Dittli Josef · Ständerat · 2021-09-20
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-20
Wortprotokoll
Seit Monaten diskutieren wir, wie weit der Staat im Interesse der Pandemiebekämpfung in die Rechte der Einzelnen eingreifen und sie zur Impfung drängen oder zwingen darf. Es geht um Selbstbestimmung einerseits und um solidarische Pflichten gegenüber der Allgemeinheit andererseits. Gleichzeitig beraten wir heute, ganz im Schatten dieser heftig und emotional geführten Debatte, als Gegenvorschlag zur Volksinitiative eine Gesetzesänderung, die in einem anderen, ethisch mindestens so sensiblen Bereich die Solidarität neu zum obersten Gebot erklärt, nämlich bei den Transplantationen.
Künftig soll jeder, der nicht zu Lebzeiten ausdrücklich Widerspruch eingelegt hat, als Organspender gelten, sofern er im Spital stirbt und seine Angehörigen nicht ihr Veto einlegen. Diese sogenannte Widerspruchslösung soll gemäss dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative die heutige Regelung ersetzen, wonach die Organentnahme grundsätzlich nur zulässig ist, wenn der potenzielle Spender dem Eingriff zu Lebzeiten zugestimmt hat. Es geht hier also um eine grundsätzliche und wichtige staatspolitische Frage. Denn auch der vorliegende indirekte Gegenvorschlag, welcher den Angehörigen im Unterschied zur Initiative die Möglichkeit lässt, die Organentnahme bei ihrem Familienmitglied zu verhindern, führt einen Paradigmenwechsel bei der Organspende herbei. Wer sich nicht wehrt, gilt grundsätzlich als Spender. Damit wird eine Erwartungshaltung generiert, die einer Pflicht zur Organspende gefährlich nahe kommt. Dies sagen auch, gemäss "NZZ", der Zürcher Staatsrechtsprofessor Thomas Gächter und die Juristin Birgit Christensen in einem jüngst publizierten Aufsatz.
Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung lautet: "Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit." Mit der vom Bundesrat und der Mehrheit beantragten Widerspruchslösung wird diese Verfassungsbestimmung arg strapaziert. Hier werden die Grundwerte unseres liberalen Rechtsstaates eingeschränkt. Diesen tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gilt es daher abzulehnen. Wenn nämlich Rechte zunächst eingefordert werden müssen, kommt dies einem Paradigmenwechsel gleich. Der Staat hat die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aber zu schützen und darf sie nicht im Interesse Dritter in unzulässiger Weise einschränken oder umkehren. Selbst die Nationale Ethikkommission sieht dies ähnlich und lehnt deshalb die Widerspruchslösung ebenfalls ab.
Zudem gibt es offene Punkte und Schwachstellen. Zuallererst stellt sich die Frage, wie sich die angepeilte Regelung mit dem Grundsatz der informierten Zustimmung vereinbaren lässt. Informierte Zustimmung bedeutet, dass medizinische Eingriffe nur dann rechtmässig sind, wenn sie selbstbestimmt erfolgen und auf einer umfassenden und objektiven Information beruhen, die eine gründliche Entscheidung ermöglicht. Die Widerspruchslösung verletzt den Grundsatz der informierten Zustimmung massiv. Sie stellt die Vermutung auf, dass jeder, der sich nicht zu Lebzeiten in das Widerspruchsregister eingetragen und explizit sein Nein zur Organspende bekundet hat, zur Gruppe der Ja-Sager gehört. [PAGE 869] Mit dem Erfordernis der selbstbestimmten und aufgeklärten Einwilligung jedenfalls ist dies nicht in Einklang zu bringen.
Und was sagt der Bundesrat dazu? In seiner Botschaft hält er fest, dass eine intensive Information der Bevölkerung unabdingbar sei, um die Verfassungsmässigkeit der Widerspruchslösung zu gewährleisten. Durch eine umfassende Kommunikationsstrategie müsse sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungsgruppen über das Widerspruchsrecht informiert seien und darüber, dass ohne Widerspruch die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zulässig sei.
Darüber, wie der Bundesrat das bewerkstelligen will, erfährt man indes nicht viel. Im Gesetzentwurf heisst es lediglich, dass das Bundesamt für Gesundheit und die Kantone die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten informieren, den eigenen Widerspruch im entsprechenden Register einzutragen bzw. den Eintrag zu widerrufen.
Realistischerweise muss man sagen: Es wird kaum gelingen, alle Einwohner der Schweiz so zu erreichen und zu informieren, dass jeder Einzelne als vollständig aufgeklärt anzusehen ist; auch die teuerste Kampagne wird dazu nicht in der Lage sein. Anders gesagt, nimmt die Widerspruchslösung in Kauf, dass ein Sterbender möglicherweise gegen seinen Willen als Organspender betrachtet wird, weil er nicht weiss, dass er sich hätte äussern und die Organentnahme ausdrücklich hätte ablehnen müssen. Das dürfte zur Hauptsache jene Bevölkerungsschichten treffen, die sich nicht für gesellschaftliche und politische Debatten interessieren, die wenig gebildet sind oder die beim Thema "Sterben und Tod" weghören. Es wäre der schwächste Teil der Bevölkerung, der ohne sein Wissen für die Medizinindustrie verfügbar gemacht würde. Die Rechtsprofessoren Christoph A. Zenger und Franziska Sprecher von der Universität Bern warnen in der "NZZ" wie folgt: "Wenn die Widerspruchslösung für die Organentnahme gutgeheissen wird, droht die schrittweise Auslieferung der Menschen an die Medizin."
Unabhängig davon, wie die Widerspruchslösung ausgestaltet wird, kann sie also dazu führen, dass einer Person gegen ihren Willen Organe entnommen werden, wenn sie es versäumt hat, rechtzeitig zu widersprechen. An diesem Umstand ändert sich de facto auch nichts, wenn man, wie bei der erweiterten Lösung, nach dem Tod die Angehörigen in die Entscheidfindung mit einbezieht. Schliesslich ist es kaum realistisch, dass beim Eintreten dieses Falles alle relevanten Personen erreicht werden können, sodass sie umfassend informiert werden, einen Beschluss fassen und allenfalls ihren Widerspruch schriftlich deklarieren können. Es gilt auch zu bedenken, dass es Personen gibt, die eine Landessprache nicht sprechen, nicht richtig lesen oder das Gelesene nicht richtig verstehen können; zudem gibt es Menschen, die sich gar nicht mit dem Tod befassen wollen.
Ich anerkenne, dass die erweiterte Widerspruchslösung mit der Gesetzesanpassung zwar weniger weit geht als die reine Widerspruchslösung der Initiative. Doch es geht hier um das Prinzip. Man muss auch berücksichtigen, dass sich der Druck auf die Angehörigen einer Person massiv erhöht, wenn sie nach dessen Tod oder wegen deren Unzurechnungsfähigkeit vor dem Tod in die Entscheidfindung einbezogen werden. Es besteht damit eine erhöhte Gefahr einer Überrumpelung. Betroffene Personen sollten aber nicht zu einer Entscheidung getrieben werden, welche oft unter grossem Zeitdruck stattzufinden hat.
Aus der Sicht der Minderheit ist eine Zustimmungslösung, wonach nur derjenige, der selber zugestimmt hat, seine Organe spenden können soll, nach wie vor der richtige Ansatz. Eine staatlich verordnete Widerspruchslösung lehnt die Minderheit jedenfalls entschieden ab.
Ich bitte Sie, nicht auf den indirekten Gegenvorschlag einzutreten und auch die Volksinitiative abzulehnen.