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Schmid Martin · Ständerat · 2021-09-16

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-16

Wortprotokoll

Wie schon Kollege Rechsteiner hierzu ausgeführt hat, haben wir die Frage, ob diese Anpassung des Nationalrates auch von unserer Kommission übernommen werden solle, eingehend diskutiert und dabei auch auf ein Schreiben vom Staatssekretariat Bezug genommen. Es ist absolut korrekt, was Herr Rechsteiner hier eingebracht hat. Meines Erachtens ist es aber nicht zutreffend, dass es allein um den Immobiliensektor gehe. Es geht natürlich generell um die Eigenmittelunterlegung in diesem Bereich, und da kommen eben auch die neuen Regularien von Basel III ins Spiel. Das war auch in unserer Kommission eine intensive Diskussion.

Im vorliegenden Artikel geht es um die Ex-ante-Sicherung der Einlagen, insbesondere auch durch die Hinterlegung von Wertschriften. Nach Auffassung des Nationalrates soll dies keinen Einfluss auf die Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen der Banken haben. Mit der Einschränkung "nach Möglichkeit" bringt der Nationalrat auch zum Ausdruck, dass dieser Auftrag unter Würdigung aller relevanten Faktoren zu erfüllen ist. Es ist nicht eine absolut strenge Vorgabe an den Bundesrat, der dann die Verordnung macht. Es steht ausdrücklich im Gesetz: "nach Möglichkeit".

Artikel 37h stellt den Banken ja auch gleichwertig drei neue Finanzierungsformen für die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen zur Verfügung. Diese werden aber - das muss man hier sagen - den Banken substanzielle Umsetzungskosten verursachen. Das ist auch der Hintergrund, warum der Nationalrat diese Anpassung will. Deshalb hat der Nationalrat eine Delegationsnorm eingeführt, wonach die Anpassungen bei der Einlagensicherung hinsichtlich der Eigenkapital- und Liquiditätsregelung kostenneutral ausfallen sollen, indem eben die verschiedenen Finanzierungsformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Nach meiner Auffassung würde eine wesentlich unterschiedliche Behandlung bei den Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen gerade auch kleinere Banken in diesem Kontext massiv benachteiligen.

Die technischen Einzelheiten, und darauf hat Kollege Rechsteiner zu Recht hingewiesen, werden vom Bundesrat, vom Verordnunggeber, auszuarbeiten sein. Bei der Umsetzung muss der Verordnunggeber dann aber auch sicherstellen, dass durch diesen neuen Kostenneutralitätsartikel der nationale Spielraum für die Umsetzung von Basel III final nicht beeinträchtigt wird. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass der Bundesrat, die Finma und die SNB auch mit diesem Artikel eine Lösung für den schweizerischen Finanzplatz finden werden. Deshalb braucht es nach ihrer Auffassung diese gesetzgeberische Anpassung.

Wie der Sprecher der Kommissionsminderheit gesagt hat, haben wir in der Kommission auch die Frage diskutiert, ob damit der Spielraum gegenüber den künftigen Regulierungen von Basel III, die final ja noch nicht einmal bekannt sind, übermässig eingeschränkt würde. Die Kommission ist sich bewusst, dass damit die Umsetzung von Basel III allenfalls eingeschränkt werden könnte, dass es eine gewisse Einschränkung gibt. Gleichzeitig weist die Kommissionsmehrheit aber auch darauf hin, dass dem Bundesrat, sofern dann mit Basel III wesentliche Änderungen kommen, auch die Möglichkeit offensteht, an das Parlament zu gelangen, um eine Gesamtschau zu ermöglichen. Ich glaube, dass eine solche wesentliche Änderung bei der Umsetzung von Basel III ein Grund wäre, der es dann auch rechtfertigen würde, diese Fragen in unserem Rat gesetzgeberisch zu klären.

Aufgrund dieser Überlegungen hat die Kommission dann in der Mehrheit entschieden, Ihnen zu beantragen, trotz der abweichenden Meinung des Bundesrates und der Minderheit dem Nationalrat zu folgen.