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Theiler Georges · Nationalrat · 2002-12-11

Theiler Georges · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Ich erkläre hier, dass ich in dieser Sache eine Interessenbindung habe: Ich bin Verwaltungsrat der Wincare. Für jene, die es nicht wissen sollten: Das steht in meinen Interessenbindungen schon lange drin.

Die von der Kommission des Nationalrates nun beantragte neue Bestimmung betreffend die Information und Beratung der Versicherten ist meiner Meinung nach überflüssig. Sie führt zu Rechtsunsicherheit und auch zu zusätzlichem administrativem Aufwand und Mehrkosten. Gerade zusätzlichen Aufwand und Mehrkosten sollten wir eigentlich im Gesundheitswesen vermeiden. Es ist absolut nicht klar, was mit der beantragten Bestimmung eigentlich überhaupt erreicht werden soll. Sie ist eindeutig zu wenig durchdacht und wirft zahlreiche Fragen auf. Ich komme auf diese Fragen:

Was für Dachorganisationen sind denn konkret gemeint? Was für Aufgaben sollen diese gemeinnützigen Dachorganisationen übernehmen? Das steht auch nirgends. Was ist mit der Förderung der Selbsthilfe gemeint? Sollen diese gemeinnützigen Dachorganisationen in Konkurrenz zu den Krankenversicherern stehen, oder sollen sie eventuell gar die Krankenversicherer von der Pflicht zur Information und Beratung entbinden? Auch das ist nicht gelöst. Soll den Versicherten ein Rechtsanspruch auf Information und Beratung durch diese gemeinnützigen Dachorganisationen eingeräumt werden? Will die Kommission des Nationalrates wirklich die Information und Beratung der Versicherten oder eventuell nur diejenigen der Patienten regeln? Wie werden diese gemeinnützigen Dachorganisationen im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben beaufsichtigt? Und wer haftet letztendlich bei falscher Information und Beratung? Auch das ist nicht gelöst.

Die Frage der Information und Beratung der Versicherten wurde schon mehrmals diskutiert. Bereits das geltende Gesetz enthält eine Bestimmung, wonach die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten sind. Diese in Artikel 16 verankerte Pflicht reicht von der allgemeinen Information bis zur persönlichen Beratung, beispielsweise über die Versicherungspflicht und über Ansprüche im Versicherungsfall. Auf den 1. Januar 2003 wird diese Bestimmung von einer umfassenden Bestimmung über die Aufklärung und Beratung im neuen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes abgelöst. Schliesslich stellt sich mit Blick auf die Gesetzessystematik die Frage, weshalb eine Bestimmung über die Information und Beratung der Versicherten im Abschnitt "Aufsicht und Statistik" verankert werden soll. Besteht etwa gar die Absicht, den so genannten gemeinnützigen Dachorganisationen eine Art aufsichtsrechtliche Funktion zuzugestehen?

Es stellt sich aber auch generell die Frage, ob wir hier einen neuen Subventionstatbestand kreieren wollen. Bis jetzt haben diese Organisationen keine Unterstützung gekriegt, und neu sollen sie sie jetzt kriegen. Wenn die Informationen, die diese Organisationen liefern, tatsächlich wichtig und wertvoll sind, dann müsste es eigentlich einem Patienten, einem Versicherten meiner Meinung nach ja auch zumutbar sein, für diese Informationen etwas zu bezahlen. In der Regel ist das, was auch etwas kostet, nicht einfach nur so schnell abrufbar, sondern hat dann auch ein gewisses Gewicht. Ich meine, dass wir hier keinen neuen Subventionstatbestand kreieren sollten.

Ich bitte Sie, diesen neuen Artikel 23a zu streichen.