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Schmid Martin · Ständerat · 2021-09-16

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-16

Wortprotokoll

Ich berichte Ihnen aus der WAK zu einem bankenrechtlichen Geschäft, das uns seit der Finanzkrise immer wieder beschäftigt hat, wo jedoch ein Revisionsteil dazu bisher fehlte.

Es geht um die Revision des Insolvenz- und Einlagensicherungsrechts des Bankengesetzes, mit welcher sich unsere Kommission in zwei Sitzungen als Zweitrat auseinandergesetzt hat. Wir haben dazu auch Vertreter aus den Kantonen und der Banken angehört, um spezifische Anliegen zu klären. Dabei stellten wir fest, dass sich die Massnahmen, welche das Parlament in der Too-big-to-fail-Debatte getroffen hatte, gerade bei den jüngsten Vorfällen, insbesondere jenen bei einer Grossbank, im Grundsatz bewährt haben. Heute, so unsere Einschätzung, steht das Bankensystem stabiler da als noch in der Finanzkrise 2007 bis 2009.

Vorliegend bilden jedoch nicht letztere Themen Gegenstand unserer heutigen Gesetzgebungsdebatte, sondern die konkreten bankenrechtlichen Bestimmungen der Insolvenz, der Einlagensicherung und der Segregierung. Ihre Kommission[NB]empfiehlt Ihnen dabei, dem Nationalrat mehrheitlich[NB]zu[NB]folgen. Wir haben ein paar kleinere Anpassungen[NB]vorgenommen, auf die ich später im Einzelnen eingehen werde.

Erlauben Sie mir noch kurz ein paar einführende Aussagen. Die Revision des Bankengesetzes befindet sich bei uns, wir sind Zweitrat. Im Nationalrat war Eintreten unbestritten, ebenso in unserer WAK. Die Vorlage wird denn auch von keiner Seite bestritten. Auch die betroffene Branche stellt sich hinter die Anpassung des Bankengesetzes in den drei genannten Bereichen. Auch wenn die Schweizer Banken gut aufgestellt und, das soll hier festgestellt werden, mindestens im internationalen Vergleich überdurchschnittlich kapitalisiert und liquide sind, ist es angebracht, hier einige Feinjustierungen vorzunehmen.

Gerade im Bereich Einlagensicherung bedarf der Kundenschutz noch Anpassungen, damit das System in einem Krisenfall sicherer wird. Die Festschreibung von Fristen zur Auszahlung der Gelder in einem Konkursfall trägt ebenso zur Absicherung der Kunden bei wie die Erhöhung der Systemobergrenze auf einen Deckungsgrad von 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen. Konkret soll die Maximalverpflichtung 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen betragen, wobei die Beitragsverpflichtungen der Banken mindestens 6 Milliarden Franken betragen. Mit dieser Obergrenze sind wir im internationalen Vergleich gut abgesichert, ist diese doch rund doppelt so hoch wie in der Europäischen Union.

Auch die Anpassung des Finanzierungssystems trägt zur allgemeinen Sicherheit bei, indem neu die Banken verpflichtet werden, im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen liquide Wertschriften oder Schweizerfranken in bar bei einer Drittverwahrstelle zu hinterlegen. Alternativ kann auch ein Bardarlehen getätigt werden. Zudem tragen die Anpassungen im Bereich der Segregierung und Insolvenz zur Stärkung des Finanzplatzes bei. Dies sehen sowohl Ihre Kommission als auch der Nationalrat und der Bundesrat so. [PAGE 838] Unsere Kommission hat daher einstimmig Eintreten auf das Geschäft beschlossen.

Gerne gehe ich, wenn Sie das erlauben, jetzt schon auf die verbleibenden Differenzen ein, bei denen keine Minderheiten mehr bestehen; so kann ich kurz die Begründungen unserer Kommission festhalten, warum wir diese Abweichungen zum Beschluss des Nationalrates vorgenommen haben.

