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Fässler Daniel · Ständerat · 2021-09-15

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-15

Wortprotokoll

Ich anerkenne durchaus, dass auch Personen, welche bei uns in einem Asylverfahren sind oder die vorläufig aufgenommen sind oder sich als schutzbedürftige Personen in der Schweiz aufhalten, ein Bedürfnis haben, ihre persönlichen Kontakte zu Familienangehörigen pflegen zu können. Aber ich glaube, wir müssen uns bewusst sein, was der Auslöser für diese Vorlage ist, die wir hier beraten.

Auslöser waren ärgerliche Fälle, die auch in der Bevölkerung auf absolut null Verständnis gestossen sind, Fälle, bei denen Personen, die als Asylsuchende bei uns sind, oder auch vorläufig aufgenommene Personen für Ferien in ihren Heimatstaat zurückgereist sind. Nun, hierzu gibt es keine Differenz mehr. Diese haben wir bei Artikel 59d bereinigt, und wir reden jetzt eigentlich nur noch über Reisen in andere Staaten als den Heimat- oder Herkunftsstaat. Aber wir müssen uns trotzdem bewusst bleiben: Wir reden über Personen, die bei uns vorläufig aufgenommen sind oder sich als schutzbedürftige Personen bei uns aufhalten können. Ich denke an vorläufig aufgenommene Personen, das sind zum grössten Teil ehemals Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, die aber nicht ausgeschafft werden können, weil ihr Heimatstaat sie nicht aufnimmt. Ich nenne das Beispiel von Eritrea, das auch immer wieder diskutiert wurde.

In diesem Spannungsverhältnis geht es zum einen um die Anerkennung der persönlichen Bedürfnisse, zum andern um den Umstand, dass sich diese Personen in der Schweiz befinden, weil sie hier Schutz gesucht und gefunden haben, aber eben nur vorläufig aufgenommen sind. In diesem Spannungsverhältnis, meine ich, bietet das geltende Recht die nötige Grundlage, um zumindest in gewissen Ausnahmefällen solche Reisen zuzulassen, notabene - der Kommissionsberichterstatter hat es gesagt - nicht nur in den Schengen-Raum, sondern auch in andere Drittstaaten.

Der Kommissionsberichterstatter hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass es die geltende Verordnung zulässt, drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch aus anderen, weitergehenden Gründen, wie z. B. zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen, solche Reisen zu bewilligen.

Ich bin der Meinung, dass wir hier bei der Mehrheit am richtigen Ort sind, und empfehle Ihnen, die Mehrheit zu unterstützen.

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