlich ehrenamtlich zu erfolgen. Es werden aber in der Praxis Ausnahmen von der Ehrenamtlichkeit gemacht, wenn beispielsweise ein Mitglied des Stiftungsrates mit Aufgaben betraut ist, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht über die ordentliche Stiftungsratstätigkeit hinausgehen. Die Frage, was eine marktkonforme Entlöhnung ist, muss also jeweils im Einzelfall geprüft werden. Daran ändert auch die vorgeschlagene Gesetzesänderung letztlich nichts.
Der Bundesrat beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates sowie Ablehnung der durch die RK-N vorgenommenen Ergänzung. Das heisst, der Bundesrat unterstützt die Minderheit Hurni. Ich verlange keine Abstimmung. Nach der heutigen Beratung wird es ja sowieso eine bis zwei Differenzen geben, die man dann im Ständerat nochmals anschauen kann.