In Artikel 1 hat die Kommission eine Anpassung an die Gesetzgebung zu DLT-Anwendungen vorgenommen. Es geht um das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, um die Aufnahme kryptobasierter Vermögenswerte. Diese Anpassung hatte sich bei der damaligen Behandlung des Gesetzes abgezeichnet, wurde jedoch aufgeschoben. Die Aufnahme dieser Anpassung wurde im Nationalrat vergessen. Diese Anpassung ist deshalb nachzuholen und dient der Vereinheitlichung der Gesetze.

Zudem haben wir in Artikel 27 sowie in Artikel 90 FinfraG eine in der Kommission unbestrittene Ergänzung vorgenommen. Im Gesetz soll eine Ausweitung der freihändigen Verwertung von Sicherheiten in Form von Barsicherheiten - ohne Bargeld - vorgesehen werden. Dies entspricht dem aktuellen Bedarf und dient damit einer Erweiterung der Möglichkeiten der Banken.

Verschiedene Änderungen betreffen den Bereich der Sanierungen von Kantonalbanken. Dazu gehören insbesondere die Änderungen in den Artikeln 28a und 30b. Ich nehme die Erklärungen dazu hier schon vorweg: Schon der Nationalrat hat in der Frühjahrssession beim Insolvenzrecht eine wichtige Ergänzung zu den Kantonalbanken vorgenommen. Es geht um die Sanierung dieser Staatsbanken der Kantone. Das erschien auch unserer Kommission grundsätzlich als richtig. Kantonalbanken haben für ihre Kantone eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Sie beruhen auf einer kantonalen Gesetzgebung. Zudem trägt der Kanton als alleiniger oder mehrheitlicher Eigner eine besondere Verantwortung gegenüber seiner Bank.

Die vom Nationalrat eingebrachte Ergänzung ist nach Auffassung der Kommission allerdings zu stark eingeschränkt. Sie gilt nur für die Kantonalbanken mit ausdrücklicher Staatsgarantie, für die anderen dagegen nicht. Es gibt aber aus Sicht unserer Kommission keinen Grund, Kantonalbanken ohne Staatsgarantie hier auszuschliessen oder zu benachteiligen. Auch andere Kantonalbanken haben eine besondere kantonale gesetzliche Grundlage. Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb nach Anhörung der Finanzdirektorenkonferenz und des Verbands Schweizerischer Kantonalbanken, die Formulierung in Artikel 28a und ebenso in Artikel 30b in Bezug auf eine allfällige Sanierung der Kantonalbanken leicht anzupassen.

In Artikel 28a soll die ausdrückliche Staatsgarantie als Kriterium gestrichen werden. Gemäss dieser Bestimmung muss die Finma im Sanierungsverfahren einer Kantonalbank der besonderen Stellung, der Eignerstruktur und gegebenenfalls der Rechtsform der Bank Rechnung tragen. Doch diese Besonderheiten der Kantonalbanken bestehen unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Staatsgarantie vorliegt oder nicht. Alle Kantonalbanken unterstehen zudem kantonalem Recht und damit zwingenden kantonalrechtlichen Verantwortlichkeiten, die es zu berücksichtigen gilt. Auch die besondere Eignerstellung und die damit einhergehende Verantwortung des Kantons bestehen unabhängig vom Vorliegen einer Staatsgarantie.

