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Gross Jost · Nationalrat · 2002-12-11

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

In der Einigungskonferenz zum Behindertengleichstellungsgesetz bestand nur noch eine einzige, aber gewichtige Differenz, nämlich in Bezug auf die Frage der Unentgeltlichkeit des Verfahrens. Sie erinnern sich, dass unser Rat der Unentgeltlichkeit des Verfahrens auf allen Stufen mit klarer Mehrheit zugestimmt hat, während sich der Ständerat auf den Standpunkt stellte, die Unentgeltlichkeit sei nur auf der Basis der ersten Instanz zu gewährleisten. Die Einigungskonferenz unterbreitet Ihnen nun einen vermittelnden Antrag, der den Grundsatz der Unentgeltlichkeit grundsätzlich für alle Stufen festhält; dies natürlich mit dem Schrankenvorbehalt, dass bei mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung diese Unentgeltlichkeit entzogen werden kann.

Der Ständerat hat dann aber mit Hilfe der Verwaltung für die letzte Instanz, für das bundesgerichtliche Verfahren, ein Vorgehen beschlossen, das einen Vorschlag des Bundesrates in der Botschaft zur Revision der Bundesrechtspflege im zukünftigen Bundesgerichtsgesetz umfasst, nämlich den Grundsatz, dass das Verfahren auf Bundesgerichtsebene grundsätzlich nicht nach dem Streitwert bemessen werden soll und dass ein bescheidener Gebührenrahmen zwischen 200 und 1000 Franken festgelegt werden kann.

Die Delegation des Nationalrates in dieser Einigungskonferenz war über diesen Vorschlag nicht sehr glücklich, weil wir eigentlich erwartet hätten, dass sich hier der Ständerat uns anschliesst. Man muss aber sehen, dass die Änderung im Rahmen des Bundesgerichtsgesetzes diesen Rat noch beschäftigen wird; wir werden uns mit dem Gebührenrahmen von 200 bis 1000 Franken im Rahmen der Revision des Bundesgerichtsgesetzes noch auseinander setzen können. Wir werden dann entscheiden können, ob wir an diesen an sich bescheidenen, aber doch für die Betroffenen unter Umständen einschneidenden Gebühren festhalten wollen oder nicht. Insofern haben beide Räte noch das letzte Wort. Einstweilen wird diese Regelung für das Bundesgericht im Gesetz festgeschrieben, dies in der Meinung, dass sich beide Räte über diesen Grundsatz bei der Revision der Bundesrechtspflege nochmals unterhalten werden.

Um jetzt das Gesetz nicht zu gefährden und zu einer Einigung zu kommen, ist es sicher richtig, dem jetzt zuzustimmen, in der Meinung, dass das letzte Wort darüber noch nicht gesprochen ist.

Die einstimmige Einigungskonferenz beantragt Ihnen, hier im Nationalrat dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen.