Borer Roland · Nationalrat · 2002-12-11
Borer Roland · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-11
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst meine Interessen offen legen: Ich arbeite in verschiedenen Bereichen des Krankenversicherungsgesetzes und der Krankenversicherung mit Groupe Mutuel zusammen.
Aufgrund des Umstandes, dass verschiedene Krankenkassen in jüngster Zeit neue Krankenversicherungen mit preisgünstigeren Einstiegsprämien ins Leben rufen wollten, hat es einen Bundesgerichtsentscheid gegeben. Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides ist unter anderem dieser Verwaltungsvorschlag in Artikel 12a des Krankenversicherungsgesetzes entstanden, ein Vorschlag, der meines Erachtens - und diese Ansicht teilt eine grosse Minderheit - nicht sehr durchdacht ist. Es gibt verschiedene Gründe; lassen Sie mich im Moment nur einmal die wichtigsten aufzählen:
1. Mit der Ergänzung von Artikel 12a will man einer breiten Öffentlichkeit und somit auch hier dem Rat weismachen, dass das Niveau der Krankenversicherungsprämie direkten Einfluss auf den Risikoausgleich hätte. Das ist mir eigentlich neu. Die Prämie ist kein Kriterium für den Risikoausgleich: Der Risikoausgleich entsteht, indem man einzelne Versicherte bezüglich Geschlecht und Alter mit denjenigen von anderen Versicherern vergleicht; dabei spielt das [PAGE 2059] Prämienniveau keine Rolle. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob in einer Krankenversicherung 500, 1000, 10 000 oder 100 000 Versicherte sind, weil die Risikoausgleichszahlung schliesslich aufgrund der Zahlungen entsteht, die eben bezüglich Geschlecht und Alter geleistet werden müssen, also mathematisch gesehen reduziert auf jeden einzelnen Versicherten. So gesehen spielt es absolut keine Rolle, ob eine Versicherungsgruppe sich selber aufteilt oder nicht; die Prämie entsteht eigentlich nur aufgrund der tatsächlichen Kostenberechnung.
2. Mit dem Antrag der Verwaltung wird verlangt, dass innerhalb einer Versicherungsgruppe Versicherte, die jetzt - aus welchen Gründen auch immer - bei einer effizienteren Versicherung untergebracht sind, Quersubventionen zahlen müssen, indem ein Prämienniveau verlangt wird, das in jeder dieser Versicherungen gleich ist. Das ist ein zweiter wesentlicher Mangel.
3. Die Verwaltung des EDI und im Speziellen des BSV hat sich anscheinend nicht die Mühe genommen, das Kartellgesetz einmal nachzulesen. Genau solche Angleichungen, genau solche Absprachen sind eigentlich aufgrund des Kartellgesetzes grundsätzlich nicht zugelassen. Es kann doch nicht sein, dass wir auf Gesetzesebene jetzt selber wieder versuchen, Kartelle vorzuschreiben, indem verlangt wird, dass Prämienabsprachen stattfinden müssen.
Ich bitte Sie aus diesen und weiteren Gründen, diesen Artikel 12a abzulehnen und zu streichen und dem Antrag der starken Kommissionsminderheit zuzustimmen. Das soll nicht heissen, dass bezüglich Risikoausgleich keine Überlegungen gemacht werden müssen. Mit den Kommissionsmotionen respektive -postulaten haben wir das in der Kommission selber verlangt. Aber das auf dieser Basis hier zu machen wäre der falsche Weg.