Ihre Kommission beantragt Ihnen weiter, in Artikel 28a Absatz 2 vorzusehen, dass die Finma bei Gefahr der Insolvenz einer Kantonalbank die betroffenen Kantone konsultieren muss. Die alleinige Zuständigkeit der Finma für das Sanierungsverfahren steht ausser Frage. Jedoch müssen die Kantone als Allein- oder Mehrheitseigner in die Ausarbeitung des Sanierungsplans einbezogen werden; dies, damit sie ihren Beitrag zu einer gelingenden Sanierung leisten können, wenn sie das wollen oder müssen. Zudem kann so sichergestellt werden, dass die Sanierungsmassnahmen der Finma und allfällige Massnahmen des Kantons optimal abgestimmt sind. Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass die Kantone in ihrer eigenen Gesetzgebung zu regeln haben, in welchen Fällen die Organe der Kantonalbanken ihre Eigner vor Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu informieren haben. Hier will der Bundesgesetzgeber nicht eingreifen und überlässt diese Fragestellung dem kantonalen Gesetzgeber.

Schliesslich beantragt Ihnen Ihre Kommission, dass alle Kantonalbanken Zugang zu Bail-in-Bonds erhalten und nicht nur die Zürcher Kantonalbank. Um solche Bail-in-Bonds geht es, wenn wir in Artikel 30b Absatz 6 auf Seite 11 der Fahne von Schuldinstrumenten sprechen. Bail-in-Bonds oder Schuldinstrumente stellen sinnvolle und wichtige Sanierungsinstrumente dar und stärken die Krisenresistenz einer Bank und damit des ganzen Finanzplatzes. Damit das für eine Kantonalbank möglich ist, braucht es eine Ausnahmeregelung vom Erfordernis einer vorgängigen vollständigen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Damit das in der Praxis funktioniert, muss die vorgesehene Kompensation von der Staatsgarantie losgelöst werden. Zudem müssen die Höhe und der Schuldner der Kompensation offenbleiben. In der vorliegenden Formulierung gemäss Nationalrat würde das sonst nicht einmal für die unmittelbar betroffene Zürcher Kantonalbank funktionieren und bliebe, nach unserer Auffassung, toter Buchstabe.

Schliesslich soll auch hier der Anwendungsbereich nicht eingeschränkt werden und grundsätzlich für alle Kantonalbanken offenbleiben. Die Kommission schlägt Ihnen dazu eine Anpassung der Formulierung in Absatz 6 vor.

Fragen rund um die Stellung der Postfinance bildeten auch Gegenstand der Kommissionsdiskussion. Diese Fragestellungen, zum Beispiel zur Ausgabe von verlustabsorbierenden Anleihen, sollen jedoch nach Auffassung der Kommissionsmehrheit nicht vorliegend entschieden werden, sondern bei der Diskussion der kommenden Postfinance-Vorlage bzw. der Postgesetzgebung.

Eine weitere unbestrittene Anpassung erfolgt in Artikel 32 Absatz 3bis. Ihre Kommission schlägt Ihnen hier eine Anpassung an das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vor. Diese beinhaltet den Hinweis auf die dortige Regelung in Artikel[NB]292, wo ebenfalls Verjährungsfristen von drei Jahren gelten. Es erschien Ihrer Kommission angebracht, diese Vereinheitlichung zu beantragen.

Weiter hat Ihre WAK im Bucheffektengesetz eine Neuerung eingebracht. Mit der Anpassung in Artikel 2 Absatz 1bis will Ihre WAK sicherstellen, dass Banken bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen auch auf Sicherheiten von Kunden einer ausländischen Bank oder einer Verwahrstelle im Inland, welche ausländischem Recht untersteht, zugreifen kann. Dies ist notwendig, damit Sicherheiten auch tatsächlich solche sein können und im entsprechenden Fall zur Verfügung stehen. Diese Ausweitung der Kompetenzen der Sicherheitsnehmerin ist angebracht und wurde in Ihrer WAK nicht bestritten.

So viel zum Gesamten dieser Vorlage und zu den einzelnen Bemerkungen zu den unbestrittenen Anträgen unserer Kommission. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr in der Gesamtabstimmung zuzustimmen. Ich melde mich nur noch dort zu Wort, wo Fragen bestehen oder wo, wie bei Artikel 37h, noch Minderheitsanträge auf der Fahne aufgeführt sind.