Stöckli Hans · Ständerat · 2021-09-15
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-15
Wortprotokoll
Ich setze mich dafür ein, dass wir faire und korrekte Verfahren durchführen, auch im Bereiche des Asylwesens. Es stellt sich auch die Frage der Mitwirkungspflicht der Asylbewerberinnen und -bewerber. Diese Pflicht geht weit, und zwar zu Recht. Die Frage ist aber, ob mit der Pflicht, ihre Handys und digitalen Geräte abzugeben, die Spanne der Mitwirkung nicht tatsächlich überdehnt wird. Denn es sind Zweifel vorhanden, wie praxistauglich dieses Instrument ist. Selbst der Edöb hat in seiner Stellungnahme grosse Zweifel angemeldet, weil wie die Papiere auch die Handys der Leute, die in den Verfahren stehen, plötzlich verschwinden können.
Die Erfahrungen in Deutschland haben klar gezeigt, dass der Einbezug dieser Geräte nicht zum erwarteten Resultat geführt hat. Es hat sich gezeigt, dass ein Viertel der Geräte aus technischen Gründen gar nicht geknackt werden konnte, dass mehr als die Hälfte aller Auswertungen völlig unbrauchbar war und dass nur in ganz wenigen Fällen allenfalls für die Verfahren Hilfreiches erarbeitet werden konnte. Dementsprechend stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen, die ja teuer, aufwendig und eben, wie das Beispiel aus Deutschland zeigt, auch untauglich sind.
Das Hauptproblem liegt aber darin, dass wir in einem sehr, sehr schwierigen Spannungsverhältnis bezüglich der Rechtsstaatlichkeit sind. Sie wissen, dass solche Wegnahmen von Handys und elektronischen Datenträgern im Strafverfahren nur auf richterliche Anordnung gemacht werden können. Das ist richtig so, denn wir wollen ja auch ein garantiert rechtsstaatliches Verfahren.
Nun, hier im Falle der Asylverfahren ist eine Anordnung durch eine Beamte, einen Beamten möglich, ohne dass eine rechtliche Anordnung durch einen Richter erfolgt. Das bedeutet, dass wir in einem Administrativverfahren weiter gehen als in einem Strafverfahren. Das heisst, wenn bei einem schweren Delikt die Notwendigkeit besteht, sich solche Daten beschaffen zu können, dann muss es ein Richter anordnen. Wenn es aber darum geht, die Mitwirkungspflicht im Asylbereich zu sichern, kann dieses Recht durch eine Person, die nicht der richterlichen Qualität entspricht, durchgesetzt werden - und das hat Folgen. Eine Folge ist in Artikel 8 des Asylgesetzes klar umschrieben: Wenn jemand ohne triftigen Grund beim Verfahren nicht mitmacht, nicht teilnimmt, kann das Gesuch abgeschrieben werden. Das heisst, das Dossier wird ad acta gelegt, und - jetzt kommt es - das Verfahren kann dann während drei Jahren nicht wieder aufgenommen werden.
Diese Klausel von Artikel 8 Absatz 3bis ist doch erheblich und wird dazu führen, dass Leute, die ihre Handys eben nicht abgeben, damit rechnen müssen, dass ihre Verfahren abgeschrieben, d. h. abgelehnt, werden.
Als ich die Vorlage studiert habe, war ich auch erstaunt darüber, mit welcher - wie soll ich sagen? - noch zu wenig durchdachten Art man mit den Drittdaten umgeht. Die Fragen wurden gestellt, und es sind nicht zufriedenstellende [PAGE 806] Antworten gegeben worden. Man hat dann auf die Verordnung verwiesen, doch die Auswertung von Drittdaten auf solchen Handys muss auf Gesetzesstufe geregelt werden, würde das doch einen Eingriff Dritter in die Rechtsstaatlichkeit bedeuten.
Dementsprechend bin ich der Meinung, dass diese Vorlage wegen der ungenügenden Wirksamkeit, wegen des überspannten Verhältnisses zur Rechtsstaatlichkeit und wegen der ungenügenden Regelung zu den Drittdaten, die übrigens auch mein Kanton moniert hat, noch nicht reif ist, um genehmigt werden zu können.
Ich bitte Sie deshalb, auf dieses Geschäft nicht einzutreten.